Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  125.
Die  Bauführenden  und  die  hierzu  gebrauchten  Manrer= ¬
  und  Zimmermeister  haben  sich  genau  nach  den  eingereichten, ¬
  und  mit  oder  ohne  Abänderung  begnehmigten  Rissen ¬
  zu  halten,  und  auf  keine  Art,  und  unter  keinem  Vorwande ¬
  hiervon  abzuweichen,  widrigens  die  bauführende  Partey ¬
  sowohl,  als  der  bauführende  Maurer-  oder  Zimmermeister ¬
  eben  sowohl  mit  6  Ducaten  Strafe  belegt  werden  würde, ¬
  wie  in  jenem  Falle,  wenn  ein  Bau  ohne  höhere  Bewilligung ¬
  vorgenommen  oder  angefangen  werden  sollte,  und
sollten  dergleichen  Gebäude  auch  nach  der  erhaltenen  Erlaubniß ¬
  nicht  zweckmäßig  geführet  werden,  so  haben  in  Folge ¬
  der  allgemeinen  Polizeyeinrichtung  vom  5.  Nov.  1789
§.  44.  die  dagegen  Handelnden  nebst  der  Geldstrafe  noch  zu
erwarten,  daß  ihr  zweckwidrig  geführter  Bau  abgerissen  und
abgeändert  werden  müsse.
Um  allen  Unordnungen,  Auswechslungen  und  Abänderungen ¬
  der  bewilligten  Baurisse  vorzubauen,  sind  dieselben ¬
  jederzeit  von  der  zusammen  gesetzten  Baucommission  bey
ihrer  Zurückstellung  an  die  Parteyen  zu  unterfertigen.
Eodem  §.  12.  und  Feuerlöschordnung  für  Grätz  vom
20.  November  1822.  §.  3.
§.  126.
Wenn  das  Gebäude  an  der  Commercialstraße  geführt
wird,  so  ist  die  dießfalls  im  Straßenpatente  vom  9.  April
1776  vorgeschriebene  Vorschrift,  vermög  welcher  kein  neues
Gebäude  unter  zwey  Klafter  Entfernung  von  der  Straße
gestattet  wird,  bey  Gefahr  des  Niederreißens  genau  zu  beobachten, ¬
  und  zur  Ueberzeugung  dieser  Beobachtung  hat  der
Bauführer  den  Bauriß  auch  jederzeit  ein  schriftliches  Zeugniß ¬
  von  dem  betreffenden  Straßenassistenten,  welcher  solches
            
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