Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

Personen  in  einer  Obligation.
2
schen  Rechts  bei  den  Literalobligationen  erinnerte,  ohne
damit  irgendwie  im  Zusammenhange  zu  stehen,  nämlich:
bei  Wechselforderungen2).  Auch  diese  Beschränkung  ist
in  neuerer  Zeit  aufgehoben  22).  Eine  zweite  Frage  ist  die:
wer  ist  fähig,  in  schon  bestehende  Verhältnisse  eines  Kreditors ¬
  oder  Debitors  einzutreten?  Regel  des  Römischen
Rechts  ist,  daß  wider  den  Willen  des  Andern  keine  Aenderung ¬
  hierin  stattfinden  kann.  Das  Allgemeine  Landrecht ¬
  hat  das  Gegentheil  zur  Regel  gemacht.  Eine  dritte
Frage,  bei  vorausgesetzter  Fähigkeit,  ist  die:  wer  ist  im
zweifelhaften  Falle  Kreditor  und  Debitor?  Es  ist  nämlich ¬
  möglich,  daß  auf  der  Seite  des  Kreditors  wie  auf  der
Seite  des  Debitors,  und  zwar  nur  auf  der  einen,  oder
auch  auf  beiden  Seiten  zugleich,  mehrere  Subjekte  sind.
In  solchem  Falle  ist  nach  Römischem  Rechte  Regel:
Das  Auftreten  mehrerer  Personen  in  Einer  Obligation ¬
  ist  nur  scheinbar,  es  existiren  so  viele  Obligationen ¬
  nebeneinander,  als  auf  der  einen  Seite  Personen
sind,  d.  h.  jede  obligatio  ist  ipso  jure  divisa  ?
Das  Allg.  Landrecht  hat  hier  wieder  das  Gegentheil  als
Regel  angenommen,  und  festgesetzt:
„Haben  mehrere  Personen  zugleich  sich  einem  Dritten
in  einem  und  ebendemselben  Vertrage  verpflichtet,  so
ist,  wenn  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  verabredet
worden,  anzunehmen,  daß  Einer  für  Alle,  und  Alle
für  Einen,  dem  Berechtigten  für  die  Erfüllung  haften*)." ¬

Durch  diese  Abweichung  glaubten  die  Redaktoren  die  ursprüngliche ¬
  reine  Theorie  des  Römischen  Rechts  wieder  her2) ¬
  A.  L.R.  II,  8,  §.  718  ff.
22)  Allg.  Deutsche  Wechselordnung,  Art.  1.
3)  L.  11,  §§.  1  u.  2  D.  de  duobus  reis  (XLV,  2).
4)  Th.  I,  Tit.  5,  §.  424.  Eben  so  in  Rücksicht  der  Berechtigten.
§.  450.
            
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