Inhaltsverzeichnis : Darstellung der in Oesterreich über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten, Eltern, Kinder, Waisen und Pflegebefohlenen bestehenden Vorschriften, nebst den auf das Hausgesinde bezüglichen Anordnungen (10)

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führten  Vorzüge  bleiben  der  Gattin  auch  dann  noch,  wenn
der  Mann  wegen  eines  Verbrechens  derselben  verlustig  *),
oder  sie  Wittwe  wird  2).  Daher  ist  die  Gerichtsbarkeit  über
gesammte  Militärwittwen  dem  Militärforo  bloß  mit  Bedachtnehmung -
  auf  den  von  ihren  Ehemännern  bei  derselben  Lebenszeit ¬
  bekleideten  Charakter,  folglich  ohne  Rücksicht,  ob
selbe  eine  Pension  genieße,  oder  nicht,  sowohl  während
ihres  (der  Wittwen)  Lebens,  als  nach  derselben  Tode  eingeräumt ¬

Zu  bemerken  ist  jedoch,  daß  die  Frau  eines  Unadeligen,
welcher  einen  Orden  oder  Ritterschlag  erhalten,  aber  den
Adelstand  nicht  nachgesucht  hat,  obschon  er  für  seine  Person
des  privilegirten  adeligen  Gerichtsstandes  sich  zu  erfreuen
hat,  dem  unadeligen  Forum  untersteht  *).
Unadelige  Pächter  eines  ständischen  Gutes,  die  ihren
Wohnsitz  auf  dem  gepachteten  Gute  haben,  stehen  ohne  Unterschied, ¬
  ob  sie  zugleich  die  Gerichtsbarkeit  ausüben  oder
nicht,  in  den  in  der  Jurisdiktionsnorm  angezeigten  Fällen
unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Magistrats  der  Hauptstadt  der
Provinz  3);  dasselbe  Recht  stehet  ihren  Ehegattinnen  zu.
Dem  Landrechte  der  Provinz  untersteht  jeder,  obschon
unadelige  Besitzer  einer  ständischen  Gülte,  wenn  ihm  vermöge ¬
  dieses  seines  Besitzes  in  dem  Orte,  wo  er  seinen  Wohnsitz ¬
  hat,  die  Gerichtsbarkeit  über  die  daselbst  sich  aufhaltenEin ¬

den  unadeligen  Personen  selbst  und  allein  zustehet  6).
Unadeliger,  dem,  ohne  daß  er  zugleich  ständischer  Güterbesitzer ¬
  ist,  in  dem  Bezirke,  wo  er  sich  aufhält,  das  Richter*) ¬
  Strafges.  I.  Theil.  §.  23.  lit.  b.  —  2)  1.  August  1783.
9.  Mai  1784.  §.  12.  4.  November  1791.  14.  April  1812.
3)  V.  1.  August  1783.  —  *)  Hofd.  v.  13.  Dezember  1814.  —
8)  V.  7.  April  1785.  —  6)  Jurisdikt.  Norm.  §.  26.  g);  Patent =
  v.  14.  Juli  1782.  Hofd.  v.  6.  September  1782  und  v.  9.  Mai
1785.
            
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