Inhaltsverzeichnis : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

Buch  VI.  Titel.  II.  Cap.  II.  §.  266.
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fuhr.  In  der  cisalpinischen  Proceßordnung  findet  sich  ein
solches  summarisches  Verfahren  bei  Geldanlehen  *),  wovon
man  später  nichts  mehr  hört;  in  Justinian's  Rechtswerke
aber  ist  von  summarischen  Processen  oder  Interdicten  besonders ¬
  nur  bei  Besitzstreitigkeiten,  öffentlichen  Sachen,  und
heimlich  angelegten  Werken  die  Rede  ?).  Ueber  diese  Interdicte, ¬
  welche  sämmtlich  durch  das  prätorische  Edict  eingeführt ¬
  oder  nachher  modificirt  sind,  hat  man  nun  gewöhnlich
die  Idee,  Interdict  sei  ein  Befehl,  den  der  Prätor  selbst,
ohne  einen  judex  zu  bestellen,  in  summarischen  Sachen  erlassen ¬
  habe.  Allein  dies  ist  ganz  falsch.  Auch  in  summarischen ¬
  Sachen  wurden  die  Parteien  mit  einer  Instruction  an
den  judex  verwiesen,  und  diese  Instruction  hieß  dann  hier
interdictum  3);  besonders  klar  wird  dies  noch  wieder  durch
Gajus  *),  wo  auch  viele  Eintheilungen  der  Interdicte  vorkommen. ¬
  Zuweilen  erkannte  indeß  der  Prätor  auch  in  diesen ¬
  Sachen,  wie  in  anderen  Fällen  allein,  ohne  einen  judex
zu  bestellen  (extra  ordinem),  und  dann  stellte  der  Kläger
bei  dem  Prätor  eine  actio  in  factum  an,  indem  er  sich
kurz  auf  denjenigen  Theil  des  Edicts  bezog,  worin  ihm  Hülfe
versprochen  war.  Nachdem  aber  die  judices  im  Ganzen
abgeschafft  waren  (§.  261),  so  ward  nun  diese,  sonst  außerordentliche ¬
  Verfahrungsart  zur  Regel  5).  Daß  übrigens  bei
1)  Hugo,  civ.  Magaz.  2.  Bd.  S.  447.  451.  484.  495.  3.  Bd.  358.
2)  Pand.  lib.  43.  tit.  1—  33.
3)  Pand.  lib.  43.  tit.  24.  fr.  21.  pr.  tit.  30.  fr.  3.  §.  3.  Theoph.
paraph.  L.  IV.  tit.  15.  §.  8.
4)  Gaj.  IV,  138—173.
5)  Daraus  erklären  sich  denn  vollkommen  Inst.  L.  IV.  tit.  15.
§.  d.  und  die  Worte:  de  interdictis  sive  extraordinariis  actionibus,
quae  pro  his  competunt,  welche  Justinian  als  Rubrik  über  Pand.
1b.  43.  tit.  1.  setzen  ließ.  Janus  a  Costa,  commentar,  ad  inst.  L.
IV.  tit.  15.  pr.
            
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