VII
Juristentag erkannte darauf auch an, daß es für ihn ein großer
Triumph sein würde, wenn er das Hypothekenwesen in einen
geordneten Kulturzustand bringen könne, er hielt indessen dafür,
daß die Lösung dieser Aufgabe selbst außerhalb der Ziele liege,
die er verfolge.*)
Der Mehrzahl der Gesetzgebungen der einzelnen deutschen
Staaten kann man nun zwar nicht vorwerfen, sich in dieser wichtigen ¬
Angelegenheit indifferent verhalten zu haben. Ihre Thätigkeit ¬
hat indessen doch nur den Zweck gehabt, einzelne Uebelstände ¬
zu beseitigen und hierdurch die Partikulargesetzgebung zu
verbessern, d. h. neue Flicken auf alte Lappen zu setzen. Daher
kommt es denn auch, daß es fast in allen deutschen Staaten an
einer guten Hypothekenverfassung, nämlich an einer solchen fehlt,
in welcher das Grundeigenthum und der Kredit einen nicht wankenden ¬
Stützpunkt finden.
Da an eine allseitig befriedigende Lösung dieser Aufgabe
der Gesetzgebung erst gedacht werden kann, wenn, als Vorarbeit, ¬
die Männer der Wissenschaft und der Praxis in den Besitz
einer
Darstellung der einzelnen Hypothekenverfassungen gelangt ¬
sind und aus dieser die Lehren für die Gesetzgebung gezogen ¬
haben, so faßte der Verfasser den Entschluß, sich dieser
Arbeit zu unterziehen. Derselbe fühlte hierzu um so mehr inneren
Beruf, als er schon bei Ausarbeitung seiner Schrift: „Der landwirthschaftliche ¬
Real= und Gewerbekredit in Preußen“ Gelegenheit ¬
hatte, sich mit dem materiellen und formellen Hypothekenrecht
näher vertraut zu machen und die Gebrechen einer Institution
kennen zu lernen, welche in der Gegenwart eine epochemachende
Rolle spielt. Daß der Verfasser den Willen zur That hat werden
lassen, dokumentirt die vorliegende Schrift. Dieselbe dürfte den
Nationalökonomen, den Juristen, den Abgeordneten zu den Landtagen ¬
der einzelnen Staaten und sonstigen Mitgliedern gesetzgebender ¬
Körperschaften keine unwillkommene Erscheinung auf dem
Gebiete der Nationalökonomie und der Rechtswissenschaft sein, zwei
Wissenschaften, die zu einer besondern engeren Familie gehören,
gewissermaßen kongruent sind,2) sich folglich bis zu einem ge*) ¬
Vrhdl. d. deutschen Juristentages, II, S. 239.
2) Roscher: System der Volkswirthschaft, I, S. 26.