Inhaltsverzeichnis : Hermeneutisch-systematische Darstellung der Rechte von Vermächtnissen und Fideicommissen (2)

Erster  Titel.  Kap.  II.
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Abtretung  möglichst  zu  beschleunigen  *)  und  andererseits  eine  möglichst ¬
  gewissenhafte  und  gründliche  Abschätzung  herbeizuführen.
Es  kann  nicht  Sache  dieser  Abhandlung  sein,  das  Detail
dieses  Verfahrens,  welches  zudem  in  den  einzelnen  Staaten  sehr
von  einander  abweicht,  ausführlich  darzustellen.  Es  muß  in  dieser
opr.=Gesetze  verwiesen  werden,  und
Beziehung  auf  die  einzelnen  Exp
soll  hier  nur  eine  kurze  allgemeine  Charakteristik  dieses  Verfahrens
versucht  werden  5).
I.  Abtretungs=Verfahren.
§.  49.
Nachdem  die  höchste  Staatsgewalt  (Landesherr,  resp.  in  den
freien  Städten  der  Senat)  über
die  allgemeine  Frage,  ob  und  in
gebaut  werden  soll,  Bestimmungen
welcher  Richtung  die  Eisenbahn
getroffen,  somit  die  Anwendung  des  gesetzlich  vorgeschriebenen
Expropr.=Verfahrens  angeordnet  hat,  ist  von  der  competenten  Verwaltungsbehörde ¬
  (Ministerium,  Geheimerath,  Regierung,  Senat,
hoher  Rath  und  Bürgerschaft)  über  die  Nothwendigkeit  der  Abresp. ¬
  über  die  Frage,  ob  ein
tretung  im  einzelnen  Falle,
ropriirt  werden  soll,  auf
bestimmtes  fragliches  Grundstück
gesetzlichen  Vorschriften  zu  entGrund ¬
  der  darüber  bestehenden
scheiden  6).  Zur  Vorbereitung  dieser  Entscheidung  findet  folgendes
Verfahren  Statt:
propriations=Objekt  der  die
1)  Der  Expropriant  hat  das  (
Entscheidung  der  Abtretungsfrage  vorbereitenden  Behörde  genau  zu
bezeichnen,  unter  Angabe  des  dafür  angebotenen  Preises,  Vorlegung
eines  vollständigen  Bauplans,  sowie  eines  Verzeichnisses  der  zu
expropriirenden  Grundstücke,  Gebäude,  dinglichen  Rechte  ec.  und
4)  Vgl.  z.  B.  Baiern  Art.  19.  Abs.  2.
Daher  die  kurzen  Fristen  vgl.  Kurhessen  §.  9  in  fine,  §.  16  Abs.  2,  §.  19
Abs.  3.  Hannover  Art.  50,  Großherz.  Hessen  Art.  12—17  rc.
5)  Hinsichtlich  der  verschiedenartigen  Competenz=Verhältnisse,  vgl.  Anlage
zu  §.  50.
6)  Vgl.  Preußen  §.  8,  Kurhessen  §.  3,  Frankfurt  §.  4,  6  und  §.  24:  Das
Gericht  hat  keine  Cognition  über  die  Abtretungsfrage.
            
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