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Meister ihm in solcher Zeit nebst der Kost, jährlich 3
Hacken, und 6 Gulden Geld zu geben schuldig.
Handwerksordnung für Grätz vom 24. Juny 1744.
Lehrjung=Artikel §. 1. Handwerksordnung für
Klagenfurt vom 10. October 1750. §. 1.
Anmerkung. Das Zimmerhandwerk in Grätz wurde mit
der bey dem Gubernium angesuchten Bestätigung, drey
Lehrjahre festzusetzen, abgewiesen.
Gubernial=Entscheidung vom 3. September 1790.
Die Aufdingungskosten hat zum halben Theil der Meister ¬
zu bezahlen.
Handwerksordnung für Klagenfurt Lehrjung-Artikel
§. 2.
Uebrigens ist es den Zimmermeistern unbenommen, so
viele Lehrjungen zu halten, als sie wollen.
Gubernial=Verordnung vom 18. July 1795.
§. 142.
Ein jeder Lehrjunge soll nach vollendeten Lehrjahren
seinem Meister, wenn dieser seiner bedürftig ist, ein viertel
Jahr um einen billigen Lohn zu arbeiten schuldig seyn.
Handwerksordnung für Grätz §. 6.
§. 143.
Wenn ein Zimmergesell bey seinem Meister nicht länger ¬
arbeiten wollte, oder der Meister seiner nicht weiters
bedürftig wäre, so soll der Meister dem Gesellen am Freytage ¬
der ausgehenden Woche, der Gesell aber dem Meister
8 Tage vorher aufsagen.
Eodem §. 34.
In Kärnthen soll sowohl der Meister dem Gesellen,
als der Gesell dem Meister am Freytage zuvor aufsagen,