Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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gung kann in einzelnen Fällen nur erfolgen, wenn sonst 
keine Heizung möglich, und die Anbringung der Röhren 
unbedenklich ist. 
Feuerlöschordnung für Grätz vom 13. July 1825, §. 25. 
Ohne besondere Erlaubniß der Feuercommission darf 
kein Rauchrohr angebracht werden. Die Commission wird 
diese Erlaubniß nur bey wenigstens zwey Stock hohen Häu 
sern ertheilen, und auch bey diesen dürfen die Röhren bloß 
zu ebener Erde errichtet, und in keinen Rauchfang hinein 
geführt werden, sondern müssen frey ausgesetzt, und auch 
kein hölzernes Vordachel nahe dabey vorhanden seyn. 
Feuerlöschordnung für Klagenfurt vom 28. May 
1802, §. 23. 
Es ist Niemanden gestattet, in dem Zimmer Oefen 
mit Zugröhren, ohne vorläufig von der Bezirksobrigkeit ein 
gehohlter Bewilligung anzubringen. 
Feuerlöschordnung für Städte und Märkte vom 23. 
July 1825 §. 7., für das Land ab eodem dato 
§. 7. 
Backöfen, Bräu=, Färbe- und Waschkessel dürfen oh 
ne besonderer bezirksobrigkeitlicher Bewilligung nicht errich 
tet werden. Sie dürfen nur an einem Orte, der ringsum 
mit Mauerwerk versehen, und ganz gewölbt ist, ferner 
nur unter einem gut angebrachten Mantel und breitem 
Rauchfange, dann nie über dem Erdgeschosse des Gebäu 
des, und nur an einer wenigstens anderthalb Schuh dicken 
Brandmauer, bestehen. An ihrem Rauchfange sollen sie 
eine starke Feuermauer haben, welche 3 Schuh hoch über 
den First des Daches hinausgeführet ist. 
Der Backofen selbst soll mit Ziegeln solid gewölbt, 
und an der Oeffnung mit einem eisernen Schieber (Thürl) 
versehen seyn.
	        
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