Full text : ¬Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und Begründung (1)

151
Titel  V  Vom  Brautschatz  und  der  Abfindung.
Legitimation,  muß  das  gemeine  Recht  zur  Richtschnur  dienen.  (Allg.
Landr.  II.  2.  Abschnitt  9.)
Bemerken  wollen  wir  hier  noch,  daß  die  Formen,  welche
das  Provinzialrecht  für  Ehepacten,  Güter-  und  Brautschatzverschreibungen ¬
  angeordnet  hatte,  den  neu  eingeführten  Landesgesetzen
weichen  müssen,  und  keine  Anwendung  mehr  finden.  Eben  so  gewiß ¬
  ist  es  aber  auch,  daß,  wenn  aus  aͤlteren  Verschreibungen
Rechte  herzuleiten  sind,  ihre  Gültigkeit  blos  nach  den  damals  geltenden ¬
  Gesetzen  muß  beurtheilt  werden.  So  klar  dies  ist,  so  hat
doch  in  einer  Mindenschen  Rechtssache  über  die  Gültigkeit  einer
alten  Brautschatzverschreibung,  die  man  wegen  Nichtigkeit  der  Form
angefochten  hatte,  in  drei  Instanzen  müssen  erkannt  werden,  daß
eine  unter  ehemaliger  Rechtsverfassung  nach  den  Bestimmungen
der  Eigenth.  Ordn.  10.  §.  4.  geschehene  Brautschatzverschreibung
der  strengen  Formen  anderer  Verträge  nicht  bedürfe.
Damit  durch  rückständige  alte  Brautschätze  die  Lasten  der  Güter ¬
  sich  nicht  häufen;  haben  verschiedene  Gesetze  einen  Verjährungstermin ¬
  bestimmt,  binnen  welchem  der  Brautschatz  muß
gefordert  werden.  So  hat  auch  unsere  Landesordnung  von  1724
für  die  Eigenbehörigen  von  Neuhaus  und  Delbrück  bestimmt,  daß
die  Brautschätze  binnen  10  Jahren  bei  Verlust  sollen  gefordert
werden  (Bel.  13.  §.  3.).  Das  Delbr.  Landurthel  von  1744  (Beleg ¬
  29.  Nr.  46.)  entscheidet,  daß  nach  Delbrückschem  Landesgebrauch
die  Kinder  ihren  Brautschatz  können  stehen  kassen,  und  immer
noch  nachfordern.  Bei  den  Discussionen  über  die  Meier-Ordnung
war  auch  von  jener  praescriptio  decennalis  die  Rede;  sie  blieb
aber  weg.  Ohnehin  ist  eine  solche  positive  Bestimmung  durchaus
nichts  Wesentliches  bei  dem  Institut,  und  muß  daher  den  allgemeinen ¬
  Rechtsprincipien  des  neu  eingefuͤhrten  Landrechts  weichen.
§.  85.  Da  die  Erbrechte  der  Kinder  nur  durch  die
Qualität  des  Meierguts  beschränkt  sind,  so  gebuͤhren  ihnen
gleiche  Rechte  mit  dem  Anerben,  in  Betreff  des  freien
Vermögens  ihrer  Aeltern.  (Allodialvermögen.)
§.  86.  Wenn  jedoch  die  Brautschätze  (Ablagen)  unter
den  gesetzlichen  Bedingungen  ohne  Vorbehalt  regulirt  und
festgesetzt  wurden,  so  bedarf  es  des  Beweises,  daß  sie
blos  von  dem  Meiergut  sind  ausgelobt  worden,  und  nicht
von  den  übrigen  Allodial=Gütern;  in  welchem  Falle  den
Miterben  ihre  Rechte  daran  vorbehalten  bleiben.
So  bestimmt  es  die  Meier-Ordnung  §.  16.  weil  bei  den  Discussionen ¬
  über  das  Gesetz  bemerkt  wurde,  daß  die  Bauern  die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer