Metadata : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 1, Abth. 2 (1820))

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2. .An ihrer Stelle wird ein AppellatioÄ-GerichtShof erricht
Ut/ welcher seinen Sitz ju Köln erhalt.
§. 3. Er besteht aus einem Ersten Präsidenten, 26 Rathett /
6 Beisitzern, der erforderlichen Anzahl von Anwälten, i Ober-
sekrcrair und dem übrigen nöthigen UnterbeamtemPersonale.
§. 4. Das öffentliche Ministerium bei demselben wird durch
einen GenerabProkurator, drei General^Advokaten und drei Pro-
kuratoren verwaltet.
§. 5. Vom E September d. Z. an übt Der Rheinische Ap-
pellat ions-Gerichtshof zu Köln die Gerichtsbarkeit aus, welche dm
Appellationshöfen zu Düffeldorf, Köln und Trier zustand-
§. 6. Vorläufig gehen alle Mitglieder, aus welchen dermalen
der Appellationshof besteht, in den dasigen Rheinischen Appella-
tionshof über, und treten diejenigen, welche nicht für den letztem
bestimmt sind, erst nach und nach aus, je nachdem sie durch die
neuen AppeUations-Rathe ersetzt werden.
§. 7. Mit den bisherigen Auditoren wird hierbei der Anfang
gemacht, und aufwärts so lange fortgefahren, bis der neue Ap-
pellationshof nur aus Mitgliedern besteht, welche dort definitiv
angestellt bleiben-
§. 8. Damit hieraus keine Stockung in den Geschäften ent-
stehe, tritt allemal nur ein AlMor oder ein Rach zu seiner künf-
tigen Bestimmung ab, wenn zwei neue Appellations-Gerichts-
Rache sich eingefunden haben, um ihre künftige Amtsverrrchtungen
zu übernehmen.
§. 9. Die bei dem bisherigen Appellationshoft zu Köln ange-
stellt gewesenen Beamten des öffentlichen Ministeriums, welche
nicht für den Rheinischen Appellations-Gerichtshof bestimmt sind,
treten dennoch einstweilen in das öffentliche Ministerium des letztem,
und bleiben darin, bis sie zu andern Bestimmungen berufen werden.

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