Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  186.
Derjenige,  welcher  Meister  werden  will,  hat  seinen
Geburts=  und  Lehrbrief  beyzubringen,  und  drey  vollstreckte
Gesellen=Jahre  außerhalb  der  Provinz  nachzuweisen,  worüber ¬
  demselben  das  Meisterstück  aufzugeben  ist.
Wird  das  gelieferte  Meisterstück  nicht  genügend  erkannt, ¬
  so  soll  derselbe  noch  zwey  Jahre  Gesellendienste  verrichten; ¬
  wird  aber  die  Meisterprobe  als  gut  erkannt,  so  ist
derselbe  bey  der  Bruderschaft  als  Meister  einzuschreiben.
Eodem.
§.  187.
Die  Bruderschaftversammlungen  werden  bey  dem  Aeltesten, ¬
  der  gewählt  wird,  am  Frohnleichnamstage  nach
vollendeten  Gottesdienst  gehalten,  bey  welchen  die  Auflage
zu  entrichten  ist;  die  fremden  Meister,  wenn  sie  zu  dieser
Versammlung  nicht  erscheinen,  haben  das  Auflaggeld  einzuschicken. ¬
  Wenn  wichtige  Gegenstände  vorfallen,  an  welchen ¬
  der  ganzen  Bruderschaft  gelegen  ist,  so  haben  alle  Meister ¬
  zur  Versammlung  zu  erscheinen.
Wenn  ein  Meister  oder  Gesell  stirbt,  und  nicht  so  viel
hinterläßt,  daß  die  Beerdigungskosten  bestritten  werden
können,  so  sind  diese  Kosten  ans  der  Bruderschaftskasse  zu
bestreiten.
Eodem.
§.  188.
Die  Eigenschaft  als  Mahler  gibt  noch  kein  Recht,  Wagen ¬
  ausschließend  anstreichen  und  lackiren  zu  dürfen;  daher
auch  einem  Sattler  in  einem  Orte,  wo  kein  bürgerlicher
Lackirer  bestand,  das  Anstreichen  der  Wagen  gestattet  worden ¬
  ist.
Hofkanzley=Decret  vom  16.  April  1818.
            
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