Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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tigkeit,  oder  dem  Zimmermanne  allein  zustehende  Befugniß
anzusehen  sey,  folglich  auch  für  Niemanden  dießfalls  ein
Zwang  obwalten  könne.
Gubernial=Verordnung  vom  25.  April  1783.
§.  159.
Um  fernern  Unglücksfällen  vorzubeugen,  sollen  Brunnen, ¬
  die  nur  mit  Kugelsteinen  oder  sonst  nicht  förmlich  ausgemauert ¬
  sind,  niemahls  ohne  vorherige  Aussetzung,  tiefer
gegraben  oder  gereiniget  werden,  sondern  müssen  mit  Bruchsteinen ¬
  wo  sie  zu  haben  sind,  ordentlich  ausgemauert  werden. ¬

Gubernial=Currende  vom  12.  Februar  1794.
VII.  Absatz.
Pflasterey.
§.  160.
Zur  Ausübung  der  Pflasterey  werden  ebenfalls  Personalbefugnisse ¬
  ertheilt,  weil  diese  Beschäftigung  zu  den  Polizeygewerben ¬
  gehört.  Die  Pflasterer  sind  übrigens  mit
der  Maurer=  und  Steinmetzinnung  vereiniget,  daher  die
Vorschriften  über  die  Erlernung  dieses  Gewerbes,  über  das
Freysprechen  und  die  Meisterrechtswerbung  dieselben  sind,
welche  bey  dem  II.  Abschnitte  dieses  Hauptstückes  vorkommen. ¬

            
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