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gung kann in einzelnen Fällen nur erfolgen, wenn sonst
keine Heizung möglich, und die Anbringung der Röhren
unbedenklich ist.
Feuerlöschordnung für Grätz vom 13. July 1825, §. 25.
Ohne besondere Erlaubniß der Feuercommission darf
kein Rauchrohr angebracht werden. Die Commission wird
diese Erlaubniß nur bey wenigstens zwey Stock hohen Häu
sern ertheilen, und auch bey diesen dürfen die Röhren bloß
zu ebener Erde errichtet, und in keinen Rauchfang hinein
geführt werden, sondern müssen frey ausgesetzt, und auch
kein hölzernes Vordachel nahe dabey vorhanden seyn.
Feuerlöschordnung für Klagenfurt vom 28. May
1802, §. 23.
Es ist Niemanden gestattet, in dem Zimmer Oefen
mit Zugröhren, ohne vorläufig von der Bezirksobrigkeit ein
gehohlter Bewilligung anzubringen.
Feuerlöschordnung für Städte und Märkte vom 23.
July 1825 §. 7., für das Land ab eodem dato
§. 7.
Backöfen, Bräu=, Färbe- und Waschkessel dürfen oh
ne besonderer bezirksobrigkeitlicher Bewilligung nicht errich
tet werden. Sie dürfen nur an einem Orte, der ringsum
mit Mauerwerk versehen, und ganz gewölbt ist, ferner
nur unter einem gut angebrachten Mantel und breitem
Rauchfange, dann nie über dem Erdgeschosse des Gebäu
des, und nur an einer wenigstens anderthalb Schuh dicken
Brandmauer, bestehen. An ihrem Rauchfange sollen sie
eine starke Feuermauer haben, welche 3 Schuh hoch über
den First des Daches hinausgeführet ist.
Der Backofen selbst soll mit Ziegeln solid gewölbt,
und an der Oeffnung mit einem eisernen Schieber (Thürl)
versehen seyn.