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In Klagenfurt haben sich alle Maurer mit ihren
brauchbaren Handwerkszeugen zum erforderlichen Gebrauche
schleunigst an den Ort der Brunst einzufinden.
Feuerlöschordnung für Klagenfurt vom 28. May
1802, §. 84.
Derjenige Maurergesell, von welchem dargethan wird,
daß er der erste auf dem Brandplatze erschienen sey, und mit
gutem Erfolge Hand angeleget habe, erhält 2 fl. C. M.
Belohnung.
Feuerlöschordnung für Grätz §. 109., für Städte
und Märkte §. 70., für das Land §. 57.
§. 139.
Die Vorsteher der Maurermeister haben ins besondere
dem Löschdirector (Kreishauptmann) gleich bey seiner Ankunft,
von dem vorgenommenen Augenscheine und der Lage der Sa
che, so wie von den getroffenen, mittlerweiligen Vorkeh
rungen und den noch nöthigen Hülfsmitteln Meldung zu
erstatten, sodann aber sich nur nach seinen Anordnungen zu
benehmen, und ihm deßwegen immer an der Hand zu
bleiben.
Feuerlöschordnung für Grätz §. 114.
III. Absatz.
Stockatorerey.
§. 140.
In Grätz hatte eine Stockator=Confraternität bestan
den, welcher vermög Repräsentations- und Kammerverord
nung vom 30. May 1750 das Privativum zugestanden war,
nebst der Zierrath, auch die platte Stockatorarbeit jedoch
nur allein in der Stadt Grätz, folglich mit Ausschluß der
Vorstädte, und des Landes zu verfertigen, was an diesen
Orten die Maurer bewerkten.
Da