Object : Scheidlein, Georg von: Commentar über die bürgerlichen und politischen Gesetze, welche seit der eingetretenen Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nachträglich erschienen sind, in so weit die letzteren rechtliche Bestimmungen enthalten

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das  Vorhaben,  dem  Staate  fortan  anzugehören,  noch
nicht  erweisen,  an  und  für  sich  erwachsen.
Da  der  §.  29  verordnet,  daß  die  österreichische  Staatsbürgerschaft ¬
  durch  den  Eintritt  in  einen  öffentlichen  Dienst
erworben  werde,  so  setzt  derselbe  voraus,  daß  der  Eintretende
ein  Fremder,  folglich  ein  solcher  sey,  der  noch  kein  österreichischer ¬
  Staatsbürger  ist,  und  zählt  den  Eintritt  in  einen
öffentlichen  Dienst  unter  die  Arten,  die  Staatsbürgerschaft
zu  erwerben,  ohne  daß  außer  dem  eine  besondere  Aufnahme
in  dieselbe  erforderlich  ist.  Zehn  Studienjahre  aber,  wenn
sie  auch  mit  einem  ununterbrochenen  Aufenthalte  auf  einer
erbländischen  Universität  verbunden  sind,  reichen  darum  zur
Bewirkung  der  Staatsbürgerschaft  nicht  hin,  weil,  obwohl
man  sonst  aus  einem  ununterbrochenen  zehnjährigen  Aufenthalte ¬
  auf  den  zur  Bewirkung  der  Staatsbürgerschaft  erforderlichen ¬
  Willen  des  Fremden,  seinen  Wohnsitz  für  immer
in  den  k.  k.  Erbländern  zu  nehmen,  schließen  kann,  dieser
Schluß  sich  doch  aus  zehn  auf  einer  erblaͤndischen  Universitat
zurückgelegten  Studienjahren  eben  so  wenig,  als  aus  zehn
in  österreichischen  Militär-Diensten  zugebrachten  Jahren  ziehen ¬
  läßt,  da  in  dem  einen  und  dem  andern  Falle  besondere
Gründe  einen  Fremden  vermöͤgen,  durch  eine  so  lange  Zeit
in  den  Erbstaaten  zu  verweilen.
§.  30.
Auch  ohne  Antretung  eines  Gewerbes  oder  Handwerkes, ¬
  und  vor  verlaufenen  zehn  Jahren,  kann  die
Einbuͤrgerung  bey  den  politischen  Behoͤrden  angesuchet, ¬
  und  von  denselben,  nachdem  das  Vermoͤgen
die  Erwerbfaͤhigkeit,  und  das  sittliche  Betragen  des
Ansuchenden  beschaffen  sind,  verliehen  werden.
Bey  Erklärung  dieses  Paragraphs  lassen  sich  folgende  Fra=
            
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