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Der Backofenherd muß von dem Kaminmauerwerke
einen und einen halben Schuh entfernt aufgestellt werden.
Feuerlöschordnung für Grätz §. 26., für Städte und
Märkte §. 24.
Die neu zu erbauenden Backöfen sind unter Gewölbe
zu bringen, und mit Ziegeln zu decken.
Feuerlöschordnung für Klagenfurt §. 6.
Räucherkammern und Selchküchen sollen ringsum aus
Backsteinen, die auf dem breiten Theile gelegt sind, ge
mauert, und oben zugewölbt seyn.
Die Oeffnung am Rauchfange, wodurch der Rauch
in die Räucherkammer gelassen wird, soll nicht durch den
Boden, sondern zur Seite in dieselbe eingerichtet werden,
das Luftloch aber, wodurch der Rauch an die Räucherkam
mer wieder abgeführet wird, soll gleich einem Rauchfange
gemauert seyn. Die Räucherkammer muß eine eiserne oder
doch inwendig mit Eisenblech überzogene, und mit eisernen
Riegeln versehene Thüre haben.
Feuerlöschordnung für Grätz §. 27., für Städte und
Märkte §. 25.
Malzdörren sollen ringsum mit Mauerwerk umgeben,
und unter einem feuerfesten Gewölbe stehen. Ihre Decke
muß aus Eisenblech oder Kupfer bestehen, und von eisernen
Stangen getragen werden. Die Luftlöcher müssen eiserne
Schieber (Thürl) haben.
Feuerlöschordnung für Grätz §. 28., für Städte und
Märkte §. 26.
Ställe müssen gemauert, eingewölbt, und mit Zie
geln gedecket seyn. Nur in dem äußersten Nothfalle kann
in dieser Beziehung eine Ausnahme Statt haben.
Feuerlöschordnung für Grätz §. 29., für Städte und
Märkte §. 27.