Die Vererbung des Grundbesitzes.
L.-R. Templin: (Vgl. das Zitat oben S. 49).
A.-G. Züllichau spricht allgemein von der Neigung der Grundbesitzer, die Abfindungen
zu verringern.
A.-G. Schwiebus: Der Wunsch waltet ob, den Übernehmer so zu stellen, daß ihm die
Erhaltung der übernommenen Wirtschaft möglich wird, auch wenn sich dieser Zweck nui
dadurch erreichen läßt, daß der Übernehmer — bei Zugrundelegung des augenblicklichen
Grundstückswerts — vor den übrigen Erben etwas begünstigt wird.
Demgegenüber stehen diejenigen Besitzer, welche ihren Grund und
Boden nur als Vermögensobjekt betrachten. Dies ist meistens dann der Fall,
wenn das Gut noch nicht lange in den Händen der Familie ist; in solchem
Falle tritt eine Bevorzugung des Gutsnachfolgers entweder überhaupt nicht
ein, oder sie ist sehr minimal.
Die Entscheidung der Frage, ob eine Begünstigung vorliegt oder nicht
richtet sich in erster Linie nach den angewandten Taxgrundsätzen, ins
besondere danach, ob der Bewertung des Gutes der Verkehrswert oder die
auf dem Ertragswert beruhende ritterschaftliche Taxe zugrunde gelegt ist
Die landrätlichen Berichte über die Bewertungsgrundsätze, welche den
Verfügungen der Erblasser regelmäßig zugrunde liegen, ergeben kein ganz
klares Bild, während die Amtsgerichtsbezirke zu klein sind, um bei der ge
ringen Anzahl der tatsächlich vorkommenden Vererbungsfälle ein sicheres
Urteil zu ermöglichen.
L.-R. Guben: Bei den Erben findet meist gleiche Teilung des Nachlasses statt, welche
in der Regel durch testamentarische Bestimmung festgelegt wird. Hierbei dürfte für ge
wöhnlich weniger der Gebrauchs- resp. Nutzungswert, als vielmehr der Verkehrswert der
Teilung des Nachlasses zugrunde gelegt werden.
L.-R. Spremberg: Bei dem Großgrundbesitz herrscht im allgemeinen die römisch
rechtliche Auffassung von der Gleichberechtigung sämtlicher Erben vor, welche zwar nicht
durch reale Teilung des Gutes wohl aber durch Übernahme des Gutes zu einer gerichtlichen
oder außergerichtlichen Taxe und hypothekarische Eintragung der übrigen Erbanteile ihren
Ausdruck findet.
L.-R. Freienwalde (Oberbarnim): Es scheint beim Großgrundbesitz ... die Absicht
vorzuherrschen, alle Kinder gleich zu bedenken.
L.-R. Teltow: ... alle anderen größeren Güter bilden hierselbst mehr oder weniger
Handelsobjekte.
L.-R. Jüterbog: Das Bestreben, alle Kinder gleichmäßig zu bedenken, führt nicht
selten zur Aufteilung oder doch Überschuldung der mit allzu hohen Abfindungen belasteten
Übernehmer.
L.-R. Prenzlau: Es sind vielfach Lehngüter infolge testamentarischer Bestimmung
oder meist gütlicher Einigung unter mehreren Erben zu Werten vererbt worden, welche
den Lehnstaxwert stets übersteigen. Vielfach hat man bei solchen Teilungen die ritter
schaftlichen Taxwerte, häufig auch noch höhere Werte angenommen.
A.-G. Jüterbog: ... der Annahmepreis ist nicht selten so hoch angesetzt, daß der
testamentarisch bestimmte Übernehmer die Annahme verweigert.
Die gleiche Verschiedenheit der Auffassung zeigt sich auch bei den
Miterben, wenn aus irgend einem Grunde, sei es z. B., daß der Gutsinhaber
plötzlich verstirbt, der Intestaterbfall eintritt.
Zuweilen, besonders in Gegenden mit vielfach altem und gefestigtem
Besitz, so in der Östpriegnitz, wo auf 60 Güter überhaupt 9 Fideikommisse
kommen, gelingt es dann, unter den Miterben eine Einigung über die Über-