fullscreen : Jetzt geltendes Oldenburgisches Particular-Recht in systematischem Auszuge (Theil 3, Abt. 1)

Thl.  III.  B.  1.  Abschn.  2.
39
Ob  alle  Eingepfarrte  Stellen  in  der  Kirche
3)
haben?
Ob  die  Kirchjuraten  dahin  sehen,  daß  es
4)
mit  den  Kirchenfuhren  und  Handdiensten  bey
der  alten  Gewohnheit  und  oberlicher  Verordnung =
  sein  Verbleiben  habe?
5)  Ob  sie  die  Kirchen=Pfarr=  und  Schulgebäud  |  |
wohl  in  Acht  nehmen,  oder  sie  verfallen  lassen?
6)  Ob  auch  ohne  Consens  des  Consistorium  von
Kirchen=,  Pastorat=,  Schul=  und  Armenlän=  |  |
dereyen  etwas  versetzt,  vertauscht  oder  verkaust =
  sey?
7)  Ob  die  Juraten  ordentliche  Register  ihrer  Einnahme =
  und  Ausgabe  halten?
8)  Ob  sie  alle  Jahre  von  Neujahr  zu  Neujahr
ihre  Rechnung  schließen?
9)  Ob  und  zu  welcher  Zeit  sie  beeidigt  worden?
Ob  sie  ihren  Prediger  auch  bey  Kirchensachen
10,
und  Rechnungen  mit  zuziehen,  daß  er  letztere
attestando  mit  unterschreiben  könne?
Ob  der  Kirche  Weinkauf  gegeben  und  selbige  |  |
11
zu  ihrem  Beßten  angewandt  werde?
Von  welcher  Natur  und  Beschaffenheit  die  |  |
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Kirchenlandereyen  sind,  ob  sie  in  gutem  oder
geringen,  Pflug=  oder  Weidelande  bestehen?
Ob  ein  ordentliches  Kirchenpatrimonialbuch
13)
von  allen  Mitteln  und  Einkünften  der  Kir=
            
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