Inhaltsverzeichnis : Mascher, Heinrich Anton: ¬Das deutsche Grundbuch- und Hypothekenwesen

VII
Juristentag  erkannte  darauf  auch  an,  daß  es  für  ihn  ein  großer
Triumph  sein  würde,  wenn  er  das  Hypothekenwesen  in  einen
geordneten  Kulturzustand  bringen  könne,  er  hielt  indessen  dafür,
daß  die  Lösung  dieser  Aufgabe  selbst  außerhalb  der  Ziele  liege,
die  er  verfolge.*)
Der  Mehrzahl  der  Gesetzgebungen  der  einzelnen  deutschen
Staaten  kann  man  nun  zwar  nicht  vorwerfen,  sich  in  dieser  wichtigen ¬
  Angelegenheit  indifferent  verhalten  zu  haben.  Ihre  Thätigkeit ¬
  hat  indessen  doch  nur  den  Zweck  gehabt,  einzelne  Uebelstände ¬
  zu  beseitigen  und  hierdurch  die  Partikulargesetzgebung  zu
verbessern,  d.  h.  neue  Flicken  auf  alte  Lappen  zu  setzen.  Daher
kommt  es  denn  auch,  daß  es  fast  in  allen  deutschen  Staaten  an
einer  guten  Hypothekenverfassung,  nämlich  an  einer  solchen  fehlt,
in  welcher  das  Grundeigenthum  und  der  Kredit  einen  nicht  wankenden ¬
  Stützpunkt  finden.
Da  an  eine  allseitig  befriedigende  Lösung  dieser  Aufgabe
der  Gesetzgebung  erst  gedacht  werden  kann,  wenn,  als  Vorarbeit, ¬
  die  Männer  der  Wissenschaft  und  der  Praxis  in  den  Besitz
einer
Darstellung  der  einzelnen  Hypothekenverfassungen  gelangt ¬
  sind  und  aus  dieser  die  Lehren  für  die  Gesetzgebung  gezogen ¬
  haben,  so  faßte  der  Verfasser  den  Entschluß,  sich  dieser
Arbeit  zu  unterziehen.  Derselbe  fühlte  hierzu  um  so  mehr  inneren
Beruf,  als  er  schon  bei  Ausarbeitung  seiner  Schrift:  „Der  landwirthschaftliche ¬
  Real=  und  Gewerbekredit  in  Preußen“  Gelegenheit ¬
  hatte,  sich  mit  dem  materiellen  und  formellen  Hypothekenrecht
näher  vertraut  zu  machen  und  die  Gebrechen  einer  Institution
kennen  zu  lernen,  welche  in  der  Gegenwart  eine  epochemachende
Rolle  spielt.  Daß  der  Verfasser  den  Willen  zur  That  hat  werden
lassen,  dokumentirt  die  vorliegende  Schrift.  Dieselbe  dürfte  den
Nationalökonomen,  den  Juristen,  den  Abgeordneten  zu  den  Landtagen ¬
  der  einzelnen  Staaten  und  sonstigen  Mitgliedern  gesetzgebender ¬
  Körperschaften  keine  unwillkommene  Erscheinung  auf  dem
Gebiete  der  Nationalökonomie  und  der  Rechtswissenschaft  sein,  zwei
Wissenschaften,  die  zu  einer  besondern  engeren  Familie  gehören,
gewissermaßen  kongruent  sind,2)  sich  folglich  bis  zu  einem  ge*) ¬
  Vrhdl.  d.  deutschen  Juristentages,  II,  S.  239.
2)  Roscher:  System  der  Volkswirthschaft,  I,  S.  26.
            
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