Inhaltsverzeichnis : Juristische Bibliothek von neuen juristischen Büchern und Abhandlungen (Bd. 4 = St. 1-4 (1780))

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Juristische  Bibliothek.
unter  den  Kaisern  ein  jüngeres  Alter  zur  Erlangung -
  der  Quästur  hinreichend  gewesen  zu
seyn;  so  wurde  z.  E.  Tiberius,  da  er  erst
neunzehn  Jahre  alt  war,  zum  Quästor  ernannt, -
  von  welchem  Dio  im  3ten  Buche  sagt,
er  habe  das  Amt  fünf  Jahre  früher,  als  e  |  |
die  Gesetze  erlaubten,  erhalten,  daher  die
Meynung  des  Lipsius  einige  Wahrscheinlichkeit -
  erhält,  wenn  er  behauptet,  das  25ste
Jahr  sey  das  gesetzmäßige  Alter  eines  Quästors -
  gewesen.  Nur  müste  alsdenn  diese  Abänderung -
  von  den  Zeiten  der  Kaiser  verstanden -
  werden,  oder  vorher  durch  ein  anderes
Gesetz,  vielleicht  das  Pinarische,  wie  der  H.
V.  vermuthet,  eingeführet  seyn.  Von  dem
nothwendigen  Alter  der  übrigen  Magistrate
ist  von  S.  24.  32.  gehandelt,  wo  auch  von
dem  Vigintivirate  und  der  praefectura  urbis
feriarum  latinarum  caussa  das  nöthige  beygebracht -
  wird.  Diese  Aemter  waren  wie  di  |  |
militia,  ein  Mittel  sich  zu  den  höheren  Ehrenstellen -
  geschickt  zu  machen,  und  wurden  demnach -
  gemeiniglich  Jünglingen  verliehen,  indem -
  beyde  im  20sten  Jahre  des  Alters  geführet -
  werden  konten.  S.  34.  redet  der  H.
V.  von  der  lega  Pinaria  annali,  die  der  Tribunus
plebis  M.  Pinarius  Rusca  2.  u.  622.  öffentlich -
  vortrug  und  mit  vieler  Mühe  durchsetzte;
zuletzt  S.  35.  40.  bemerkt  er,  daß  schon  in
den  Zeiten  der  Republik  Befreyungen  von  den
Jahr=Voege -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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