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§. 125.
Die Bauführenden und die hierzu gebrauchten Manrer= ¬
und Zimmermeister haben sich genau nach den eingereichten, ¬
und mit oder ohne Abänderung begnehmigten Rissen ¬
zu halten, und auf keine Art, und unter keinem Vorwande ¬
hiervon abzuweichen, widrigens die bauführende Partey ¬
sowohl, als der bauführende Maurer- oder Zimmermeister ¬
eben sowohl mit 6 Ducaten Strafe belegt werden würde, ¬
wie in jenem Falle, wenn ein Bau ohne höhere Bewilligung ¬
vorgenommen oder angefangen werden sollte, und
sollten dergleichen Gebäude auch nach der erhaltenen Erlaubniß ¬
nicht zweckmäßig geführet werden, so haben in Folge ¬
der allgemeinen Polizeyeinrichtung vom 5. Nov. 1789
§. 44. die dagegen Handelnden nebst der Geldstrafe noch zu
erwarten, daß ihr zweckwidrig geführter Bau abgerissen und
abgeändert werden müsse.
Um allen Unordnungen, Auswechslungen und Abänderungen ¬
der bewilligten Baurisse vorzubauen, sind dieselben ¬
jederzeit von der zusammen gesetzten Baucommission bey
ihrer Zurückstellung an die Parteyen zu unterfertigen.
Eodem §. 12. und Feuerlöschordnung für Grätz vom
20. November 1822. §. 3.
§. 126.
Wenn das Gebäude an der Commercialstraße geführt
wird, so ist die dießfalls im Straßenpatente vom 9. April
1776 vorgeschriebene Vorschrift, vermög welcher kein neues
Gebäude unter zwey Klafter Entfernung von der Straße
gestattet wird, bey Gefahr des Niederreißens genau zu beobachten, ¬
und zur Ueberzeugung dieser Beobachtung hat der
Bauführer den Bauriß auch jederzeit ein schriftliches Zeugniß ¬
von dem betreffenden Straßenassistenten, welcher solches