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Weiters wurde verordnet, daß die Zimmerleute eben
so wenig als jemand anderer sich anmaßen sollen, ohne Er
laubniß des Eigenthümers sich ein Holz zuzueignen, widri
gens sie, wie andere Holzdiebe, bestraft werden.
Gubernial=Currende vom 14. April 1792.
V. Absatz.
Ziegeldeckerey.
§. 156.
Diese macht in Steyermark wie in Kärnthen keine be
sondere Beschäftigung oder Innung aus, und wird eben
falls von den Maurern bewerket.
§. 157.
Den Ziegeldeckern oder Maurern ist auf das nachdrück
lichste eingebunden, nicht alle schadhafte Stück Ziegel nach
ihrer bösen Gewohnheit auf die Gassen zu werfen, sondern
sie sollen außer den von selbst herabrollenden kleinen Stüc
ken, alle übrigen hinein den Taglöhnern abreichen, und nicht
herabfallen lassen.
Polizeyordnung für Grätz vom 5. November 1789,
fur Klagenfurt §. 34.
VI. Absatz.
Brunnmeisterey.
§. 158.
Die Brunnmeisterey macht ebenfalls keine besondere
Beschäftigung oder Jnnung aus.
In Ansehung eines speciellen Falles wurde entschieden,
daß die Röhrbrunn-Zurichtung für keine besondere Gerech¬