Inhaltsverzeichnis : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([1])

§§  149—150.  —  Nr.  251—232.
94
§  149.  In  den  Fällen,  wo  die  Frau  der  Zuziehung  eines  außerordentlichen ¬
  Vormundes  bedarf,  hat  das  Waisenamt  vorerst  die
Natur  des  Geschäftes  zu  prüfen  und  insbesondere  die  Ansichten  nicht  bloß
der  Frau,  sondern  auch  in  wichtigen  Fällen  ihrer  nächsten  volljährigen
Anverwandten  einzuvernehmen  und  sodann  Bericht  und  Antrag  an  den
Bezirksrath  zu  stellen,  welcher  den  außerordentlichen  Vormund  ernennt
und  mit  den  geeigneten  Aufträgen  und  Vollmachten  ausrüstet.
Vgl.  Nr.  240,  241,  244—247.
§  150.  So  weit  der  Ehefrau  die  Sorge  für  die  täglichen  gewohnten ¬
  Bedürfnisse  der  Haushaltung  zusteht,  so  weit  ist  der
Mann  verpflichtet,  ihre  Verfügungen  seinerseits  zu  respektiren  und  die
daherigen  Kosten  als  Haushaltungskosten  auf  sich  zu  übernehmen.
Vgl.  Nr.  397.
251.  1.  Die  Anschaffung  der  täglichen  gewohnten  Haushaltungsbedürfnisse  steht
der  Ehefrau  zu,  die  in  dieser  Beziehung  als  Stellvertreterin  des  Mannes  handelt.
Letzterer  hat  daher  die  daherigen  Kosten  als  Haushaltungskosten  zu  übernehmen
(§  150  und  Bluntschli's  Commentar  zu  diesem  §).
2.  Zu  jenen  gewohnten  Bedürfnissen  der  Haushaltung,  deren  Besorgung  der
Frau  zusteht,  gehört  auch  die  Kleidung,  immerhin  in  der  Meinung,  daß  die  Frau
das  gehörige  Maß,  welches  sich  wesentlich  je  nach  den  socialen  Lebensverbältnissen
Z.  XIII.  219.  Nr.  9.
der  Eheleute  bestimmt,  nicht  überschreiten  darf.
252.  1.  Wenn  die  Eh
sefrau  eines  aufrechtstehenden  Mannes  für  die  Haushaltung
Brot  bezieht,  so  contrahirt  sie  bei  diesem  Verkehr  nicht  für  sich,  sondern  sie  wird
als  Stellvertreterin  ihres  Mannes  betrachtet.  Demnach  haftet  nicht  sie  als  Käufer
sondern  der  Mann,  dem  der  Erwerb  der  Frau  und  der  Ertrag  ihres  Vermögens
gehört,  der  aber  auch  für  den  Unterhalt  der  Frau  zu  sorgen  und  die  Kosten  der
Haushaltung  zu  bestreiten  hat  (§§  128,  129,  142,  143,  150),
2.  Der  Eintritt  des  Concurses  über  den  Mann  begründet  für  sich  allein  nicht
eine  Haftung  der  Frau  für  den  Kaufpreis  des  seither  für  die  Haushaltung  bezogenen ¬
  Brotes.  Vorerst  kann  von  einer  solchen  Haftung  jedenfalls  dann  keine
Rede  sein,  wenn  vorliegt,  daß  der  Brotverkäufer  dem  Mann  creditirt  und  die
Frau  lediglich  als  Stellvertreterin  des  Mannes  betrachtet  habe.  Dies  ist  aber  auch
dann  nicht  der  Fall,  wenn  die  Frau  kein  Weibergut  besitzt  und  ihren  Erwerb  für
die  gemeinsam  mit  dem  Mann  geführte  Haushaltung  verwendet,  da  die  Verpflichtung ¬
  des  Mannes  für  den  Unterhalt  der  Frau  zu  sorgen  und  die  Kosten  der  Haushaltung ¬
  zu  bestreiten,  durch  den  Eintritt  des  Concurses  nicht  aufgehoben  wird.
3.  Dagegen  kann  die  Ehefrau  eines  Falliten  für  den  Preis  des  von  ihr  für
die
Haushaltung  bezogenen  Brotes  belangt  werden:
a.  aus  dem  Grunde  der  Bereicherung,  wenn  sie  Weibergut  oder  Erwerb  besitzt ¬
  und  der  Ertrag  des  Weibergutes  oder  der  Erwerb  dem  Mann  nicht
abgegeben  wird  (§§  162,  379):
b.  wenn  der  Vormund  als  gesetzlicher  Vertreter  der  Frau  sie  ermächtigt,  sich
für  den  Kaufpreis  des  Brotes  zu  verpflichten;
c.  auch  ohne  Zustimmung  des  Vormundes  und  ohne  das  Bestehen  einer  besondern ¬
  Verwaltung  über  ihr  Weibergut  oder  ihren  Erwerb,  wenn  der
fallite  Mann  keinen  Verdienst  hat  oder  ihn  für  sich  verbraucht.  Denn  in
diesem  Fall  kann  sie  für  Haushaltungsbedürfnisse  gültig  eine  Schuld  eingehen ¬
  und,  wenn  sie  sich  auch  nicht  ausdrücklich  zur  Zahlung  verpflichtet
hat,  so  liegt  doch  eine  nützliche  Verwendung  des  Bezogenen  für  sie  und
die  Kinder,  für  welche  auch  sie  zu  sorgen  hat,  vor  (§§  347  und  379).
Z.  XVI.  199;  XIII.  217.  Jcf.  Nr.  397.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer