Volltext : ¬Die Verschiedenheiten des neuen deutschen vom geltenden sächsischen bürgerlichen Rechte (1)

mehr  ausgeschlossenen)  Beseitigung
des  Mangels  die  Herabsetzung  der
Vergütung  (Minderung),  und
zwar  gemäß  A.  4  wie  beim  Kaufe,
fordern;  der  Bestimmung  einer
Frist  bedarf  es  nach  A.  2  nicht,
wenn  (a)  die  Beseitigung  des
Mangels  unmöglich  ist  oder  (b)
von  dem  Unternehmer  verweigert
wird  oder  wenn  (c)  die  sofortige
Geltendmachung  des  Anspruchs  auf
Minderung  durch  ein  besonderes
Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt ¬
  wird.
Anm.:  Während  also  S  dem  Besteller  sofort  wahlweise  das  Recht
auf  Verbesserung  oder  auf  Schadensersatz  giebt,  hat  nach  D  der  Besteller ¬
  der  Regel  nach  von  vornherein  nur  das  Recht  auf  Beseitigung
des  Mangels  und  erst,  nachdem  dieses  durch  fruchtlosen  Fristablauf  ausgeschlossen ¬
  ist,  das  Recht  auf  Minderung.  Unter  den  Ausnahmen  von
dieser  Regel  ist  hervorzuheben,  daß  (c)  der  Besteller  den  Minderungsanspruch ¬
  ohne  vorherige  Fristsetzung  schon  dann  geltend  machen  kann,
wenn  die  sofortige  Geltendmachung  durch  ein  besonderes  Interesse  des
Bestellers  gerechtfertigt  wird.  Andrerseits  begünstigt  D  wiederum  den
Unternehmer,  sofern  es  ihm  (§  633  A.  2  S.  1)  die  Verweigerung
einer  besonders  kostspieligen  Mangelbeseitigung  (z.  B.  wenn  es  sich  um
die  Aenderung  eines  Bauwerkes  handelt)  gestattet  und  für  diesen  Fall
unter  Versagung  des  Rechtes  auf  Beseitigung  (b)  den  Besteller  auf  die
Geltendmachung  des  Minderungsanspruches  beschränkt.
Die  neue
Vorschrift  in  D  §  633  A.  3  ist  im  Anschluß  an  die  zu  Gunsten  des
Mieters  in  §  538  A.  2  aufgestellte  in  das  Gesetz  eingefügt  worden.
S  §  1247  S.  2.  Sind  die  Mängel
Wandelung  an  Stelle  der
wesentlich  oder  ist  dergestalt  gegen  die
Minderung  kann  der  Besteller  forVerabredung ¬
  gehandelt  worden,  daß  andern, ¬
  wenn  der  Mangel  den  Wert
zunehmen  ist,  der  Besteller  würde,  wenn
oder  die  Tauglichkeit  des  Werkes
er  dies  vorausgesehen  hätte,  die  Bestellung
mehr  als  „nur  unerheblich"  minnicht ¬
  gemacht  haben,  so  kann  er  von  dem
dert  und  im  Uebrigen  die  oben
Vertrage  abgehen  und  Schadensersatz ¬
  wegen  dessen  Nichterfüllung
angegebenen  Voraussetzungen  des
fordern.
Minderungsanspruches  vorliegen.
D  §  635.  Beruht  der  Mangel  des
Werkes  auf  einem  Umstande,  den  der
Unternehmer  zu  vertreten  hat,  so  kann
der  Besteller  statt  der  Wandelung  oder
Minderung  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen.
Anm.:  Der  Schadensersatzanspruch  des  Bestellers  gegen  Nichterfüllung ¬
  ist  also  nach  S  im  Gegensatze  zu  D  von  einem  Verschulden  des
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