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Die offene Handelsgesellschaft. §. 221.
der einzelnen Mitglieder dritten Personen gegenüber erscheint
15)
daher als unzulässig.
V. Wenn ein neues Mitglied in die unter der früheren
Firma fortgeführte Handelsgesellschaft eintritt, so nimmt er,
wenn nichts Anderes verabredet und bekannt gemacht worden
ist, an den Rechten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie
die übrigen Mitglieder Theil. Namentlich haftet er auch für
die Gesellschaftsschulden, welche sich aus der Zeit vor seinem
Eintritt herschreiben, und die er eben durch den Eintritt mit
übernommen hat.
VI. So wie die Gesellschaft selbständige Obligationsverhältnisse ¬
hat, so kommt ihr auch das Eigenthum an den ihr
15) Entwurf eines allg. Deutschen H G. B.'s Tit. III. Art. 40.
„Dritten Personen gegenüber haftet jeder Gesellschafter solidarisch für alle
Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Einrede der Theilung oder der Vorausklage ¬
eines anderen Gesellschafters findet nicht Statt. Art. 41. Der
einzelne Gesellschafter kann zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft ¬
nicht verurtheilt werden, wenn nicht dieselbe gegen die Gesellschaft
vorher gerichtlich festgestellt worden ist, oder gleichzeitig festgestellt wird.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Gesellschaft nicht auf
die gesetzliche Weise (Art. 7 bis 9) veröffentlicht worden ist; sie erleidet
eine Ausnahme, wenn die Gesellschaft in Concurs oder Fallitzustand gerathen ¬
ist. Art 42. Die Forderungen der Gesellschaft werden nicht als
unter den Gesellschaftern von Rechtswegen getheilt, erachtet. Die Verfügungen, ¬
welche ein Gesellschafter in eigenem Namen über einzelne Vermögensstücke ¬
oder einen Theil derselben trifft, sind nur insoweit gültig, als
Moihm ¬
diese Vermögensstücke bei der Auseinandersetzung zufallen.
Gelpcke
tive S. 114—16. — Brinckmann a. a. O. S. 139—42.
a. a. O. S. 30. ff. 64. ff.
16) Tabor, Beitrag zur Erörterung der Verbindlichkeiten, welche aus
— Erkenntdem -
Eintritt in eine Handelsfirma entstehen. Frankfurt, 1826.
zur Frankf.
niß des O. A. Gerichts zu Lübeck bei Souchay, Anmerkungen
Reformation 1. S. 488—90. — Motive zu dem Entwurf eines allg.
Deutschen H. G. B.'s S. 116.— Brinckmann a. a. O. S. 166. Die
entgegenstehende Ansicht findet freilich noch immer viele Vertreter, s. Elvers, ¬
Themis I. S. 516. — Gans, Beiträge S. 54. ff. — Treitschke
a. a. O. §. 62. — Thöl a. a. O. §. 39. Nr. IV. — Mittermaier
a. a. O. §. 555. Nr. V. — Seuffert, Archiv VI. Nr. 242. Vgl. oben
Band II. S. 281.