Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Der Backofenherd muß von dem Kaminmauerwerke 
einen und einen halben Schuh entfernt aufgestellt werden. 
Feuerlöschordnung für Grätz §. 26., für Städte und 
Märkte §. 24. 
Die neu zu erbauenden Backöfen sind unter Gewölbe 
zu bringen, und mit Ziegeln zu decken. 
Feuerlöschordnung für Klagenfurt §. 6. 
Räucherkammern und Selchküchen sollen ringsum aus 
Backsteinen, die auf dem breiten Theile gelegt sind, ge 
mauert, und oben zugewölbt seyn. 
Die Oeffnung am Rauchfange, wodurch der Rauch 
in die Räucherkammer gelassen wird, soll nicht durch den 
Boden, sondern zur Seite in dieselbe eingerichtet werden, 
das Luftloch aber, wodurch der Rauch an die Räucherkam 
mer wieder abgeführet wird, soll gleich einem Rauchfange 
gemauert seyn. Die Räucherkammer muß eine eiserne oder 
doch inwendig mit Eisenblech überzogene, und mit eisernen 
Riegeln versehene Thüre haben. 
Feuerlöschordnung für Grätz §. 27., für Städte und 
Märkte §. 25. 
Malzdörren sollen ringsum mit Mauerwerk umgeben, 
und unter einem feuerfesten Gewölbe stehen. Ihre Decke 
muß aus Eisenblech oder Kupfer bestehen, und von eisernen 
Stangen getragen werden. Die Luftlöcher müssen eiserne 
Schieber (Thürl) haben. 
Feuerlöschordnung für Grätz §. 28., für Städte und 
Märkte §. 26. 
Ställe müssen gemauert, eingewölbt, und mit Zie 
geln gedecket seyn. Nur in dem äußersten Nothfalle kann 
in dieser Beziehung eine Ausnahme Statt haben. 
Feuerlöschordnung für Grätz §. 29., für Städte und 
Märkte §. 27.
	        
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