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Erzielung eines bestimmten Geschäftsganges getroffene Verfügung ¬
nicht ausschließt, daß bey Gesuchen um Tischlergewerbe, ¬
wobey die Bittsteller vorzügliche Kenntnisse der
Kunsttischlerey ordentlich nachweisen, nach denjenigen Bestimmungen ¬
vorgegangen werde, welche für Commercialgewerbe ¬
bestehen.
Hofkanzley=Verordnung vom 20. December 1821,
Gubernial=Intimat vom 9. Jänner 1822.
§. 177.
Das Meisterstück hat in einer Zeichnung, und practischen ¬
Probe zu bestehen, deren nähere Bezeichnung, so
wie auch die Bestimmung der Sachverständigen, welche die
Probearbeit zu beurtheilen haben, dem Gubernium überlassen ¬
wird.
Hofkanzley=Decret vom 10. November, GubernialIntimat ¬
vom 27. December 1814.
§. 178.
Die Vorstellung des Tischlerhandwerkes in Grätz gegen ¬
die Verfügung, vermög welcher ein conzessionirter Tischler ¬
sein Meisterstück in Gegenwart zweyer bekannt redlichen ¬
Männer zu verfertigen hätte, und ihre Bitte, daß
die Meisterprobe bey dem Zunftvorsteher oder einem andern ¬
Meister unter Aufsicht zweyer Mitmeister bewerket werden ¬
möchte, wurde dahin erledigt, daß es bey der bisherigen ¬
Gepflogenheit zu bleiben habe, weil durch diese Bestimmung ¬
der Zweck, welchen die Hofkanzley hinsichtlich des
Probestückes, nähmlich den Beweis der erforderlichen Geschicklichkeit ¬
des Meisterrechtwerbers, ohne Zuziehung des
Handwerksvorstehers mit Beseitigung jeder Willkühr oder
Zunftneides eben, weil die zur Beurtheilung aufgestellten
Individuen aus derselben weder Vortheil noch Nachtheil zu
erwarten haben, erreicht wird, und das Handwerk wider
die Zuweisung zweyer fürzuwählenden rechtlichen Männer,