Cession. § 329.
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Gläubigers ein anderer Gläubiger, an die Stelle des bisherigen
Schuldners ein anderer Schuldner tritt. Dieß ist noch in verschiedener ¬
Weise möglich.
1. Das Forderungsrecht geht auf ein anderes Subject über
in und mit dem Vermögen, zu welchem es gehört; die Rechtsnachfolge, ¬
welche stattfindet, ist eine Gesammtnachfolge. Die
nähere Betrachtung dieses Falles gehört in das Erbrecht.
2. Das Forderungsrecht geht als solches, als dieses einzelne
Rechtsverhältniß, auf ein anderes Subject über; es findet eine
Sondernachfolge statt. Von diesem Fall ist hier näher zu reden.
Dabei muß aber von der activen Seite des obligatorischen Rechtsverhältnisses, ¬
der Forderung in diesem Sinne, und der passiven
Seite, der Schuld, abgesondert gehandelt werden.
2. Durch Sondernachfolge.
a. Sondernachfolge in die Forderung“.
Einleitung.
§ 329.
Das römische Recht ist davon ausgegangen, daß eine Sondernachfolge ¬
in die Forderung unzulässig sei. Der Grund dieses
Satzes ist vornehmlich darin zu suchen', daß durch das Ein1836. ¬
Eine neue Bearbeitung hat in der neueren Zeit Alb. Schmid unternommen: ¬
die Grundlehren der Cession, 1. Theil 1863, 2. Theil 1866. Eine
Recension dieses letzteren Werkes von Bechmann findet sich krit. VISchr.
X S. 185—248. S. außerdem Puchta's Artikel „Cession“ in Weiske's
Rechtslexicon II S. 636—664 (1839, auch in den kleinen civilistischen Schriften
Nr. 27, und nach den letzteren hier citirt), Glück XVI S. 338 fg., Fritz
Erläuterungen II S. 198 fg., Unterholzner I S. 598 fg., Vangerow III
§ 574-576, Sintenis II S. 385 fg. 790 fg., Brinz § 130. 131. 2. Aufl.
II § 284. 285, Keller § 280—283. Stobbe III § 177.
* Dig. 18. 4 Cod. 4. 39 de hereditate vel actione vendita.
i Es mag auch sein, daß der Mangel einer Uebertragungsform mitge¬ § 329.
wirkt hat, worauf in meiner Schrift über die Actio (S. 164) das ausschließliche ¬
Gewicht gelegt ist (s. auch Brinz 1. Aufl. S. 560). Vgl. Gai. II. 38.
„Obligationes quoquo modo contractae nihil eorum (gemeint ist mancipatio, ¬
in jure cessio, traditio) recipiunt; nam quod mihi ab aliquo débetur, ¬
id si velim tibi deberi, nullo eorum modo, quibus res corporales
ad alium transferuntur, id efficere possum“.