Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (9)

IX. Provinz Brandenburg. 
Soweit die den Geschwistern zustehenden Abfindungen nicht sofort bar 
auszuzahlen sind, werden sie ins Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig 
werden genaue Bestimmungen über Verzinsung und Fälligkeit der Abfindungs 
summen getroffen. 
Häufig wird angeordnet, daß die Verzinsung mit Rücksicht auf das 
gleichzeitig zu gewährende Altenteil bis zum Tode der Überlasser ausge 
schlossen sein solle, oder es behalten sich die Überlasser den Zinsgenuß 
bis zu ihrem Tode vor (L.-R. Angermünde, A.-G. Seelow). Im allgemeinen 
ist das Abfindungskapital nach vorhergegangener 3- oder 6monatiger 
Kündigung fällig; oft wird aber auch bestimmt, besonders wenn die 
übrigen Kinder zurzeit der Gutsübergabe noch klein sind, daß das Kapital 
erst bei deren Großjährigkeit oder bei der Verheiratung der Töchter 
fällig werden solle. Meistens ist es bis dahin unverzinslich, was als Aqui 
valent für die Erziehung der Kinder und ihre Unterhaltskosten auf dem 
Gute angesehen werden kann. Im einzelnen sind die Anordnungen natürlich 
sehr verschieden. Im A.-G.-Bez. Lieberose sind die Abfindungssummen meist 
bis zur Erwerbsfähigkeit zinslos. Hierbei kommt es auf das Alter der Kinder 
an. Nicht selten verdienen sich diese auf dem Lande vom 14. Lebensjahre 
an ihren Unterhalt selbst. Wahrscheinlich von diesem Gesichtspunkte aus 
beginnt in der Umgegend von Biesenthal (Oberbarnim) die Verzinslichkeit 
mit dem 14. Jahre, im Netzebruch mit der Konfirmation, die gewöhnlich zu 
demselben Zeitpunkte stattfindet, in Lindow (Öststerberg) fängt sie vom 16., 
im südlichen Teile des Kreises Templin vom 18. Jahre an. 
Für großjährige Abfindlinge ist dagegen regelmäßig das Abfindungs 
kapital bei der Übergabe sofort fällig und verzinslich; doch wird häufig 
beides im Interesse des Gusübernehmers weit hinausgeschoben: bis zum 24., 
bis zum 30. Lebensjahre, ja sogar, wie schon erwähnt wurde, bis zum Tode 
des Altsitzers. Der übliche Zinsfuß beträgt jetzt meistens 4 
wie Wohnungs 
Andere Abfindungsleistungen, als die Kapitalsumme: 
Zahlung einer 
recht für Töchter, Hochzeits- und Ausstattungsgebührnisse 
bestimmten Summe zur Hochzeit oder Lieferung von Vieh und Naturalien 
bei der Heirat, wie sie früher vielfach üblich waren, sind jetzt größtenteils 
abgekommen; erwähnt werden sie noch vom A.-G. Züllichau. 
L.-R. Guben: Ist kein Kapitalbesitz vorhanden, so wird die Abfindung der Erben 
hypothekarisch, jedoch unter Ausschluß der Kündigung wenigstens bis zur erreichten Groß 
jährigkeit eingetragen. 
L.-R. Crossen: Hat der Übernehmer Geschwister, so erhalten dieselben in der Regel 
eine auf dem Gut hypothekarisch einzutragende, bei Großjährigkeit oder Verheiratung zahl 
bare Kapitalabfindung zugesichert. 
L.-R. Lebus: Das Kaufgeld wird an die Geschwister des Übernehmers, soweit sie 
selbständig sind, als vorbeschiedenes Elternerbe unter Anrechnung der für sie bei Aus 
stattungen usw. verwendeten Summen verteilt. 
L.-R. Luckau: Es wird ausbedungen, daß für die vorhandenen Geschwister, bei deren 
Großjährigkeit bezw. Verheiratung sogenannte Kindergelder bezahlt werden sollen. 
L.-R. Spremberg: Für die minderjährigen Geschwister sind Erziehungsgelder bis zum 
14. Lebensjahre zu zahlen. Außerdem wird häufig die Zahlung einer Erbabfindung bei Groß 
jährigkeit oder Verheiratung ausgemacht.
	        
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