Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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tigkeit, oder dem Zimmermanne allein zustehende Befugniß 
anzusehen sey, folglich auch für Niemanden dießfalls ein 
Zwang obwalten könne. 
Gubernial=Verordnung vom 25. April 1783. 
§. 159. 
Um fernern Unglücksfällen vorzubeugen, sollen Brun 
nen, die nur mit Kugelsteinen oder sonst nicht förmlich aus 
gemauert sind, niemahls ohne vorherige Aussetzung, tiefer 
gegraben oder gereiniget werden, sondern müssen mit Bruch 
steinen wo sie zu haben sind, ordentlich ausgemauert wer 
den. 
Gubernial=Currende vom 12. Februar 1794. 
VII. Absatz. 
Pflasterey. 
§. 160. 
Zur Ausübung der Pflasterey werden ebenfalls Per 
sonalbefugnisse ertheilt, weil diese Beschäftigung zu den Po 
lizeygewerben gehört. Die Pflasterer sind übrigens mit 
der Maurer= und Steinmetzinnung vereiniget, daher die 
Vorschriften über die Erlernung dieses Gewerbes, über das 
Freysprechen und die Meisterrechtswerbung dieselben sind, 
welche bey dem II. Abschnitte dieses Hauptstückes vorkom 
men.
	        
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