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IV. Kapitel. §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 27. Mai 1896.
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die
Schöffengerichte zuständig
§ 14. Neben einer nach Mafsgabe dieses Gesetzes verhängten
Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende
Bufse bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für
diese Bufse haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Bufse schliefst die Geltendmachung eines weiteren Ent
schädigungsanspruchs aus
§ 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein
Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, insoweit ¬
in erster Instanz die Zuständigkeit der Landgerichte begründet
ist, vor die Kammer für Handelssachen. Die Verhandlung und Entscheidung ¬
letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze wird dem Reichsgericht zugewiesen.
§ 16. Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat
auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate,
in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im
Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende ¬
einen entsprechenden Schutz geniefsen.
1) Der die §§ 9 und 10 betreffende Teil der dem Regierungsentwurf beigefügten ¬
Begründung lautet wie folgt:
Zu §§ 9 und 10. 1. Vorschriften gegen den Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ¬
bestehen in den meisten auswärtigen Staaten und waren vor
dem Jahre 1870 auch in mehreren der jetzt zum Deutschen Reich verbundenen
Staaten in Geltung. Eine Zusammenstellung einiger der einschlägigen Vorschriften
ist in der Anlage enthalten. Das Reichsstrafgesetzbuch hat Bestimmungen dieser
Art nicht übernommen, jedoch in einer Sonderbestimmung (§ 300) gewisse Berufsklassen, ¬
die kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes eine Vertrauensstellung
gegenüber dem Publikum einnehmen, zur Wahrung der ihnen anvertrauten Privatgeheimnisse ¬
unter Strafandrohung verpflichtet. Das Unfallversicherungsgesetz vom
6. Juli 1884 (§§ 107 und 108) hat diese Verpflichtung und zwar in verschärfter
Form auf die Mitglieder der Genossenschaftsvorstände und deren Beauftragte rück
sichtlich der ihnen kraft ihres Amtes oder Auftrages zur Kenntnis gelangten Betriebsgeheimnisse ¬
ausgedehnt.
2. Der Erlass allgemeiner reichsgesetzlicher Vorschriften ist bereits Mitte
der achtziger Jahre Gegenstand der Erwägung gewesen, indessen mit Rücksicht
auf die von mehreren Seiten dagegen erhobenen Bedenken einstweilen zurückgestellt ¬
worden. Es wurde namentlich geltend gemacht, dafs die Gesetze über das
Patent-, Muster- und Markenwesen einen ausreichenden Schutz darböten, dafs es
mit dem Prinzip dieser Gesetze unverträglich, auch aus praktischen Gründen nicht
empfehlenswert sei, den industriellen und kaufmännischen Geheimnissen einen besonderen ¬
Rechtsschutz zuzubilligen, dafs Bestimmungen dieser Art Arbeiter und
Angestellte benachteiligen, die Verwertung von gewerblichen Verbesserungen
hemmen und bei der Anwendung auf den einzelnen Fall Schwierigkeiten hervorrufen ¬
würden.
3. Diese Bedenken können als durchgreifend nicht anerkannt werden. Unzutreffend ¬
erscheint insbesondere der Hinweis auf die den gewerblichen Rechtsschutz