Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Weiters wurde verordnet, daß die Zimmerleute eben 
so wenig als jemand anderer sich anmaßen sollen, ohne Er 
laubniß des Eigenthümers sich ein Holz zuzueignen, widri 
gens sie, wie andere Holzdiebe, bestraft werden. 
Gubernial=Currende vom 14. April 1792. 
V. Absatz. 
Ziegeldeckerey. 
§. 156. 
Diese macht in Steyermark wie in Kärnthen keine be 
sondere Beschäftigung oder Innung aus, und wird eben 
falls von den Maurern bewerket. 
§. 157. 
Den Ziegeldeckern oder Maurern ist auf das nachdrück 
lichste eingebunden, nicht alle schadhafte Stück Ziegel nach 
ihrer bösen Gewohnheit auf die Gassen zu werfen, sondern 
sie sollen außer den von selbst herabrollenden kleinen Stüc 
ken, alle übrigen hinein den Taglöhnern abreichen, und nicht 
herabfallen lassen. 
Polizeyordnung für Grätz vom 5. November 1789, 
fur Klagenfurt §. 34. 
VI. Absatz. 
Brunnmeisterey. 
§. 158. 
Die Brunnmeisterey macht ebenfalls keine besondere 
Beschäftigung oder Jnnung aus. 
In Ansehung eines speciellen Falles wurde entschieden, 
daß die Röhrbrunn-Zurichtung für keine besondere Gerech¬
	        
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