Personen in einer Obligation.
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schen Rechts bei den Literalobligationen erinnerte, ohne
damit irgendwie im Zusammenhange zu stehen, nämlich:
bei Wechselforderungen2). Auch diese Beschränkung ist
in neuerer Zeit aufgehoben 22). Eine zweite Frage ist die:
wer ist fähig, in schon bestehende Verhältnisse eines Kreditors ¬
oder Debitors einzutreten? Regel des Römischen
Rechts ist, daß wider den Willen des Andern keine Aenderung ¬
hierin stattfinden kann. Das Allgemeine Landrecht ¬
hat das Gegentheil zur Regel gemacht. Eine dritte
Frage, bei vorausgesetzter Fähigkeit, ist die: wer ist im
zweifelhaften Falle Kreditor und Debitor? Es ist nämlich ¬
möglich, daß auf der Seite des Kreditors wie auf der
Seite des Debitors, und zwar nur auf der einen, oder
auch auf beiden Seiten zugleich, mehrere Subjekte sind.
In solchem Falle ist nach Römischem Rechte Regel:
Das Auftreten mehrerer Personen in Einer Obligation ¬
ist nur scheinbar, es existiren so viele Obligationen ¬
nebeneinander, als auf der einen Seite Personen
sind, d. h. jede obligatio ist ipso jure divisa ?
Das Allg. Landrecht hat hier wieder das Gegentheil als
Regel angenommen, und festgesetzt:
„Haben mehrere Personen zugleich sich einem Dritten
in einem und ebendemselben Vertrage verpflichtet, so
ist, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich verabredet
worden, anzunehmen, daß Einer für Alle, und Alle
für Einen, dem Berechtigten für die Erfüllung haften*)." ¬
Durch diese Abweichung glaubten die Redaktoren die ursprüngliche ¬
reine Theorie des Römischen Rechts wieder her2) ¬
A. L.R. II, 8, §. 718 ff.
22) Allg. Deutsche Wechselordnung, Art. 1.
3) L. 11, §§. 1 u. 2 D. de duobus reis (XLV, 2).
4) Th. I, Tit. 5, §. 424. Eben so in Rücksicht der Berechtigten.
§. 450.