Buch VI. Titel. II. Cap. II. §. 266.
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fuhr. In der cisalpinischen Proceßordnung findet sich ein
solches summarisches Verfahren bei Geldanlehen *), wovon
man später nichts mehr hört; in Justinian's Rechtswerke
aber ist von summarischen Processen oder Interdicten besonders ¬
nur bei Besitzstreitigkeiten, öffentlichen Sachen, und
heimlich angelegten Werken die Rede ?). Ueber diese Interdicte, ¬
welche sämmtlich durch das prätorische Edict eingeführt ¬
oder nachher modificirt sind, hat man nun gewöhnlich
die Idee, Interdict sei ein Befehl, den der Prätor selbst,
ohne einen judex zu bestellen, in summarischen Sachen erlassen ¬
habe. Allein dies ist ganz falsch. Auch in summarischen ¬
Sachen wurden die Parteien mit einer Instruction an
den judex verwiesen, und diese Instruction hieß dann hier
interdictum 3); besonders klar wird dies noch wieder durch
Gajus *), wo auch viele Eintheilungen der Interdicte vorkommen. ¬
Zuweilen erkannte indeß der Prätor auch in diesen ¬
Sachen, wie in anderen Fällen allein, ohne einen judex
zu bestellen (extra ordinem), und dann stellte der Kläger
bei dem Prätor eine actio in factum an, indem er sich
kurz auf denjenigen Theil des Edicts bezog, worin ihm Hülfe
versprochen war. Nachdem aber die judices im Ganzen
abgeschafft waren (§. 261), so ward nun diese, sonst außerordentliche ¬
Verfahrungsart zur Regel 5). Daß übrigens bei
1) Hugo, civ. Magaz. 2. Bd. S. 447. 451. 484. 495. 3. Bd. 358.
2) Pand. lib. 43. tit. 1— 33.
3) Pand. lib. 43. tit. 24. fr. 21. pr. tit. 30. fr. 3. §. 3. Theoph.
paraph. L. IV. tit. 15. §. 8.
4) Gaj. IV, 138—173.
5) Daraus erklären sich denn vollkommen Inst. L. IV. tit. 15.
§. d. und die Worte: de interdictis sive extraordinariis actionibus,
quae pro his competunt, welche Justinian als Rubrik über Pand.
1b. 43. tit. 1. setzen ließ. Janus a Costa, commentar, ad inst. L.
IV. tit. 15. pr.