Thl. III. B. 1. Abschn. 2.
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Ob alle Eingepfarrte Stellen in der Kirche
3)
haben?
Ob die Kirchjuraten dahin sehen, daß es
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mit den Kirchenfuhren und Handdiensten bey
der alten Gewohnheit und oberlicher Verordnung =
sein Verbleiben habe?
5) Ob sie die Kirchen=Pfarr= und Schulgebäud | |
wohl in Acht nehmen, oder sie verfallen lassen?
6) Ob auch ohne Consens des Consistorium von
Kirchen=, Pastorat=, Schul= und Armenlän= | |
dereyen etwas versetzt, vertauscht oder verkaust =
sey?
7) Ob die Juraten ordentliche Register ihrer Einnahme =
und Ausgabe halten?
8) Ob sie alle Jahre von Neujahr zu Neujahr
ihre Rechnung schließen?
9) Ob und zu welcher Zeit sie beeidigt worden?
Ob sie ihren Prediger auch bey Kirchensachen
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und Rechnungen mit zuziehen, daß er letztere
attestando mit unterschreiben könne?
Ob der Kirche Weinkauf gegeben und selbige | |
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zu ihrem Beßten angewandt werde?
Von welcher Natur und Beschaffenheit die | |
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Kirchenlandereyen sind, ob sie in gutem oder
geringen, Pflug= oder Weidelande bestehen?
Ob ein ordentliches Kirchenpatrimonialbuch
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von allen Mitteln und Einkünften der Kir=