fullscreen : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Cession.  §  329.
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Gläubigers  ein  anderer  Gläubiger,  an  die  Stelle  des  bisherigen
Schuldners  ein  anderer  Schuldner  tritt.  Dieß  ist  noch  in  verschiedener ¬
  Weise  möglich.
1.  Das  Forderungsrecht  geht  auf  ein  anderes  Subject  über
in  und  mit  dem  Vermögen,  zu  welchem  es  gehört;  die  Rechtsnachfolge, ¬
  welche  stattfindet,  ist  eine  Gesammtnachfolge.  Die
nähere  Betrachtung  dieses  Falles  gehört  in  das  Erbrecht.
2.  Das  Forderungsrecht  geht  als  solches,  als  dieses  einzelne
Rechtsverhältniß,  auf  ein  anderes  Subject  über;  es  findet  eine
Sondernachfolge  statt.  Von  diesem  Fall  ist  hier  näher  zu  reden.
Dabei  muß  aber  von  der  activen  Seite  des  obligatorischen  Rechtsverhältnisses, ¬
  der  Forderung  in  diesem  Sinne,  und  der  passiven
Seite,  der  Schuld,  abgesondert  gehandelt  werden.
2.  Durch  Sondernachfolge.
a.  Sondernachfolge  in  die  Forderung“.
Einleitung.
§  329.
Das  römische  Recht  ist  davon  ausgegangen,  daß  eine  Sondernachfolge ¬
  in  die  Forderung  unzulässig  sei.  Der  Grund  dieses
Satzes  ist  vornehmlich  darin  zu  suchen',  daß  durch  das  Ein1836. ¬
  Eine  neue  Bearbeitung  hat  in  der  neueren  Zeit  Alb.  Schmid  unternommen: ¬
  die  Grundlehren  der  Cession,  1.  Theil  1863,  2.  Theil  1866.  Eine
Recension  dieses  letzteren  Werkes  von  Bechmann  findet  sich  krit.  VISchr.
X  S.  185—248.  S.  außerdem  Puchta's  Artikel  „Cession“  in  Weiske's
Rechtslexicon  II  S.  636—664  (1839,  auch  in  den  kleinen  civilistischen  Schriften
Nr.  27,  und  nach  den  letzteren  hier  citirt),  Glück  XVI  S.  338  fg.,  Fritz
Erläuterungen  II  S.  198  fg.,  Unterholzner  I  S.  598  fg.,  Vangerow  III
§  574-576,  Sintenis  II  S.  385  fg.  790  fg.,  Brinz  §  130.  131.  2.  Aufl.
II  §  284.  285,  Keller  §  280—283.  Stobbe  III  §  177.
*  Dig.  18.  4  Cod.  4.  39  de  hereditate  vel  actione  vendita.
i  Es  mag  auch  sein,  daß  der  Mangel  einer  Uebertragungsform  mitge¬  §  329.
wirkt  hat,  worauf  in  meiner  Schrift  über  die  Actio  (S.  164)  das  ausschließliche ¬
  Gewicht  gelegt  ist  (s.  auch  Brinz  1.  Aufl.  S.  560).  Vgl.  Gai.  II.  38.
„Obligationes  quoquo  modo  contractae  nihil  eorum  (gemeint  ist  mancipatio, ¬
  in  jure  cessio,  traditio)  recipiunt;  nam  quod  mihi  ab  aliquo  débetur, ¬
  id  si  velim  tibi  deberi,  nullo  eorum  modo,  quibus  res  corporales
ad  alium  transferuntur,  id  efficere  possum“.
            
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