Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

II.  Absatz.
Branntweiner=Gewerbe
III.  Absatz.
Kaffehschanksgerechtigkeit
IV.  Absatz.
Von  der  Schleiferey
III.  Unterabtheilung.
Von  den  Beschäftigungsrechten,  welche  zur  Bewahrung  des
menschlichen  Lebens  und  der  Gesundheit  dienen
I.  Abschnitt.
Von  den  Sanitätsgewerben
I.  Absatz.
Die  Apothekerkunst
1.  Bildung  der  Apotheker
A.  Von  der  Bildung  auf  dem  Lande
B.  Von  der  Bildung
in  den  Städten
Gehülfen
2.  Von  den  Diensten  der
3.  Von  Erlangung  eines  Apothekergewerbes
4.  Von  der  Ausübung  der  Apothekerkunst
5.  Von  Hintanhaltung  des  unbefugten  Apotheker-Warenverkaufes ¬

6.  Von  der  Gremialverfassung
II.  Absatz.
Dürrkräutlerey
III.  Absatz.
Wundarzneykunst,  Geburtshülfe,  Barbiererey
I.  Bildung  zum  Behufe  der  gemeinen  Wundarzneykunst
II.  Von  den  Diensten  der  Gehülfen
III.  Von  Erlangung  eines  chyrurgischen  Gewerbes
IV.  Von  der  Ausübung  der  Wundarzneykunst
A.  Gewerbsrechte  und  Pflichten  in  Beziehung  auf
die  Behandlung  der  einzelnen  Hülfsbedürftigen
B.  Gewerbspflichten  in  Bezug  auf  die  allgemeine
Sanitätspolizey
V.  Von  Hintanhaltung  unbefugter  Ausübung  wundärztlicher -
  Verrichtungen
VI.  Von  den  Gremien  der  Wundärzte

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