Volltext : Laspeyres, Ernst Adolph Theodor: System des preußischen Privatrechts

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§.292—97.  (Abf.  bei  vertragsm.  Erbf.)  u.  §.  833.  (Ungült.  letztw.  Verf.
S.  aber  auch  s.  798  flg.  h.  t.:  „Statt  der  Abf...  aus  Vertr.  od.  Ges.  kann
(s.  aber  §.  804.  vgl.  mit  §.  806  flg.)  die  Frau  (über  das  gleiche  Recht
des  M.  s.  §.  809.  10.)  standesmäßige  (vgl.  Ed.  §.  50.)  Verpflegung
(§.  799  flg.)  bis  an  ihren  Tod  (§.  805.)  aus  den  Mitteln  des  schuld.
Mannes  fordern",  u.  vgl.  über  Bestrafung  des  Schuldigen  bei  Vermögenslosigkeit ¬
  §.  823  h.  t.
2.  Bei  bestandener  G.=G.
§.  811  flg.  h.  t.:  „Hat..  eine  Gem.  aller  Güter  (über  Gem.  des
Erwerbs  s.  §.  821.22.)  vorgewaltet,  so  kann  der  unschuldige  Theil
wählen,  ob  er  (neben  dem  gesetzl.  Voraus,  §.815.)  die  Hälfte  desgemeinsch. ¬
  (s  §.  820.)  Vermögen  (in  Geld  od.  Natur,  §.  816  flg.)  fordern
oder  auf  Absond.  der  Güter  (und  Abfindung,  §.  813.  14.)  antragen
wolle".
§.  221.
c.  Durch  Nichtigkeits=Erklärung.  (G.
§.  40.  41.)
1.  Fälle  der  Zulässigkeit  und  Verfahren;  §.  933  flg.  68  flg.  u.  §.  951.73.
(s.  oben  §.  205.)
2.  Wirkungen;  §.  952  flg.  h.  t.:  „Aus  einer  nichtigen  (s.  aber  §.  974.)
Verbind.  entstehen  ..  unter  den  Verbundenen  selbst  niemals
(s.  aber  §.  955.  u.  58.)  Rechte  u.  Pfl.  wie  aus  einer  wirklichen  Ehe.
Hat  der  Mann  (in  gutem  Gl.,  s.  §.  956.57.59.)  das  Verm.  der  Fr.  in
seine  Verwalt.  überkommen,  so  muß  er  alles  leisten  u.  vertreten,
wozu  ein  Verw.  fremder  Güter  verpfl.  ist",  vgl.  mit  §.  960  flg.:
„..  kann  einem  Dritten  ..  niemals  ein  Nachtheil  erwachsen.  Wer
also  mit  einem  od.  dem  andern  ..redl.  Weise  in  Geschäfte  sich  eingelassen, ¬
  erlangt  daraus  eben  die  Rechte,  als  wenn  unter  ihnen
eine  gült.  Ehe  bestanden  hätte",  u.  mit  §.  963  flg.  (Schadlosh.  bei  Verschweig. ¬
  od.  Vorspiegelung;  s.  Proj.  a.  a.  O.  §.  34.  zu  E.).
B.  Vonder  Ehe  zur  linken  Hand.  (B.  §.369.)
§.  222.
1.  Zulässigkeit  im  allgemeinen;  §.  836-41  h.  t.  vgl.  mit  Const.  von
Verlöbn.  v.  15.  Dez.  1694.  §.  13.  u.  Proj.  des  C.  J.  Fr.  tit.  3.  §.  58.  59.
u.  mit  Entw.  §.  610.  11.
2.  Schließung;  §.  842  h.  t.  vgl.  mit  §.  845.  u.  65.  (Ehehindernisse),
§.  846  flg.  u.  858.  59  h.  t.  (gerichtl.  od.  notar.  Ehe=  u.  Abfind.=Contr.
und  [s.  Entw.  §.  625.]  obergerichtl.  Confirm.),  §.  855--57.60.61.  vgl.
mit  Proj.  §.  59.  u.  Ent.  §.  626.  (Aufg.  u.  Trauung);  vgl.  auch  §.  909—
918.  (Umwandl.  in  vollgült.  Ehe).
3.  Pers.  Verhältniß;  §.  835  h.  i.:  „..  untersch.  sich  bloß  darin,  daß
die  Fr.  nicht  alle  Stand.=  u.  Fam.=R.  (s.  §.  863.  65.  70.  94.  vgl.  mit
§.  866.)  erlangt,  welche  die  Ges.  einer  wirk.  Ehefr.  beilegen",  §.  867.
868.:  „..  (Die)  Vormundsch.  wird  bis  zur  Vollj.  ungeändert  (s.
aber  II.  18.  §.  800.)  fortgesetzt.  Außerdem  wird  eine  solche  Fr.,  in
Ans.  der  Befugn.  mit  Andern  verbindl.  Geschäfte  vorzunehmen,  wie  eine
unverheir.  vollj.  Fr.=P.  (s.  auch  §.  892.)  betrachtet",  u.  §.  873.:  „Ist
die  Fr...  noch  minderj.,  so  behält  ihr  Vater  od.  Vorm.  die  Verwalt. ¬
  ihres  Verm.“  —  Ueber  die  früher  beabsicht.  Bezeichnung  mit
„Hausfrau"  s.  Entw.  §.  627.  vgl.  mit  A.  L.  R.  II.  18.  §.  43.  u.  §.  583  h.  t.
4.  Vermögens=Verhältnisse;  §.874-77.  vgl.  mit  §.878  flg.:  „Hat
die  Fr.  etwas  von  ihrem  Verm.  dem  M.  zum  Gebr.,  zur  Verwahr.
od.  Verwalt.  überlassen,  so  hat  sie  deshalb  eben  die  Rechte  gegen
ihn,  wie  gegen  einen  Fremden.  Hat  der  M.  sich  etwas  ..  eigen¬
            
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