mehr ausgeschlossenen) Beseitigung
des Mangels die Herabsetzung der
Vergütung (Minderung), und
zwar gemäß A. 4 wie beim Kaufe,
fordern; der Bestimmung einer
Frist bedarf es nach A. 2 nicht,
wenn (a) die Beseitigung des
Mangels unmöglich ist oder (b)
von dem Unternehmer verweigert
wird oder wenn (c) die sofortige
Geltendmachung des Anspruchs auf
Minderung durch ein besonderes
Interesse des Bestellers gerechtfertigt ¬
wird.
Anm.: Während also S dem Besteller sofort wahlweise das Recht
auf Verbesserung oder auf Schadensersatz giebt, hat nach D der Besteller ¬
der Regel nach von vornherein nur das Recht auf Beseitigung
des Mangels und erst, nachdem dieses durch fruchtlosen Fristablauf ausgeschlossen ¬
ist, das Recht auf Minderung. Unter den Ausnahmen von
dieser Regel ist hervorzuheben, daß (c) der Besteller den Minderungsanspruch ¬
ohne vorherige Fristsetzung schon dann geltend machen kann,
wenn die sofortige Geltendmachung durch ein besonderes Interesse des
Bestellers gerechtfertigt wird. Andrerseits begünstigt D wiederum den
Unternehmer, sofern es ihm (§ 633 A. 2 S. 1) die Verweigerung
einer besonders kostspieligen Mangelbeseitigung (z. B. wenn es sich um
die Aenderung eines Bauwerkes handelt) gestattet und für diesen Fall
unter Versagung des Rechtes auf Beseitigung (b) den Besteller auf die
Geltendmachung des Minderungsanspruches beschränkt.
Die neue
Vorschrift in D § 633 A. 3 ist im Anschluß an die zu Gunsten des
Mieters in § 538 A. 2 aufgestellte in das Gesetz eingefügt worden.
S § 1247 S. 2. Sind die Mängel
Wandelung an Stelle der
wesentlich oder ist dergestalt gegen die
Minderung kann der Besteller forVerabredung ¬
gehandelt worden, daß andern, ¬
wenn der Mangel den Wert
zunehmen ist, der Besteller würde, wenn
oder die Tauglichkeit des Werkes
er dies vorausgesehen hätte, die Bestellung
mehr als „nur unerheblich" minnicht ¬
gemacht haben, so kann er von dem
dert und im Uebrigen die oben
Vertrage abgehen und Schadensersatz ¬
wegen dessen Nichterfüllung
angegebenen Voraussetzungen des
fordern.
Minderungsanspruches vorliegen.
D § 635. Beruht der Mangel des
Werkes auf einem Umstande, den der
Unternehmer zu vertreten hat, so kann
der Besteller statt der Wandelung oder
Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
Anm.: Der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen Nichterfüllung ¬
ist also nach S im Gegensatze zu D von einem Verschulden des
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