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tigkeit, oder dem Zimmermanne allein zustehende Befugniß
anzusehen sey, folglich auch für Niemanden dießfalls ein
Zwang obwalten könne.
Gubernial=Verordnung vom 25. April 1783.
§. 159.
Um fernern Unglücksfällen vorzubeugen, sollen Brun
nen, die nur mit Kugelsteinen oder sonst nicht förmlich aus
gemauert sind, niemahls ohne vorherige Aussetzung, tiefer
gegraben oder gereiniget werden, sondern müssen mit Bruch
steinen wo sie zu haben sind, ordentlich ausgemauert wer
den.
Gubernial=Currende vom 12. Februar 1794.
VII. Absatz.
Pflasterey.
§. 160.
Zur Ausübung der Pflasterey werden ebenfalls Per
sonalbefugnisse ertheilt, weil diese Beschäftigung zu den Po
lizeygewerben gehört. Die Pflasterer sind übrigens mit
der Maurer= und Steinmetzinnung vereiniget, daher die
Vorschriften über die Erlernung dieses Gewerbes, über das
Freysprechen und die Meisterrechtswerbung dieselben sind,
welche bey dem II. Abschnitte dieses Hauptstückes vorkom
men.