Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  196.
Derjenige,  der  zu  Grätz  Meister  werden  will,  muß
sechs  Jahre  in  der  Stadt  oder  Vorstadt,  welcher  aber  auf
dem  Lande  Meister  zu  werden  begehrt,  nur  vier  Jahre  bey
redlichen  Meistern  als  Gesell  gedient,  und  sich  ehrlich  und
wohl  verhalten  haben.
Handwerksordnung  für  Grätz  §.  4.
Ein  Meisterrechtswerber  in  Klagenfurt  soll  zehn  Gesellenjahre ¬
  ausweisen.
Handwerksordnung  für  Klagenfurt  vom  6.  Februar ¬
  1749.
Ueber  die  Beschwerde  des  Rauchfangkehrer=Handwerkes ¬
  in  Grätz,  daß  auch  nicht  gelernte  Rauchfangkehrer=Gesellen ¬
  als  Meister  in  den  Landstädten  und  Märkten  aufgenommen ¬
  werden,  wurden  dergleichen  Concessionen  nicht  gestattet, ¬
  sondern  befohlen,  daß,  wo  ein  Ort  einen  Rauchfangkehrer ¬
  einschaffen  will,  solcher  immer  ein  gelernter  Gesell  seyn
müsse.
Gubernial=Verordnung  vom  7.  Jänner  1797.
§.  197.
Jeder,  der  die  Meisterschaft  erlangen  will,  hat  die
Meisterrechtsgebühr  zu  erlegen,  mithin  wenn  dieses  geschehen, ¬
  ein  solcher  neu  angenommener  Meister  dem  Magistrate ¬
  zu  Grätz  von  den  Zechmeistern  für  einen  Bürger
vorgestellt,  auf  dem  Lande  aber  über  Vorbringung  glaubwürdiger ¬
  Urkunde  der  ihm  verliehenen  Meisterschaft  von
selbiger  Ortsobrigkeit  zum  Bürger  aufgenommen  werden
solle.
„Handwerksordnung  vom  1.  März  1719,  §.  4.
Die  Einverleibungstaxe  eines  Meisters  in  Klagenfurt
beträgt  50  fl.,  auf  dem  Lande  30  fl.  zur  Bestreitung  der
            
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