Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (9)

IX. Provinz Brandenburg. 
gegenden des Kreises Jüterbog, der Westpriegnitz, im Fläming, vielfach 
auch in den Kreisen Beeskow-Storkow und Arnswalde. Anderseits geschieht 
dasselbe in besonders wohlhabenden Gegenden, in dem fruchtbaren Netze 
bruch, im ganzen Havelland und auch im Kreise Guben, weil sich der Bauer 
dort nicht so lange zu plagen braucht. 
Neben der Bodenbeschaffenheit ist für die Höhe des Übergabealters 
der Umstand entscheidend, ob in dem betreffenden Bezirk das Majorat oder 
Minorat vorwiegt. Nach den Berichten bildet Letzteres fast durchweg die 
Regel in den Kreisen Zauche, Schwiebus und im Oder- und Wartebruch. 
In anderen Gegenden ist es lokal beschränkt, so findet es sich im Kreise 
Guben in der Gegend von Wellmitz, im Kreise Friedeberg in der Gegend von 
Woldenberg. Auch wo das Minorat regelmäßig nicht in Anwendung kommt, 
erhält gelegentlich ein jüngerer oder jüngster Sohn die Wirtschaft, weil der Vater, 
wenn die älteren Söhne heiraten und sich selbständig machen wollen, noch 
zu jung ist, um sich zurückzuziehen. Aus diesem Grunde findet sich Über 
gabe an jüngere Geschwister gelegentlich in den Kreisen Angermünde, 
Landsberg a. W., Neu-Ruppin, besonders im nördlichen Teile, bei kleineren 
Wirtschaften in der Niederlausitz und im äußersten Südosten der Provinz, 
so in der Gegend von Pommerzig. Aus dem Minorat ergibt sich der Regel 
nach ein höheres Übergabealter. Nach den amtlichen Berichten zieht sich 
der Altsitzer in allen Gegenden, wo Minorat herrscht, erst nach dem 60. Lebens 
jahre zurück. Doch kommt ein so hohes Übergabealter in Kreisen vor 
(Niederbarnim, Calau und Zauche-Belzig), wo kein Minorat besteht. Vereinzelt 
erhöht es sich bis zum 70. Lebensjahr. In vier Fällen findet sich schon das 
50. Lebensjahr als Durchschnittsmindestalter angegeben, jedoch in keinem 
Falle bei vorherrschendem Minorat. 
Das Alter, in welchem die Hofabtretung und Übernahme stattfindet, ist von 
großer Wichtigkeit für die Schuldverhältnisse. Geht der alte Wirt mit 70 Jahren 
ins Altenteil, und übernimmt der Sohn den Hof mit 35 Jahren, so erfolgt 
eine Belastung mit Abfindungen alle 35 Jahre, dagegen bei dem in der Regel 
vorkommenden Fall, daß das Alter des abgebenden Wirtes 60, das des 
Übernehmers 30 Jahre beträgt, alle 30 Jahre. Bei vorherrschendem Minorat 
ist das Übernahmealter geringer und wie die Berichte der Vertrauensmänner 
ergeben, meist nur 25 Jahre, so daß auch bei einem Abzugsalter von 
60 Jahren die Tilgungsperiode 35 Jahre beträgt; bei dem nicht seltenen 
Abgangsalter von 65 Jahren steigt sie sogar häufig bis auf etwa 40 Jahre. 
Eine Statistik über das Abgangsalter fehlt, wenn schon seit der Einführung 
des neuen Gerichtskostengesetzes aus den Protokollen über die Errichtung 
von Altenteilsverträgen eine solche leicht aufgestellt werden könnte. Daten 
über das Übernahmealter sind nicht vorhanden. Ausreichendes Material für 
die Beurteilung der Wirtschaftsperiode ist daher nicht zu beschaffen. Die 
Angaben der amtlichen Berichte wie der Vertrauensmänner beruhen nur auf 
einer Schätzung, die jedoch ziemlich zuverlässig sein wird, da sich die Landwirte 
derselben Gegend auch ihrem Lebensalter nach genau genug kennen, um zu 
einem richtigen Urteile befähigt zu sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer