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Kindern, die erst nach Abschließung der Ehe geboren wurden,
zur Anwendung kommen sollte;
Daß die bezogenen Gesetzesstellen im Sinne des römischen
Rechtes zwar nur auf die im Concubinate erzeugten Kinder
bezogen werden dürfen;
Daß aber bei der Reception des römischen Rechtes in
Deutschland die Bestimmungen desselben über die Legitimation
durch die Praxis in Uebereinstimmung mit dem kanonischen
Rechte (vergl. namentlich cap. 6 X qui filii sint legitimi
(4. 7.) auf uneheliche Kinder überhaupt ausgedehnt wurden;
und deßhalb im untergebenen Falle die Legitimität der Mutter
der Appellaten um so weniger in Zweifel gezogen werden
kann, als nach den vom ersten Richter angeführten Urkunden
der Vater Johann Lesterhenn dieselbe wiederholt als seine
Tochter anerkannt hat; (cf. Voet lib. I. tit 6 Nr. 5).
Aus diesen Gründen
verwirft der Rh. A. G. H. die wider das Urtheil des Kgl.
Landgerichts zu Koblenz vom 1. Mai 1851 eingelegte Be-
rufung und verurtheilt die Appellanten in Strafe und Kosten.
I. Senat. Sitzung vom 26. Oktober 1852.
Advokaten: Seligmann — Herbertz.