Objekt : Leuchs, Johann Michael: Vollständiges Handelsrecht

Handelsrechte.
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Von  dem  Lehrlinge  und  Commis.
§.  79.
Jeder,  der  über  seine  Person  frey  verfügen  darf,
kann  einen  Dienstvertrag  eingehen;  der  Commis  also
durch  sich  selbst,  der  Lehrling  aber  (in  so  fern  er  noch
unmündig  ist)  mit  Einwilligung  seiner  Eltern,  Vormünder ¬
  oder  der  Obrigkeit.
Der  Dienstvertrag  erfordert  gegenseitige  Uebereinkunft ¬
  der  zu  leistenden  Dienste  und  der  zu
erwartenden  Belohnung;  der  Dauer  der  Dienstzeit,  u.  s.  w.
§.  80.
Der  Lehrling  hat  den  Zweck,  die  Handlung
zu  erlernen;  der  Lehrherr  für  Kost,  Unterweisung ¬
  u.  s.  w.  durch  die  Dienste  des  Lehrlings,
und  durch  Lehr-  oder  Kostgeld  entschädiget  zu
werden.  Darauf  gründet  sich  der  Lehrvertrag.
(S.  254.
:
§.  81.
Der  Lehrherr  hat  also  dem  Lehrlinge  Han  |  |
delsgeschäfte  nach  seinen  sich  erweiternden
Kenntnissen  verrichten  zu  lassen,  ihm  die  Einsicht, ¬
  in  alle  Handelsgeschäfte  zu  gestatten,  und  die
erforderliche  Anleitung  und  hinlängliche  und  standesgemäße ¬
  Kost  zu  geben;  der  Lehrling  dagegen
die  ihm  übertragenen  Geschäfte  genau  zu  vollziehen, ¬
  folgsäm,  fleißig,  treu,  verschwiegen
zu  seyn,  und  den  Nutzen  seines  Lehrherrn  nach
seinem  Vermögen  zu  befördern.
Ist
            
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