Metadata : Sammlung juristisch- philosophisch- und critischer Abhandlungen (St. 4 (1747))

Rechte  der  Natur  statt  haben?  175
Man  muß  überlegen,  ob  es  rechtmaͤßig  geschlossen -
  sey,  wenn  der  dritte  Besitzer  saget:
Als  eur  Freund  von  hier  reisete,  gab  er  sein  Eigenthum -
  üͤber  die  hinterlassene  Sachen  auf,  folglich -
  hatte  er  kein  Recht  mehr  daran.  Ihr  hattet -
  zu  eben  der  Zeit  euch  noch  nicht  erklaret,
daß  ihr  sein  Versprechen  annehmen:  wolltet,
derowegen  hattet  ihr  eben  so  wenig  Befugnis
dazu.  Auf  die  Weise,  faͤhret  er  fort,  entstund
der  glüͤckselige  Augenblick/  darinn  sie  niemand
gehöreten.  Warum  hatte  ich  nicht  so  gut,  als
ein  jeder  anderer  zugreiffen  und  sie  mir  zueignen
sollen?  Schreibet  es  eurem  unguͤtigen  Schicksale
zu,  daß  ihr  zur  Zeit  der  Abreise  abwesend  waret,
ich  aber  zu  eben  der  Zeit  gegenwaͤrtig  seyn  muste.
Nach  meiner  Einsicht  ist  diese  scheinbare  Demonstration -
  voll  behender  Ueberrumpelungen.
Erstlich  ist  falsch,  daß  ich  mein  Recht  auf
die:  hinterlassenen  Sachen:  dergestalt,  aufgegeben -
  haben  sollte,  daß  ein  jeder  Dritter  sich
derselben  bemaͤchtigen  köͤnnen.  Ich  habe  ja  das
ganze  menschliche  Geschlecht,  meinen  abwesenden
Freund  allein  ausgenommen,  vor  erst  davon
ausgeschlossen.  Wenn  mein  Freund  sie  verschmahet, -
  oder  durch  das  Schicksal  verhindert
wird,  mein  Versprechen  anzunehmen,  alsdenn
gonne  ich  sie  erst  einem  jeden  Dritten,  und  zwar
dem  naͤchsten  dem  besten.
Ehe  einer  von  die  =sen -
  Fallen  wirklich  wird,  stehen  sie  an  seiner
Hand,  und  ich  kann  mir  nicht  einbilden,  daß
mein  Eigenthumsrecht  nicht  so  kraͤftig  seyn  sollte,
alle  andere  unter  dieser  Einschrankung  davon
auszuschliessen.
Siehet
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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