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und soll der Meister dem Gesellen am Sonntage um 12 Uhr
auszahlen, widrigens der Gesell auf Meisterskosten und Zehrung ¬
auf seine Bezahlung warten mag, welcher Gesell aber
die Aufsag zu benannter Zeit nicht macht, der ist zu zwey
Pfund Wachs in die Lad verfallen.
Handwerksordnung für Klagenfurt §. 34.
§. 144.
Wenn ein gelernter Zimmergesell vorkäme, und ein
Meister etwa aus Nothdurft zuvor Tagwerker gefördert hätte, ¬
so soll der Meister dem gelernten und gewanderten Zimmergesellen ¬
statt einen Tagwerker Arbeit zu geben schuldig
seyn, bey Strafe von ein Pfund Wachs in die Lade.
Eodem §. 33.
§. 145.
In der Stadt Klagenfurt ist kein Meister oder Gesell
befugt, geleimte Arbeit, es sey von weichem oder hartem
Holze zu verfertigen, außer was sich einer zum eigenen
Gebrauche im Hause selbst machet. Auf den Gay aber ist
es den Zimmerleuten frey gestellt, geleimte Arbeiten von
weichem oder hartem Holze zu machen, ausgenommen, eingelegte ¬
Arbeiten von hartem Holze, so nur den Tischlern
zukommt.
Eodem §. 38.
§. 146.
Wegen Verabreichung des Meistergroschens von Seite
der Gesellen an die Meister gilt das, was dießfalls bey den
Maurern gesagt worden. §. 108.
§. 147.
Die Poliere oder Aufseher bey einem Baue, wobey
etwas gegen die bestehende Feuerlöschordnung angelegt wird,
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