Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Erzielung  eines  bestimmten  Geschäftsganges  getroffene  Verfügung ¬
  nicht  ausschließt,  daß  bey  Gesuchen  um  Tischlergewerbe, ¬
  wobey  die  Bittsteller  vorzügliche  Kenntnisse  der
Kunsttischlerey  ordentlich  nachweisen,  nach  denjenigen  Bestimmungen ¬
  vorgegangen  werde,  welche  für  Commercialgewerbe ¬
  bestehen.
Hofkanzley=Verordnung  vom  20.  December  1821,
Gubernial=Intimat  vom  9.  Jänner  1822.
§.  177.
Das  Meisterstück  hat  in  einer  Zeichnung,  und  practischen ¬
  Probe  zu  bestehen,  deren  nähere  Bezeichnung,  so
wie  auch  die  Bestimmung  der  Sachverständigen,  welche  die
Probearbeit  zu  beurtheilen  haben,  dem  Gubernium  überlassen ¬
  wird.
Hofkanzley=Decret  vom  10.  November,  GubernialIntimat ¬
  vom  27.  December  1814.
§.  178.
Die  Vorstellung  des  Tischlerhandwerkes  in  Grätz  gegen ¬
  die  Verfügung,  vermög  welcher  ein  conzessionirter  Tischler ¬
  sein  Meisterstück  in  Gegenwart  zweyer  bekannt  redlichen ¬
  Männer  zu  verfertigen  hätte,  und  ihre  Bitte,  daß
die  Meisterprobe  bey  dem  Zunftvorsteher  oder  einem  andern ¬
  Meister  unter  Aufsicht  zweyer  Mitmeister  bewerket  werden ¬
  möchte,  wurde  dahin  erledigt,  daß  es  bey  der  bisherigen ¬
  Gepflogenheit  zu  bleiben  habe,  weil  durch  diese  Bestimmung ¬
  der  Zweck,  welchen  die  Hofkanzley  hinsichtlich  des
Probestückes,  nähmlich  den  Beweis  der  erforderlichen  Geschicklichkeit ¬
  des  Meisterrechtwerbers,  ohne  Zuziehung  des
Handwerksvorstehers  mit  Beseitigung  jeder  Willkühr  oder
Zunftneides  eben,  weil  die  zur  Beurtheilung  aufgestellten
Individuen  aus  derselben  weder  Vortheil  noch  Nachtheil  zu
erwarten  haben,  erreicht  wird,  und  das  Handwerk  wider
die  Zuweisung  zweyer  fürzuwählenden  rechtlichen  Männer,
            
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