§§ 149—150. — Nr. 251—232.
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§ 149. In den Fällen, wo die Frau der Zuziehung eines außerordentlichen ¬
Vormundes bedarf, hat das Waisenamt vorerst die
Natur des Geschäftes zu prüfen und insbesondere die Ansichten nicht bloß
der Frau, sondern auch in wichtigen Fällen ihrer nächsten volljährigen
Anverwandten einzuvernehmen und sodann Bericht und Antrag an den
Bezirksrath zu stellen, welcher den außerordentlichen Vormund ernennt
und mit den geeigneten Aufträgen und Vollmachten ausrüstet.
Vgl. Nr. 240, 241, 244—247.
§ 150. So weit der Ehefrau die Sorge für die täglichen gewohnten ¬
Bedürfnisse der Haushaltung zusteht, so weit ist der
Mann verpflichtet, ihre Verfügungen seinerseits zu respektiren und die
daherigen Kosten als Haushaltungskosten auf sich zu übernehmen.
Vgl. Nr. 397.
251. 1. Die Anschaffung der täglichen gewohnten Haushaltungsbedürfnisse steht
der Ehefrau zu, die in dieser Beziehung als Stellvertreterin des Mannes handelt.
Letzterer hat daher die daherigen Kosten als Haushaltungskosten zu übernehmen
(§ 150 und Bluntschli's Commentar zu diesem §).
2. Zu jenen gewohnten Bedürfnissen der Haushaltung, deren Besorgung der
Frau zusteht, gehört auch die Kleidung, immerhin in der Meinung, daß die Frau
das gehörige Maß, welches sich wesentlich je nach den socialen Lebensverbältnissen
Z. XIII. 219. Nr. 9.
der Eheleute bestimmt, nicht überschreiten darf.
252. 1. Wenn die Eh
sefrau eines aufrechtstehenden Mannes für die Haushaltung
Brot bezieht, so contrahirt sie bei diesem Verkehr nicht für sich, sondern sie wird
als Stellvertreterin ihres Mannes betrachtet. Demnach haftet nicht sie als Käufer
sondern der Mann, dem der Erwerb der Frau und der Ertrag ihres Vermögens
gehört, der aber auch für den Unterhalt der Frau zu sorgen und die Kosten der
Haushaltung zu bestreiten hat (§§ 128, 129, 142, 143, 150),
2. Der Eintritt des Concurses über den Mann begründet für sich allein nicht
eine Haftung der Frau für den Kaufpreis des seither für die Haushaltung bezogenen ¬
Brotes. Vorerst kann von einer solchen Haftung jedenfalls dann keine
Rede sein, wenn vorliegt, daß der Brotverkäufer dem Mann creditirt und die
Frau lediglich als Stellvertreterin des Mannes betrachtet habe. Dies ist aber auch
dann nicht der Fall, wenn die Frau kein Weibergut besitzt und ihren Erwerb für
die gemeinsam mit dem Mann geführte Haushaltung verwendet, da die Verpflichtung ¬
des Mannes für den Unterhalt der Frau zu sorgen und die Kosten der Haushaltung ¬
zu bestreiten, durch den Eintritt des Concurses nicht aufgehoben wird.
3. Dagegen kann die Ehefrau eines Falliten für den Preis des von ihr für
die
Haushaltung bezogenen Brotes belangt werden:
a. aus dem Grunde der Bereicherung, wenn sie Weibergut oder Erwerb besitzt ¬
und der Ertrag des Weibergutes oder der Erwerb dem Mann nicht
abgegeben wird (§§ 162, 379):
b. wenn der Vormund als gesetzlicher Vertreter der Frau sie ermächtigt, sich
für den Kaufpreis des Brotes zu verpflichten;
c. auch ohne Zustimmung des Vormundes und ohne das Bestehen einer besondern ¬
Verwaltung über ihr Weibergut oder ihren Erwerb, wenn der
fallite Mann keinen Verdienst hat oder ihn für sich verbraucht. Denn in
diesem Fall kann sie für Haushaltungsbedürfnisse gültig eine Schuld eingehen ¬
und, wenn sie sich auch nicht ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet
hat, so liegt doch eine nützliche Verwendung des Bezogenen für sie und
die Kinder, für welche auch sie zu sorgen hat, vor (§§ 347 und 379).
Z. XVI. 199; XIII. 217. Jcf. Nr. 397.)