Inhaltsverzeichnis : Beiträge zum teutschen Privat-Rechte (2)

25
Kirchenbauten.  1621.
werden  könnte,  angeruffen  hattet,  sondern  were  gar  wohl  einzustellen ¬
  gewesen.
Daß  Ihr  ferners  vorwenden  thutt,  die  Kirchen-  und  Schuldiener ¬
  im  Landt  hetten  ohne  das  nicht  uebriges:  Müssen  wir
Euch  hierauff,  weiln  Ihr  es  selbsten  nicht  wissen,  noch  Euch
erinnern  wollt,  diesen  Bericht  und  Antwortt  geben,  Ob  unß
wohl  die,  sonderlich  jeziger  zeitt  allenthalben  schwebende  Beschwerlichkeiten ¬
  mehr  bekandt  alß  lieb,  daß  jedoch  die  Geistlichen
nach  ihren  qualiteten  noch  jederZeitt  genugsamb,  Ja  wohl
mancher,  so  sich  mit  dem  Studirn  nicht  hartt  angegriffen,  mit
mehrer  Besoldung,  dann  etwan  bißweiln  unsere  Räth  Einer
versehen.  Und  were  disen  Dingen  offt  viel  besser  gerathen,
wann  die  Dienst  nach  Qualiteten  und  nicht  nach  gunst  oder
Partheilichkeit  außgetheilt  würden,  Indeme  mancher,  so  fast
gar  nichts  gelernet,  und  wohl  auß  der  Schul  entlauffen,  oder
etwan  eines  promotoris  Magdt  gefreyet,  die  beste  Gelegenheitt
vor  andern,  so  es  mehr  würdig,  bekommen  muß.  Und  haben
diejenige,  so  sich  der  Besoldungen  halben  je  zu  beschweren,  noch
alle  Zeitt  dieses  zum  Besten,  daß  Sie  mit  Ihrem  Vleiß  und
Qualiteten  zu  mehrer  Befürderung  Ursach  geben  können.
Hetten  unß  also  viel  eines  andern  versehen,  dann  daß  ihr
(sonderlich  Du,  der  D.  Hörnstein,  deme  billich  ein  anders  zu
wissen,  oder  zuvor,  da  du  dir  je  in  einer  sachen  vor  Jemandt
ein  sonderbare  wissenschafft  einzubilden  vermeinen  möchtest,  mit
andern  unsern  Räthen  freundlich  und  collegialiter,  ehe  du  dergleichen ¬
  hitzige  affectionirte  anzügige  Gericht  außfertigen  und
unterschreiben  hülffest,  zu  communicirn  gebührtt  hette,  darumben ¬
  wir  uns  auch  dasJenige,  was  uff  solche  Unbescheidenheitt
gehörtt,  außtrücklich  vorbehalten  thun)  unß  und  unsere  Räth
also  hartt  und  darzu  mit  offenbaren  Ungrundt  angegriffen,  oder  ordnung ¬
  und  mas,  wann  und  was  unßer  geehrte  Vorfahren,  wie
auch  wir  neben  unsers  Herrn  Brudern  Marggraff  Christians
A.  in  dergleichen  und  andern  sachen  vornehmén  solten,  Euch
zuvor,  alß  ob  wir  an  Euch  und  nicht  Ihr  an  unß  gewiesen
werret,  darumb  fragen  oder  auch  unsere  Räth,  gleich  ob  Sie
des  Landts  Gelegenheit  nicht  wüßten,  oder  Unß  nicht  fideliter
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer