IX. Provinz Brandenburg.
A.-G. Neuwedell (Kreis Arnswalde): Von den Rittergütern hat seit 1879 die Mehrzahl
teils durch Zwangsverkauf, teils durch Verkauf oder Tausch an Fremde den Besitzer und
zwar zum Teil mehrfach gewechselt. Eine gewisse Anzahl Rittergüter blieb aber der Familie
erhalten, teils durch Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge, teils durch Erbschaftskauf, bezw.
Erbvergleich.
II. Die Formen der Vererbung.
Kommt ein größeres Landgut zur Vererbung, so geschieht dies der
Regel nach auf Grund testamentarischer Anordnung.
L.-R. Guben: ... in der Regel testamentarische Bestimmung.
L.-R. Königsberg: ... die Vererbung erfolgt fast regelmäßig durch Testament.
L.-R. Nauen: ... die Vererbung erfolgt der Regel nach auf Grund eines Testamentes.
L.-R. Züllichau: ... es ist die Regel, daß beim Großgrundbesitz durch Testament die
Erbfolge geordnet wird.
A.-G. Strasburg (Kreis Prenzlau): Die Vererbung von Allodial-Rittergütern pflegt
meistens durch Testament geregelt zu werden. Nur bei schlechten Vermögensverhältnissen,
wenn also wenig oder nichts zu vererben ist, pflegt vielleicht schon der Kostenersparnis
halber ein Testament nicht errichtet zu werden, wie auch der Landrat des Kreises Beeskow
Storkow andeutet.
Intestaterbfolge tritt ein, wenn bei übler Vermögenslage der vorteilhafte
Verkauf des Landgutes dem Erblasser nicht gelungen ist, im übrigen ge
wöhnlich nur da ein, wo der Besitzer, noch im kräftigsten Alter stehend,
plötzlich verstirbt.
Im Amtsgerichtsbezirk Friedeberg (Kreis Friedeberg) ist z. B. seit 50
Jahren nur ein einziges Gut ohne testamentarische Anordnung übergegangen,
und zwar weil der Besitzer plötzlich an Gift starb. Ebenso kam beim Amts
gericht Fürstenwalde nur ein Fall von Intestaterbfolge in den letzten 25
Jahren vor, wo das Gut auf die Witwe und zwei Töchter überging. Häufiger
ist die Intestaterbfolge im Landsberger Kreise. Im Amtsgerichtsbezirk
Schwiebus waren seit 1870 von insgesamt 14 Erbfällen drei Intestaterb
folgen zu verzeichnen; im Amtsgerichtsbezirk Wriezen sogar drei solche auf
vier Testamente und einen Gutsübergabevertrag.
Der Gutsübergabevertrag, die von bäuerlichen Eigentümern so sehr be
vorzugte Form der Vererbung, findet sich beim Großgrundbesitze nur selten.
Warum bei diesem im Gegensatz zum mittleren und kleinen Besitz der
Überlassungsvertrag so wenig gebräuchlich ist, begründet das Amtsgericht
Beeskow folgendermaßen:
„Bei dem größeren ländlichen Besitz erscheint Hofübergabevertrag mit
Altenteil nicht tunlich, es würden bei solcher Nachfolge zwei Autoritäten
auf dem Gute sein, nämlich: der frühere Eigentümer als Vater — denn er
tritt von seiner väterlichen Autorität nicht zurück und hat seinem Sohne
eine Wohltat gewährt, indem er ihm schon bei Lebzeiten das Gut übergeben,
wofür er nicht ohne Grund Dank verlangt — und der Sohn als Gutseigen
tümer. Diese beiden Autoritäten könnten leicht in Konflikt geraten.
Bei dem kleineren ländlichen Besitz ist diese Gefahr nicht vorhanden;
denn mit der Übergabe des Gutes tritt der Vater zugleich auch — das ist