Volltext : Praktisches Pandektenrecht (2)

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zu  behalten*)
Früher  kann  sie  der  Commodant  selbst  nicht  wegen ¬
  eigenen  Bedürfnisses  zurückfordern  *),  wohl  aber,  wenn  sie
der  Commodatar  verdirbt  oder  den  gestatteten  Gebrauch  überschreitet). ¬
  Nach  gemachtem  Gebrauche  ist  der  Commodatar  zur
Zurückgabe  derselben  Sache  verbunden  ?).  Für  eine  zufällige  Beschädigung ¬
  *)  und  für  Abnützung  in  Folge  des  gestatteten
Gebrauchs  haftet  er  nicht*1);  wohl  aber  der  Regel  nach  auch  für
geringes  Verschulden,  insbesondere  für  vernachlässigte  Custodia'
wogegen  der  Commodatar  nur  für  Dolus  und  grobe  Fahrlässigkeit ¬

Gereicht  das  Commodat  im  concreten  Falle  zu  beiderseitigem ¬
  Nutzen,  so  haften  sich  beide  Contrahenten  gegenseitig  für
diligentia  quam  suis  *4);  bezweckt  das  Geschäft  bloß  den  Vortheil
des  Commodanten,  so  haftet  er  für  omnis  culpa,  der  Commodatar ¬
  nur  für  Dolus  und  culpa  lata  *5).  Nothwendige  und  nützliche ¬
  Verwendungen  auf  die  geliehene  Sache,  sofern  deren  Betrag
nicht  durch  den  dem  Commodatar  durch  das  Geschäft  verschafften
Nutzen  aufgewogen  wird  *),  muß  der  Commodant  ersetzen.  Zur
Einforderung  dieser  Vergütung  kann  sich  der  Commodatar  des
Retentionsrechtes  bedienen  *).  —  Der  Commodant  klagt  mit  der
actio  commodati  directa;  dem  Commodatar  steht  zur  Geltendmachung ¬
  seiner  etwaigen  Gegenforderung  die  actio  commodati  contraria ¬
  zu.
6)  Fr.  17  §.  3  commod.  —  Das  Recht,  den  Gebrauch  einem  Dritten  zu
überlassen,  hat  der  Commodatar,  wenn  es  nicht  besonders  gestattet  ist,
nicht,  und  muß  die  von  dem  Dritten  erhaltene  Vergütung  an  den  Commodauten ¬
  abliefern.  Fr.  13  §.  1  commod.
7)  Thibaut  Theorie  der  log.  Auslegung  §.  18.—  Meine  Eröri.  Abth.  I.
S.  18
8)  Vgl.  Puchta  Vorl.  a.  a.  O.
§.  2  quibus  modis  re  cont.  obl.  (3,  15).
10)
Fr.  5  §.  3,  4,  7,  fr.  10  pr.,  fr.  18  pr.,  fr.  23  commod.
11)
Fr.  10  pr.  eod.
12)  Fr.  5  §.  2,  4,  5,  9,  15  eod.
13)
Fr.  18  §.  3,  fr.  22  eod.
14)  Fr.  18  pr.  eod.  Nach  Analogie  der  Societas.  Hasse  die  Culpa  2,
Ausg.  S.  367.
15)  Fr.  5  §.  10,  fr.  10  §.  1  eod.
10)
Fr.  18  §.  2  eod.
17)  Fr.  18  §.  4  eod.  —  Nicht  entgegen  C.  4  eod.  (4,  23).  Glück  a.  a.
O.  XIII.  S.  464.
            
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