Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 150. 
Wenn ein Gesell Meister werden will, und sich bey 
dem Handwerke anmeldet, soll derselbe, wenn er bey einem 
Grätzer Stadtmeister 3 Jahre lang als Polier gearbeitet, 
und das Meisterstück gut gemacht hat, vor allen an- und 
aufgenommen werden. 
Handwerksordnung für Grätz §. 10. 
In Ansehung der Meisterwerdung in Klagenfurt heißt 
es lediglich, daß keiner zu einem Meister aufgenommen wer 
den soll, er habe denn 
seinen Geburts- und Lehrbrief dem 
Handwerke vorgelegt, und solches seinem Begehren statt zu 
thun befunden. 
Handwerksordnung für Klagenfurt §. 19. 
§. 151. 
Es soll kein Gaymeister in der Hauptstadt Grätz eini 
ge Arbeit annehmen oder dingen, es sey dann, daß sich der 
Bauherr vorher bey dem Handwerke oder dem Zechmeister 
angemeldet, und da kein Stadtmeister arbeiten wollte, solle 
der Bauherr nach Belieben Gaymeister nehmen können. 
Handwerksordnung für Grätz §. 20. 
§. 152. 
Was von der Pflicht der Bauherrn, Maurermeister 
zu gebrauchen, §. 116. von der strengen Beobachtung der 
Bauvorschriften von Seite der letzteren §. 125., und von 
ihrer Pflicht sich beym Baue nach der Feuerlöschordnung zu 
benehmen §. 125., dann was bey Aufführung von Gerü 
sten und der Unterstützung von Gebäuden §§. 119. u. 120. 
und Unterlassung der Ausstellung der Warnungszeichen bey 
einem Baue §. 117. 118., gesagt worden, hat auch wört 
lichen Bezug auf die Zimmermeister und Gesellen, so wie
	        
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