Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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In Klagenfurt haben sich alle Maurer mit ihren 
brauchbaren Handwerkszeugen zum erforderlichen Gebrauche 
schleunigst an den Ort der Brunst einzufinden. 
Feuerlöschordnung für Klagenfurt vom 28. May 
1802, §. 84. 
Derjenige Maurergesell, von welchem dargethan wird, 
daß er der erste auf dem Brandplatze erschienen sey, und mit 
gutem Erfolge Hand angeleget habe, erhält 2 fl. C. M. 
Belohnung. 
Feuerlöschordnung für Grätz §. 109., für Städte 
und Märkte §. 70., für das Land §. 57. 
§. 139. 
Die Vorsteher der Maurermeister haben ins besondere 
dem Löschdirector (Kreishauptmann) gleich bey seiner Ankunft, 
von dem vorgenommenen Augenscheine und der Lage der Sa 
che, so wie von den getroffenen, mittlerweiligen Vorkeh 
rungen und den noch nöthigen Hülfsmitteln Meldung zu 
erstatten, sodann aber sich nur nach seinen Anordnungen zu 
benehmen, und ihm deßwegen immer an der Hand zu 
bleiben. 
Feuerlöschordnung für Grätz §. 114. 
III. Absatz. 
Stockatorerey. 
§. 140. 
In Grätz hatte eine Stockator=Confraternität bestan 
den, welcher vermög Repräsentations- und Kammerverord 
nung vom 30. May 1750 das Privativum zugestanden war, 
nebst der Zierrath, auch die platte Stockatorarbeit jedoch 
nur allein in der Stadt Grätz, folglich mit Ausschluß der 
Vorstädte, und des Landes zu verfertigen, was an diesen 
Orten die Maurer bewerkten. 
Da
	        
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