Metadata : Asín Palacios, Miguel: Tésis: Abenmasarra y su escuela: orígenes de la filosofia hispano-musulmana

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IV.  Kapitel.  §§  9  und  10  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1896.
Geschieht  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage,  so  sind  die
Schöffengerichte  zuständig
§  14.  Neben  einer  nach  Mafsgabe  dieses  Gesetzes  verhängten
Strafe  kann  auf  Verlangen  des  Verletzten  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende
Bufse  bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für
diese  Bufse  haften  die  zu  derselben  Verurteilten  als  Gesamtschuldner.
Eine  erkannte  Bufse  schliefst  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Ent
schädigungsanspruchs  aus
§  15.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  ein
Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  gehören,  insoweit ¬
  in  erster  Instanz  die  Zuständigkeit  der  Landgerichte  begründet
ist,  vor  die  Kammer  für  Handelssachen.  Die  Verhandlung  und  Entscheidung ¬
  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum
Gerichtsverfassungsgesetze  wird  dem  Reichsgericht  zugewiesen.
§  16.  Wer  im  Inlande  eine  Hauptniederlassung  nicht  besitzt,  hat
auf  den  Schutz  dieses  Gesetzes  nur  insoweit  Anspruch,  als  in  dem  Staate,
in  welchem  seine  Hauptniederlassung  sich  befindet,  nach  einer  im
Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen  Bekanntmachung  deutsche  Gewerbetreibende ¬
  einen  entsprechenden  Schutz  geniefsen.
1)  Der  die  §§  9  und  10  betreffende  Teil  der  dem  Regierungsentwurf  beigefügten ¬
  Begründung  lautet  wie  folgt:
Zu  §§  9  und  10.  1.  Vorschriften  gegen  den  Verrat  von  Betriebs-  oder  Geschäftsgeheimnissen ¬
  bestehen  in  den  meisten  auswärtigen  Staaten  und  waren  vor
dem  Jahre  1870  auch  in  mehreren  der  jetzt  zum  Deutschen  Reich  verbundenen
Staaten  in  Geltung.  Eine  Zusammenstellung  einiger  der  einschlägigen  Vorschriften
ist  in  der  Anlage  enthalten.  Das  Reichsstrafgesetzbuch  hat  Bestimmungen  dieser
Art  nicht  übernommen,  jedoch  in  einer  Sonderbestimmung  (§  300)  gewisse  Berufsklassen, ¬
  die  kraft  ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  eine  Vertrauensstellung
gegenüber  dem  Publikum  einnehmen,  zur  Wahrung  der  ihnen  anvertrauten  Privatgeheimnisse ¬
  unter  Strafandrohung  verpflichtet.  Das  Unfallversicherungsgesetz  vom
6.  Juli  1884  (§§  107  und  108)  hat  diese  Verpflichtung  und  zwar  in  verschärfter
Form  auf  die  Mitglieder  der  Genossenschaftsvorstände  und  deren  Beauftragte  rück
sichtlich  der  ihnen  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages  zur  Kenntnis  gelangten  Betriebsgeheimnisse ¬
  ausgedehnt.
2.  Der  Erlass  allgemeiner  reichsgesetzlicher  Vorschriften  ist  bereits  Mitte
der  achtziger  Jahre  Gegenstand  der  Erwägung  gewesen,  indessen  mit  Rücksicht
auf  die  von  mehreren  Seiten  dagegen  erhobenen  Bedenken  einstweilen  zurückgestellt ¬
  worden.  Es  wurde  namentlich  geltend  gemacht,  dafs  die  Gesetze  über  das
Patent-,  Muster-  und  Markenwesen  einen  ausreichenden  Schutz  darböten,  dafs  es
mit  dem  Prinzip  dieser  Gesetze  unverträglich,  auch  aus  praktischen  Gründen  nicht
empfehlenswert  sei,  den  industriellen  und  kaufmännischen  Geheimnissen  einen  besonderen ¬
  Rechtsschutz  zuzubilligen,  dafs  Bestimmungen  dieser  Art  Arbeiter  und
Angestellte  benachteiligen,  die  Verwertung  von  gewerblichen  Verbesserungen
hemmen  und  bei  der  Anwendung  auf  den  einzelnen  Fall  Schwierigkeiten  hervorrufen ¬
  würden.
3.  Diese  Bedenken  können  als  durchgreifend  nicht  anerkannt  werden.  Unzutreffend ¬
  erscheint  insbesondere  der  Hinweis  auf  die  den  gewerblichen  Rechtsschutz
            
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