Objekt : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

Jnhalt  des  zweyten  Theils.
XVII
Beschränkung  der  Freyheit  zu  testiren.  §.  692.
1)  welche  aus  dem  Begriff  der  Erbschaft  folgt.  §.  603.  f.
2)  welche  aus  dem  Zustand  und  Verhaͤltniß  der  Personen
folgt.
a)  Personen,  welche  nicht  zu  Erben  eingesezt  werden
können.  §.  695.
c)  absolut  unfähige.  §.  696.
8)  relativ  unfähige.  §.  697.
b)  Personen,  welche  im  Testament  nicht  üͤbergangen
werden  dürfen;
Noth,  Erben.  §.  698.
Wer  Noth=Erbe  sey?  §.  699.  f.
Raugordnung  der  Noth=Erben.  §.  701.
Ueber  die  Größe  und  Berechnung  des  Pflichttheils. =
  §.  702.
Große  des  Pflichttheils
1)  Nach  Römischem  Recht.  §.  703.
2)  Nach  Würtemb.  Recht.
a)  dem  Ersten  und  Zweyten  Landrecht.
§.  704.  f.
b)  dem  jetzigen  Landrecht.  §.  705  f.
Berechnung  des  Pflichttheils.
Jm  Allgemeinen.
1)  Auf  welche  Erben  dabey  Rücksicht  zu  |
nehmen  sey?  §.  708.
2)  Auf  welche  Zeit  man  zu  sehen  habe?
Regel.  §.  709.
Ausnahme  wegen  unmäßiger  Schenkungen =
  rc.  §.  710.
)(  )(
            
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