IX. Provinz Brandenburg.
Soweit die den Geschwistern zustehenden Abfindungen nicht sofort bar
auszuzahlen sind, werden sie ins Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig
werden genaue Bestimmungen über Verzinsung und Fälligkeit der Abfindungs
summen getroffen.
Häufig wird angeordnet, daß die Verzinsung mit Rücksicht auf das
gleichzeitig zu gewährende Altenteil bis zum Tode der Überlasser ausge
schlossen sein solle, oder es behalten sich die Überlasser den Zinsgenuß
bis zu ihrem Tode vor (L.-R. Angermünde, A.-G. Seelow). Im allgemeinen
ist das Abfindungskapital nach vorhergegangener 3- oder 6monatiger
Kündigung fällig; oft wird aber auch bestimmt, besonders wenn die
übrigen Kinder zurzeit der Gutsübergabe noch klein sind, daß das Kapital
erst bei deren Großjährigkeit oder bei der Verheiratung der Töchter
fällig werden solle. Meistens ist es bis dahin unverzinslich, was als Aqui
valent für die Erziehung der Kinder und ihre Unterhaltskosten auf dem
Gute angesehen werden kann. Im einzelnen sind die Anordnungen natürlich
sehr verschieden. Im A.-G.-Bez. Lieberose sind die Abfindungssummen meist
bis zur Erwerbsfähigkeit zinslos. Hierbei kommt es auf das Alter der Kinder
an. Nicht selten verdienen sich diese auf dem Lande vom 14. Lebensjahre
an ihren Unterhalt selbst. Wahrscheinlich von diesem Gesichtspunkte aus
beginnt in der Umgegend von Biesenthal (Oberbarnim) die Verzinslichkeit
mit dem 14. Jahre, im Netzebruch mit der Konfirmation, die gewöhnlich zu
demselben Zeitpunkte stattfindet, in Lindow (Öststerberg) fängt sie vom 16.,
im südlichen Teile des Kreises Templin vom 18. Jahre an.
Für großjährige Abfindlinge ist dagegen regelmäßig das Abfindungs
kapital bei der Übergabe sofort fällig und verzinslich; doch wird häufig
beides im Interesse des Gusübernehmers weit hinausgeschoben: bis zum 24.,
bis zum 30. Lebensjahre, ja sogar, wie schon erwähnt wurde, bis zum Tode
des Altsitzers. Der übliche Zinsfuß beträgt jetzt meistens 4
wie Wohnungs
Andere Abfindungsleistungen, als die Kapitalsumme:
Zahlung einer
recht für Töchter, Hochzeits- und Ausstattungsgebührnisse
bestimmten Summe zur Hochzeit oder Lieferung von Vieh und Naturalien
bei der Heirat, wie sie früher vielfach üblich waren, sind jetzt größtenteils
abgekommen; erwähnt werden sie noch vom A.-G. Züllichau.
L.-R. Guben: Ist kein Kapitalbesitz vorhanden, so wird die Abfindung der Erben
hypothekarisch, jedoch unter Ausschluß der Kündigung wenigstens bis zur erreichten Groß
jährigkeit eingetragen.
L.-R. Crossen: Hat der Übernehmer Geschwister, so erhalten dieselben in der Regel
eine auf dem Gut hypothekarisch einzutragende, bei Großjährigkeit oder Verheiratung zahl
bare Kapitalabfindung zugesichert.
L.-R. Lebus: Das Kaufgeld wird an die Geschwister des Übernehmers, soweit sie
selbständig sind, als vorbeschiedenes Elternerbe unter Anrechnung der für sie bei Aus
stattungen usw. verwendeten Summen verteilt.
L.-R. Luckau: Es wird ausbedungen, daß für die vorhandenen Geschwister, bei deren
Großjährigkeit bezw. Verheiratung sogenannte Kindergelder bezahlt werden sollen.
L.-R. Spremberg: Für die minderjährigen Geschwister sind Erziehungsgelder bis zum
14. Lebensjahre zu zahlen. Außerdem wird häufig die Zahlung einer Erbabfindung bei Groß
jährigkeit oder Verheiratung ausgemacht.