Erster Titel. Kap. II.
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Abtretung möglichst zu beschleunigen *) und andererseits eine möglichst ¬
gewissenhafte und gründliche Abschätzung herbeizuführen.
Es kann nicht Sache dieser Abhandlung sein, das Detail
dieses Verfahrens, welches zudem in den einzelnen Staaten sehr
von einander abweicht, ausführlich darzustellen. Es muß in dieser
opr.=Gesetze verwiesen werden, und
Beziehung auf die einzelnen Exp
soll hier nur eine kurze allgemeine Charakteristik dieses Verfahrens
versucht werden 5).
I. Abtretungs=Verfahren.
§. 49.
Nachdem die höchste Staatsgewalt (Landesherr, resp. in den
freien Städten der Senat) über
die allgemeine Frage, ob und in
gebaut werden soll, Bestimmungen
welcher Richtung die Eisenbahn
getroffen, somit die Anwendung des gesetzlich vorgeschriebenen
Expropr.=Verfahrens angeordnet hat, ist von der competenten Verwaltungsbehörde ¬
(Ministerium, Geheimerath, Regierung, Senat,
hoher Rath und Bürgerschaft) über die Nothwendigkeit der Abresp. ¬
über die Frage, ob ein
tretung im einzelnen Falle,
ropriirt werden soll, auf
bestimmtes fragliches Grundstück
gesetzlichen Vorschriften zu entGrund ¬
der darüber bestehenden
scheiden 6). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung findet folgendes
Verfahren Statt:
propriations=Objekt der die
1) Der Expropriant hat das (
Entscheidung der Abtretungsfrage vorbereitenden Behörde genau zu
bezeichnen, unter Angabe des dafür angebotenen Preises, Vorlegung
eines vollständigen Bauplans, sowie eines Verzeichnisses der zu
expropriirenden Grundstücke, Gebäude, dinglichen Rechte ec. und
4) Vgl. z. B. Baiern Art. 19. Abs. 2.
Daher die kurzen Fristen vgl. Kurhessen §. 9 in fine, §. 16 Abs. 2, §. 19
Abs. 3. Hannover Art. 50, Großherz. Hessen Art. 12—17 rc.
5) Hinsichtlich der verschiedenartigen Competenz=Verhältnisse, vgl. Anlage
zu §. 50.
6) Vgl. Preußen §. 8, Kurhessen §. 3, Frankfurt §. 4, 6 und §. 24: Das
Gericht hat keine Cognition über die Abtretungsfrage.