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§. 196.
Derjenige, der zu Grätz Meister werden will, muß
sechs Jahre in der Stadt oder Vorstadt, welcher aber auf
dem Lande Meister zu werden begehrt, nur vier Jahre bey
redlichen Meistern als Gesell gedient, und sich ehrlich und
wohl verhalten haben.
Handwerksordnung für Grätz §. 4.
Ein Meisterrechtswerber in Klagenfurt soll zehn Gesellenjahre ¬
ausweisen.
Handwerksordnung für Klagenfurt vom 6. Februar ¬
1749.
Ueber die Beschwerde des Rauchfangkehrer=Handwerkes ¬
in Grätz, daß auch nicht gelernte Rauchfangkehrer=Gesellen ¬
als Meister in den Landstädten und Märkten aufgenommen ¬
werden, wurden dergleichen Concessionen nicht gestattet, ¬
sondern befohlen, daß, wo ein Ort einen Rauchfangkehrer ¬
einschaffen will, solcher immer ein gelernter Gesell seyn
müsse.
Gubernial=Verordnung vom 7. Jänner 1797.
§. 197.
Jeder, der die Meisterschaft erlangen will, hat die
Meisterrechtsgebühr zu erlegen, mithin wenn dieses geschehen, ¬
ein solcher neu angenommener Meister dem Magistrate ¬
zu Grätz von den Zechmeistern für einen Bürger
vorgestellt, auf dem Lande aber über Vorbringung glaubwürdiger ¬
Urkunde der ihm verliehenen Meisterschaft von
selbiger Ortsobrigkeit zum Bürger aufgenommen werden
solle.
„Handwerksordnung vom 1. März 1719, §. 4.
Die Einverleibungstaxe eines Meisters in Klagenfurt
beträgt 50 fl., auf dem Lande 30 fl. zur Bestreitung der