Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

115
und  soll  der  Meister  dem  Gesellen  am  Sonntage  um  12  Uhr
auszahlen,  widrigens  der  Gesell  auf  Meisterskosten  und  Zehrung ¬
  auf  seine  Bezahlung  warten  mag,  welcher  Gesell  aber
die  Aufsag  zu  benannter  Zeit  nicht  macht,  der  ist  zu  zwey
Pfund  Wachs  in  die  Lad  verfallen.
Handwerksordnung  für  Klagenfurt  §.  34.
§.  144.
Wenn  ein  gelernter  Zimmergesell  vorkäme,  und  ein
Meister  etwa  aus  Nothdurft  zuvor  Tagwerker  gefördert  hätte, ¬
  so  soll  der  Meister  dem  gelernten  und  gewanderten  Zimmergesellen ¬
  statt  einen  Tagwerker  Arbeit  zu  geben  schuldig
seyn,  bey  Strafe  von  ein  Pfund  Wachs  in  die  Lade.
Eodem  §.  33.
§.  145.
In  der  Stadt  Klagenfurt  ist  kein  Meister  oder  Gesell
befugt,  geleimte  Arbeit,  es  sey  von  weichem  oder  hartem
Holze  zu  verfertigen,  außer  was  sich  einer  zum  eigenen
Gebrauche  im  Hause  selbst  machet.  Auf  den  Gay  aber  ist
es  den  Zimmerleuten  frey  gestellt,  geleimte  Arbeiten  von
weichem  oder  hartem  Holze  zu  machen,  ausgenommen,  eingelegte ¬
  Arbeiten  von  hartem  Holze,  so  nur  den  Tischlern
zukommt.
Eodem  §.  38.
§.  146.
Wegen  Verabreichung  des  Meistergroschens  von  Seite
der  Gesellen  an  die  Meister  gilt  das,  was  dießfalls  bey  den
Maurern  gesagt  worden.  §.  108.
§.  147.
Die  Poliere  oder  Aufseher  bey  einem  Baue,  wobey
etwas  gegen  die  bestehende  Feuerlöschordnung  angelegt  wird,
8  *
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer