84
auch jeder Pollier und Gesell, welcher ohne Vorwissen seines ¬
befugten Meisters einen Bau besorgt, wird nach Vorschrift ¬
des §. 191. des Strafgesetzbuches mit einem zweywochentlichen, ¬
allenfalls durch Fasten und Züchtigung verschärften ¬
Arreste bestraft.
Stürzt aber das von ihm aufgeführte Gebäude zusammen, ¬
und wird dadurch Jemand getödtet, oder schwer verwundet, ¬
so wird derselbe nach dem §. 89. des Strafgesetzbuches ¬
über schwere Polizeyübertretungen, mit einfachem
oder strengem Arreste von 1 bis zu 6 Monathen, nach Umständen ¬
auch mit Verschärfung bestraft.
Feuerlöschordnung für Städte und Märkte vom 13.
July 1825. §. 5.
Dieß gilt auch bey empfindlicher Strafe der Bauführer ¬
sowohl, als der unbefugten Arbeitsleute, laut der Feuerlöschordnung ¬
für Klagenfurt vom 28. May 1802. §. 2.
Die Meister aber sind verpflichtet, dem Bauherrn
brauchbare Leute zu geben, und sie auf keinerley Art überhalten ¬
zu lassen.
Gubernial=Verordnung vom 24. April 1802.
Wenn Jemand ohne einen Baumeister Dachzimmer anleget, ¬
oder sonst einen Bau führet, oder wenn er an Rauchfängen, ¬
Heizung, Herden, Oefen für sich eine Veränderung
vornimmt, worüber nach Vorschrift vorher die Feuerbeschau
genommen werden mußte, ist derselbe mit 25 bis 200 fl.
zu bestrafen, und hat er etwas wirklich Feuergefährliches
geführt, so soll er solches sogleich abzubrechen, und feuergefahrfrey ¬
herzustellen verhalten werden.
II. Theil des Strafgesetzbuches §. 190.
§. 117.
Bey Privat- eben so wie bey öffentlichen Bauführungen ¬
sind zur Sicherheit der Vorübergehenden die nöthigen