Full text : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

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Die  offene  Handelsgesellschaft.  §.  221.
der  einzelnen  Mitglieder  dritten  Personen  gegenüber  erscheint
15)
daher  als  unzulässig.
V.  Wenn  ein  neues  Mitglied  in  die  unter  der  früheren
Firma  fortgeführte  Handelsgesellschaft  eintritt,  so  nimmt  er,
wenn  nichts  Anderes  verabredet  und  bekannt  gemacht  worden
ist,  an  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  wie
die  übrigen  Mitglieder  Theil.  Namentlich  haftet  er  auch  für
die  Gesellschaftsschulden,  welche  sich  aus  der  Zeit  vor  seinem
Eintritt  herschreiben,  und  die  er  eben  durch  den  Eintritt  mit
übernommen  hat.
VI.  So  wie  die  Gesellschaft  selbständige  Obligationsverhältnisse ¬
  hat,  so  kommt  ihr  auch  das  Eigenthum  an  den  ihr
15)  Entwurf  eines  allg.  Deutschen  H  G.  B.'s  Tit.  III.  Art.  40.
„Dritten  Personen  gegenüber  haftet  jeder  Gesellschafter  solidarisch  für  alle
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft.  Die  Einrede  der  Theilung  oder  der  Vorausklage ¬
  eines  anderen  Gesellschafters  findet  nicht  Statt.  Art.  41.  Der
einzelne  Gesellschafter  kann  zur  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft ¬
  nicht  verurtheilt  werden,  wenn  nicht  dieselbe  gegen  die  Gesellschaft
vorher  gerichtlich  festgestellt  worden  ist,  oder  gleichzeitig  festgestellt  wird.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Gesellschaft  nicht  auf
die  gesetzliche  Weise  (Art.  7  bis  9)  veröffentlicht  worden  ist;  sie  erleidet
eine  Ausnahme,  wenn  die  Gesellschaft  in  Concurs  oder  Fallitzustand  gerathen ¬
  ist.  Art  42.  Die  Forderungen  der  Gesellschaft  werden  nicht  als
unter  den  Gesellschaftern  von  Rechtswegen  getheilt,  erachtet.  Die  Verfügungen, ¬
  welche  ein  Gesellschafter  in  eigenem  Namen  über  einzelne  Vermögensstücke ¬
  oder  einen  Theil  derselben  trifft,  sind  nur  insoweit  gültig,  als
Moihm ¬
  diese  Vermögensstücke  bei  der  Auseinandersetzung  zufallen.
Gelpcke
tive  S.  114—16.  —  Brinckmann  a.  a.  O.  S.  139—42.
a.  a.  O.  S.  30.  ff.  64.  ff.
16)  Tabor,  Beitrag  zur  Erörterung  der  Verbindlichkeiten,  welche  aus
—  Erkenntdem -
  Eintritt  in  eine  Handelsfirma  entstehen.  Frankfurt,  1826.
zur  Frankf.
niß  des  O.  A.  Gerichts  zu  Lübeck  bei  Souchay,  Anmerkungen
Reformation  1.  S.  488—90.  —  Motive  zu  dem  Entwurf  eines  allg.
Deutschen  H.  G.  B.'s  S.  116.—  Brinckmann  a.  a.  O.  S.  166.  Die
entgegenstehende  Ansicht  findet  freilich  noch  immer  viele  Vertreter,  s.  Elvers, ¬
  Themis  I.  S.  516.  —  Gans,  Beiträge  S.  54.  ff.  —  Treitschke
a.  a.  O.  §.  62.  —  Thöl  a.  a.  O.  §.  39.  Nr.  IV.  —  Mittermaier
a.  a.  O.  §.  555.  Nr.  V.  —  Seuffert,  Archiv  VI.  Nr.  242.  Vgl.  oben
Band  II.  S.  281.
            
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