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Juristische Bibliothek.
unter den Kaisern ein jüngeres Alter zur Erlangung -
der Quästur hinreichend gewesen zu
seyn; so wurde z. E. Tiberius, da er erst
neunzehn Jahre alt war, zum Quästor ernannt, -
von welchem Dio im 3ten Buche sagt,
er habe das Amt fünf Jahre früher, als e | |
die Gesetze erlaubten, erhalten, daher die
Meynung des Lipsius einige Wahrscheinlichkeit -
erhält, wenn er behauptet, das 25ste
Jahr sey das gesetzmäßige Alter eines Quästors -
gewesen. Nur müste alsdenn diese Abänderung -
von den Zeiten der Kaiser verstanden -
werden, oder vorher durch ein anderes
Gesetz, vielleicht das Pinarische, wie der H.
V. vermuthet, eingeführet seyn. Von dem
nothwendigen Alter der übrigen Magistrate
ist von S. 24. 32. gehandelt, wo auch von
dem Vigintivirate und der praefectura urbis
feriarum latinarum caussa das nöthige beygebracht -
wird. Diese Aemter waren wie di | |
militia, ein Mittel sich zu den höheren Ehrenstellen -
geschickt zu machen, und wurden demnach -
gemeiniglich Jünglingen verliehen, indem -
beyde im 20sten Jahre des Alters geführet -
werden konten. S. 34. redet der H.
V. von der lega Pinaria annali, die der Tribunus
plebis M. Pinarius Rusca 2. u. 622. öffentlich -
vortrug und mit vieler Mühe durchsetzte;
zuletzt S. 35. 40. bemerkt er, daß schon in
den Zeiten der Republik Befreyungen von den
Jahr=Voege -
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