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§. 186.
Derjenige, welcher Meister werden will, hat seinen
Geburts= und Lehrbrief beyzubringen, und drey vollstreckte
Gesellen=Jahre außerhalb der Provinz nachzuweisen, worüber ¬
demselben das Meisterstück aufzugeben ist.
Wird das gelieferte Meisterstück nicht genügend erkannt, ¬
so soll derselbe noch zwey Jahre Gesellendienste verrichten; ¬
wird aber die Meisterprobe als gut erkannt, so ist
derselbe bey der Bruderschaft als Meister einzuschreiben.
Eodem.
§. 187.
Die Bruderschaftversammlungen werden bey dem Aeltesten, ¬
der gewählt wird, am Frohnleichnamstage nach
vollendeten Gottesdienst gehalten, bey welchen die Auflage
zu entrichten ist; die fremden Meister, wenn sie zu dieser
Versammlung nicht erscheinen, haben das Auflaggeld einzuschicken. ¬
Wenn wichtige Gegenstände vorfallen, an welchen ¬
der ganzen Bruderschaft gelegen ist, so haben alle Meister ¬
zur Versammlung zu erscheinen.
Wenn ein Meister oder Gesell stirbt, und nicht so viel
hinterläßt, daß die Beerdigungskosten bestritten werden
können, so sind diese Kosten ans der Bruderschaftskasse zu
bestreiten.
Eodem.
§. 188.
Die Eigenschaft als Mahler gibt noch kein Recht, Wagen ¬
ausschließend anstreichen und lackiren zu dürfen; daher
auch einem Sattler in einem Orte, wo kein bürgerlicher
Lackirer bestand, das Anstreichen der Wagen gestattet worden ¬
ist.
Hofkanzley=Decret vom 16. April 1818.