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§. 150.
Wenn ein Gesell Meister werden will, und sich bey
dem Handwerke anmeldet, soll derselbe, wenn er bey einem
Grätzer Stadtmeister 3 Jahre lang als Polier gearbeitet,
und das Meisterstück gut gemacht hat, vor allen an- und
aufgenommen werden.
Handwerksordnung für Grätz §. 10.
In Ansehung der Meisterwerdung in Klagenfurt heißt
es lediglich, daß keiner zu einem Meister aufgenommen wer
den soll, er habe denn
seinen Geburts- und Lehrbrief dem
Handwerke vorgelegt, und solches seinem Begehren statt zu
thun befunden.
Handwerksordnung für Klagenfurt §. 19.
§. 151.
Es soll kein Gaymeister in der Hauptstadt Grätz eini
ge Arbeit annehmen oder dingen, es sey dann, daß sich der
Bauherr vorher bey dem Handwerke oder dem Zechmeister
angemeldet, und da kein Stadtmeister arbeiten wollte, solle
der Bauherr nach Belieben Gaymeister nehmen können.
Handwerksordnung für Grätz §. 20.
§. 152.
Was von der Pflicht der Bauherrn, Maurermeister
zu gebrauchen, §. 116. von der strengen Beobachtung der
Bauvorschriften von Seite der letzteren §. 125., und von
ihrer Pflicht sich beym Baue nach der Feuerlöschordnung zu
benehmen §. 125., dann was bey Aufführung von Gerü
sten und der Unterstützung von Gebäuden §§. 119. u. 120.
und Unterlassung der Ausstellung der Warnungszeichen bey
einem Baue §. 117. 118., gesagt worden, hat auch wört
lichen Bezug auf die Zimmermeister und Gesellen, so wie