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führten Vorzüge bleiben der Gattin auch dann noch, wenn
der Mann wegen eines Verbrechens derselben verlustig *),
oder sie Wittwe wird 2). Daher ist die Gerichtsbarkeit über
gesammte Militärwittwen dem Militärforo bloß mit Bedachtnehmung -
auf den von ihren Ehemännern bei derselben Lebenszeit ¬
bekleideten Charakter, folglich ohne Rücksicht, ob
selbe eine Pension genieße, oder nicht, sowohl während
ihres (der Wittwen) Lebens, als nach derselben Tode eingeräumt ¬
Zu bemerken ist jedoch, daß die Frau eines Unadeligen,
welcher einen Orden oder Ritterschlag erhalten, aber den
Adelstand nicht nachgesucht hat, obschon er für seine Person
des privilegirten adeligen Gerichtsstandes sich zu erfreuen
hat, dem unadeligen Forum untersteht *).
Unadelige Pächter eines ständischen Gutes, die ihren
Wohnsitz auf dem gepachteten Gute haben, stehen ohne Unterschied, ¬
ob sie zugleich die Gerichtsbarkeit ausüben oder
nicht, in den in der Jurisdiktionsnorm angezeigten Fällen
unter der Gerichtsbarkeit des Magistrats der Hauptstadt der
Provinz 3); dasselbe Recht stehet ihren Ehegattinnen zu.
Dem Landrechte der Provinz untersteht jeder, obschon
unadelige Besitzer einer ständischen Gülte, wenn ihm vermöge ¬
dieses seines Besitzes in dem Orte, wo er seinen Wohnsitz ¬
hat, die Gerichtsbarkeit über die daselbst sich aufhaltenEin ¬
den unadeligen Personen selbst und allein zustehet 6).
Unadeliger, dem, ohne daß er zugleich ständischer Güterbesitzer ¬
ist, in dem Bezirke, wo er sich aufhält, das Richter*) ¬
Strafges. I. Theil. §. 23. lit. b. — 2) 1. August 1783.
9. Mai 1784. §. 12. 4. November 1791. 14. April 1812.
3) V. 1. August 1783. — *) Hofd. v. 13. Dezember 1814. —
8) V. 7. April 1785. — 6) Jurisdikt. Norm. §. 26. g); Patent =
v. 14. Juli 1782. Hofd. v. 6. September 1782 und v. 9. Mai
1785.