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Kirchenbauten. 1621.
werden könnte, angeruffen hattet, sondern were gar wohl einzustellen ¬
gewesen.
Daß Ihr ferners vorwenden thutt, die Kirchen- und Schuldiener ¬
im Landt hetten ohne das nicht uebriges: Müssen wir
Euch hierauff, weiln Ihr es selbsten nicht wissen, noch Euch
erinnern wollt, diesen Bericht und Antwortt geben, Ob unß
wohl die, sonderlich jeziger zeitt allenthalben schwebende Beschwerlichkeiten ¬
mehr bekandt alß lieb, daß jedoch die Geistlichen
nach ihren qualiteten noch jederZeitt genugsamb, Ja wohl
mancher, so sich mit dem Studirn nicht hartt angegriffen, mit
mehrer Besoldung, dann etwan bißweiln unsere Räth Einer
versehen. Und were disen Dingen offt viel besser gerathen,
wann die Dienst nach Qualiteten und nicht nach gunst oder
Partheilichkeit außgetheilt würden, Indeme mancher, so fast
gar nichts gelernet, und wohl auß der Schul entlauffen, oder
etwan eines promotoris Magdt gefreyet, die beste Gelegenheitt
vor andern, so es mehr würdig, bekommen muß. Und haben
diejenige, so sich der Besoldungen halben je zu beschweren, noch
alle Zeitt dieses zum Besten, daß Sie mit Ihrem Vleiß und
Qualiteten zu mehrer Befürderung Ursach geben können.
Hetten unß also viel eines andern versehen, dann daß ihr
(sonderlich Du, der D. Hörnstein, deme billich ein anders zu
wissen, oder zuvor, da du dir je in einer sachen vor Jemandt
ein sonderbare wissenschafft einzubilden vermeinen möchtest, mit
andern unsern Räthen freundlich und collegialiter, ehe du dergleichen ¬
hitzige affectionirte anzügige Gericht außfertigen und
unterschreiben hülffest, zu communicirn gebührtt hette, darumben ¬
wir uns auch dasJenige, was uff solche Unbescheidenheitt
gehörtt, außtrücklich vorbehalten thun) unß und unsere Räth
also hartt und darzu mit offenbaren Ungrundt angegriffen, oder ordnung ¬
und mas, wann und was unßer geehrte Vorfahren, wie
auch wir neben unsers Herrn Brudern Marggraff Christians
A. in dergleichen und andern sachen vornehmén solten, Euch
zuvor, alß ob wir an Euch und nicht Ihr an unß gewiesen
werret, darumb fragen oder auch unsere Räth, gleich ob Sie
des Landts Gelegenheit nicht wüßten, oder Unß nicht fideliter