Rechte der Natur statt haben? 175
Man muß überlegen, ob es rechtmaͤßig geschlossen -
sey, wenn der dritte Besitzer saget:
Als eur Freund von hier reisete, gab er sein Eigenthum -
üͤber die hinterlassene Sachen auf, folglich -
hatte er kein Recht mehr daran. Ihr hattet -
zu eben der Zeit euch noch nicht erklaret,
daß ihr sein Versprechen annehmen: wolltet,
derowegen hattet ihr eben so wenig Befugnis
dazu. Auf die Weise, faͤhret er fort, entstund
der glüͤckselige Augenblick/ darinn sie niemand
gehöreten. Warum hatte ich nicht so gut, als
ein jeder anderer zugreiffen und sie mir zueignen
sollen? Schreibet es eurem unguͤtigen Schicksale
zu, daß ihr zur Zeit der Abreise abwesend waret,
ich aber zu eben der Zeit gegenwaͤrtig seyn muste.
Nach meiner Einsicht ist diese scheinbare Demonstration -
voll behender Ueberrumpelungen.
Erstlich ist falsch, daß ich mein Recht auf
die: hinterlassenen Sachen: dergestalt, aufgegeben -
haben sollte, daß ein jeder Dritter sich
derselben bemaͤchtigen köͤnnen. Ich habe ja das
ganze menschliche Geschlecht, meinen abwesenden
Freund allein ausgenommen, vor erst davon
ausgeschlossen. Wenn mein Freund sie verschmahet, -
oder durch das Schicksal verhindert
wird, mein Versprechen anzunehmen, alsdenn
gonne ich sie erst einem jeden Dritten, und zwar
dem naͤchsten dem besten.
Ehe einer von die =sen -
Fallen wirklich wird, stehen sie an seiner
Hand, und ich kann mir nicht einbilden, daß
mein Eigenthumsrecht nicht so kraͤftig seyn sollte,
alle andere unter dieser Einschrankung davon
auszuschliessen.
Siehet
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zu Berlin