88
Der Riß selbst muß auch von den Angrenzenden
Anrainern — wenn solche nichts dagegen einzuwenden haben, ¬
unterschrieben werden.
Eodem §. 2.
Die Maurer= und Zimmermeister müssen die Baurisse,
von was immer für Bauführungen, sie mögen ganz neue
Gebäude oder nur Umstaltungen, Erweiterungen oder Vergrößerungen ¬
schon bestehender Gebäude seyn, — nur kleine
Reparationen oder innerliche Abänderungen, welche auffallend ¬
unschädlich sind, ausgenommen — jederzeit nach Verschiedenheit ¬
der Größe im Grunde, Profil und Aufrissen verfertigen, ¬
und in diesen Rissen nicht nur die Angrenzenden,
sondern auch die Gasse oder Straße, wo sich das Gebäude
befindet, sammt ihrer Breite und dem Hausnummero und
im Prosil mit dem Erdhorizont genau und bestimmt andeuten. ¬
Eodem §. 4.
Baurisse und Pläne, die bey Aufforderung zum vorhabenden =
Baue eingelegt werden, unterliegen dem Stempel
der ersten Classe.
Stempelpatent vom 5. October 1802. §. 22. Lit. 12.
§. 124.
Der Gesundheitsstand der Menschen fordert, daß die
Zimmer in den Wohngebäuden eine der Gesundheit nicht
nachtheilige Höhe erhalten. Da man aber nicht selten
Wohnzimmer von kaum 7 bis 8 Schuh Höhe antrifft, so
ist bey Entwerfung derley Baurisse der Bedacht darauf zu
nehmen, daß in einem Erdgeschoße ohne Stockwerk die Wohnzimmer ¬
nicht niedriger als 9 Schuhe hoch, und der Fußboden ¬
in einer angemessenen Höhe über den Horizont, bey
einem aufzusetzenden Stockwerke aber nicht unter 10 Schuhe
hoch angetragen, und auch in dieser Höhe aufgeführt werden.
Gubernial=Verordnung vom 23. April 1796. §. 6.