Metadaten : ¬Der österreichische Eheproceß (2)

Vierter  Abschnitt.
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§.  286.
Urtheil  des  Landrechtes  gegen  oder  für  die  Trennung  der  Ehe.  Rechtsmittel ¬
  und  Beschwerden  dagegen.
1.  Fällt  das  Urtheil  des  Landrechtes  gegen  die  Trennung  der
Ehe  aus,  so  finden  dagegen  die  im  Allgemeinen  zulässigen  Rechtsmittel ¬
  und  Beschwerden  Statt  1;  d.  h.  es  bleibt  der  Partey,  welche ¬
  die  Trennung  der  Ehe  angesucht  hat,  von  dem  Urtheile,  welches ¬
  gegen  die  Trennung  der  Ehe  geschöpft  worden,  der  Appellationszug, ¬
  nicht  der  Recurs)  offen  2;  zudem  kann  sie  unter  den
Bedingungen  des  §.  372  der  Gerichtsordnung  des  Rechtsmittel
der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ergreifen,  und  unter
der  Bedingung  des  §.  262  der  Gerichtsordnung  die  NullitätsBeschwerde ¬
  gegen  das  Urtheil  einbringen.  (Siehe  §.  169.)
2.  Ergeht  aber  das  Urtheil  des  Landrechts  auf  die  Trennung
der  Ehe,  so  muß  der  aufgestellte  Vertheidiger  derselben  immer
ohne  weitere  Rückfrage  (d.  h.  ohne  sich  bey  der  Landesstelle  vorläufig ¬
  darüber  anzufragen,  ob  er  appelliren  solle  oder  nicht,  wozu
sonst  das  Fiscalamt  in  einigen  Fällen  angewiesen  ist  3,  in  der  gewöhnlichen ¬
  Frist  die  Appellation  anmelden,  und  nach  dem  Wechsel ¬
  der  Appellations=Schriften  die  Acten-Einsendung  an  die  höhere
Behörde  verlangen  4.  Dieses  ist  verordnet  worden,  um  das  öffentliche ¬
  Interesse  an  der  Aufrechthaltung  gültig  geschlossener
Ehen  gegen  die  Nachlässigkeit  oder  Parteylichkeit  des  Vertreters
des  Ehebandes  nach  Möglichkeit  zu  verwahren.
§.  287.
Behandlung  des  Trennungsfalles  bey  dem  Appellatlons=Gerichte.
Ist  eine  Trennungsangelegenheit  auf  einem  der  angezeigten
Wege  an  das  Appellationsgericht  gekommen,  so  findet  bey  demselben ¬
  in  Betreff  der  Zuziehung  eines  politischen  Repräsentanten,
1  §.  18  des  Hofdecretes  vom  23.  August  1819.
2  Hofdecret  vom  16.  Februar  1792,  Nr.  265.
3  §.  34  der  Fiscalamts=Jnstruction  vom  10.  März  1783,  Nr.  124  der
J.  G.  S.
4  §.  18  des  Hofdecrets  vom  23.  August  1819.
            
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