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Titel V Vom Brautschatz und der Abfindung.
Legitimation, muß das gemeine Recht zur Richtschnur dienen. (Allg.
Landr. II. 2. Abschnitt 9.)
Bemerken wollen wir hier noch, daß die Formen, welche
das Provinzialrecht für Ehepacten, Güter- und Brautschatzverschreibungen ¬
angeordnet hatte, den neu eingeführten Landesgesetzen
weichen müssen, und keine Anwendung mehr finden. Eben so gewiß ¬
ist es aber auch, daß, wenn aus aͤlteren Verschreibungen
Rechte herzuleiten sind, ihre Gültigkeit blos nach den damals geltenden ¬
Gesetzen muß beurtheilt werden. So klar dies ist, so hat
doch in einer Mindenschen Rechtssache über die Gültigkeit einer
alten Brautschatzverschreibung, die man wegen Nichtigkeit der Form
angefochten hatte, in drei Instanzen müssen erkannt werden, daß
eine unter ehemaliger Rechtsverfassung nach den Bestimmungen
der Eigenth. Ordn. 10. §. 4. geschehene Brautschatzverschreibung
der strengen Formen anderer Verträge nicht bedürfe.
Damit durch rückständige alte Brautschätze die Lasten der Güter ¬
sich nicht häufen; haben verschiedene Gesetze einen Verjährungstermin ¬
bestimmt, binnen welchem der Brautschatz muß
gefordert werden. So hat auch unsere Landesordnung von 1724
für die Eigenbehörigen von Neuhaus und Delbrück bestimmt, daß
die Brautschätze binnen 10 Jahren bei Verlust sollen gefordert
werden (Bel. 13. §. 3.). Das Delbr. Landurthel von 1744 (Beleg ¬
29. Nr. 46.) entscheidet, daß nach Delbrückschem Landesgebrauch
die Kinder ihren Brautschatz können stehen kassen, und immer
noch nachfordern. Bei den Discussionen über die Meier-Ordnung
war auch von jener praescriptio decennalis die Rede; sie blieb
aber weg. Ohnehin ist eine solche positive Bestimmung durchaus
nichts Wesentliches bei dem Institut, und muß daher den allgemeinen ¬
Rechtsprincipien des neu eingefuͤhrten Landrechts weichen.
§. 85. Da die Erbrechte der Kinder nur durch die
Qualität des Meierguts beschränkt sind, so gebuͤhren ihnen
gleiche Rechte mit dem Anerben, in Betreff des freien
Vermögens ihrer Aeltern. (Allodialvermögen.)
§. 86. Wenn jedoch die Brautschätze (Ablagen) unter
den gesetzlichen Bedingungen ohne Vorbehalt regulirt und
festgesetzt wurden, so bedarf es des Beweises, daß sie
blos von dem Meiergut sind ausgelobt worden, und nicht
von den übrigen Allodial=Gütern; in welchem Falle den
Miterben ihre Rechte daran vorbehalten bleiben.
So bestimmt es die Meier-Ordnung §. 16. weil bei den Discussionen ¬
über das Gesetz bemerkt wurde, daß die Bauern die