Vierter Abschnitt.
302
§. 286.
Urtheil des Landrechtes gegen oder für die Trennung der Ehe. Rechtsmittel ¬
und Beschwerden dagegen.
1. Fällt das Urtheil des Landrechtes gegen die Trennung der
Ehe aus, so finden dagegen die im Allgemeinen zulässigen Rechtsmittel ¬
und Beschwerden Statt 1; d. h. es bleibt der Partey, welche ¬
die Trennung der Ehe angesucht hat, von dem Urtheile, welches ¬
gegen die Trennung der Ehe geschöpft worden, der Appellationszug, ¬
nicht der Recurs) offen 2; zudem kann sie unter den
Bedingungen des §. 372 der Gerichtsordnung des Rechtsmittel
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergreifen, und unter
der Bedingung des §. 262 der Gerichtsordnung die NullitätsBeschwerde ¬
gegen das Urtheil einbringen. (Siehe §. 169.)
2. Ergeht aber das Urtheil des Landrechts auf die Trennung
der Ehe, so muß der aufgestellte Vertheidiger derselben immer
ohne weitere Rückfrage (d. h. ohne sich bey der Landesstelle vorläufig ¬
darüber anzufragen, ob er appelliren solle oder nicht, wozu
sonst das Fiscalamt in einigen Fällen angewiesen ist 3, in der gewöhnlichen ¬
Frist die Appellation anmelden, und nach dem Wechsel ¬
der Appellations=Schriften die Acten-Einsendung an die höhere
Behörde verlangen 4. Dieses ist verordnet worden, um das öffentliche ¬
Interesse an der Aufrechthaltung gültig geschlossener
Ehen gegen die Nachlässigkeit oder Parteylichkeit des Vertreters
des Ehebandes nach Möglichkeit zu verwahren.
§. 287.
Behandlung des Trennungsfalles bey dem Appellatlons=Gerichte.
Ist eine Trennungsangelegenheit auf einem der angezeigten
Wege an das Appellationsgericht gekommen, so findet bey demselben ¬
in Betreff der Zuziehung eines politischen Repräsentanten,
1 §. 18 des Hofdecretes vom 23. August 1819.
2 Hofdecret vom 16. Februar 1792, Nr. 265.
3 §. 34 der Fiscalamts=Jnstruction vom 10. März 1783, Nr. 124 der
J. G. S.
4 §. 18 des Hofdecrets vom 23. August 1819.