Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Der  Riß  selbst  muß  auch  von  den  Angrenzenden
Anrainern  —  wenn  solche  nichts  dagegen  einzuwenden  haben, ¬
  unterschrieben  werden.
Eodem  §.  2.
Die  Maurer=  und  Zimmermeister  müssen  die  Baurisse,
von  was  immer  für  Bauführungen,  sie  mögen  ganz  neue
Gebäude  oder  nur  Umstaltungen,  Erweiterungen  oder  Vergrößerungen ¬
  schon  bestehender  Gebäude  seyn,  —  nur  kleine
Reparationen  oder  innerliche  Abänderungen,  welche  auffallend ¬
  unschädlich  sind,  ausgenommen  —  jederzeit  nach  Verschiedenheit ¬
  der  Größe  im  Grunde,  Profil  und  Aufrissen  verfertigen, ¬
  und  in  diesen  Rissen  nicht  nur  die  Angrenzenden,
sondern  auch  die  Gasse  oder  Straße,  wo  sich  das  Gebäude
befindet,  sammt  ihrer  Breite  und  dem  Hausnummero  und
im  Prosil  mit  dem  Erdhorizont  genau  und  bestimmt  andeuten. ¬

Eodem  §.  4.
Baurisse  und  Pläne,  die  bey  Aufforderung  zum  vorhabenden =
  Baue  eingelegt  werden,  unterliegen  dem  Stempel
der  ersten  Classe.
Stempelpatent  vom  5.  October  1802.  §.  22.  Lit.  12.
§.  124.
Der  Gesundheitsstand  der  Menschen  fordert,  daß  die
Zimmer  in  den  Wohngebäuden  eine  der  Gesundheit  nicht
nachtheilige  Höhe  erhalten.  Da  man  aber  nicht  selten
Wohnzimmer  von  kaum  7  bis  8  Schuh  Höhe  antrifft,  so
ist  bey  Entwerfung  derley  Baurisse  der  Bedacht  darauf  zu
nehmen,  daß  in  einem  Erdgeschoße  ohne  Stockwerk  die  Wohnzimmer ¬
  nicht  niedriger  als  9  Schuhe  hoch,  und  der  Fußboden ¬
  in  einer  angemessenen  Höhe  über  den  Horizont,  bey
einem  aufzusetzenden  Stockwerke  aber  nicht  unter  10  Schuhe
hoch  angetragen,  und  auch  in  dieser  Höhe  aufgeführt  werden.
Gubernial=Verordnung  vom  23.  April  1796.  §.  6.
            
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