Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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auch  jeder  Pollier  und  Gesell,  welcher  ohne  Vorwissen  seines ¬
  befugten  Meisters  einen  Bau  besorgt,  wird  nach  Vorschrift ¬
  des  §.  191.  des  Strafgesetzbuches  mit  einem  zweywochentlichen, ¬
  allenfalls  durch  Fasten  und  Züchtigung  verschärften ¬
  Arreste  bestraft.
Stürzt  aber  das  von  ihm  aufgeführte  Gebäude  zusammen, ¬
  und  wird  dadurch  Jemand  getödtet,  oder  schwer  verwundet, ¬
  so  wird  derselbe  nach  dem  §.  89.  des  Strafgesetzbuches ¬
  über  schwere  Polizeyübertretungen,  mit  einfachem
oder  strengem  Arreste  von  1  bis  zu  6  Monathen,  nach  Umständen ¬
  auch  mit  Verschärfung  bestraft.
Feuerlöschordnung  für  Städte  und  Märkte  vom  13.
July  1825.  §.  5.
Dieß  gilt  auch  bey  empfindlicher  Strafe  der  Bauführer ¬
  sowohl,  als  der  unbefugten  Arbeitsleute,  laut  der  Feuerlöschordnung ¬
  für  Klagenfurt  vom  28.  May  1802.  §.  2.
Die  Meister  aber  sind  verpflichtet,  dem  Bauherrn
brauchbare  Leute  zu  geben,  und  sie  auf  keinerley  Art  überhalten ¬
  zu  lassen.
Gubernial=Verordnung  vom  24.  April  1802.
Wenn  Jemand  ohne  einen  Baumeister  Dachzimmer  anleget, ¬
  oder  sonst  einen  Bau  führet,  oder  wenn  er  an  Rauchfängen, ¬
  Heizung,  Herden,  Oefen  für  sich  eine  Veränderung
vornimmt,  worüber  nach  Vorschrift  vorher  die  Feuerbeschau
genommen  werden  mußte,  ist  derselbe  mit  25  bis  200  fl.
zu  bestrafen,  und  hat  er  etwas  wirklich  Feuergefährliches
geführt,  so  soll  er  solches  sogleich  abzubrechen,  und  feuergefahrfrey ¬
  herzustellen  verhalten  werden.
II.  Theil  des  Strafgesetzbuches  §.  190.
§.  117.
Bey  Privat-  eben  so  wie  bey  öffentlichen  Bauführungen ¬
  sind  zur  Sicherheit  der  Vorübergehenden  die  nöthigen
            
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