Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

A. Annahme und Ausführung von Aufträgen. 
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Nach den Gewohnheiten des Bankverkehrs 
werden Gelder, welche einer Bank zur Verzinsung 
übergeben worden sind, nur bis zu dem Tage ver 
zinst, an welchem dieselben auf Grund der ver 
einbarten Kündigungsfrist zur Rückzahlung fällig 
werden. Wenn aus irgend einem Grunde, ohne 
dass eine neue Vereinbarung wegen Verzinsung 
der Gelder getroffen ist, dieselben erst nach dem 
Fälligkeitstage abgehoben werden, so besteht ein 
Anspruch auf weitere Verzinsung nicht. 
(G. 41. Band XXIII. — Blatt 330. — 14. Januar 1889.) 
Ein hiesiger Bankier oder eine hiesige Bank 
ist nach dem hier geltenden Geschäftsgebrauch 
nicht verpflichtet, Papiere, die nur an ausser 
deutschen Börsen gehandelt werden, ohne be 
sonderen Auftrag oder Abrede zu verwalten und 
namentlich nicht verbunden, dem Kommittenten 
von einer Kapitalserhöhung behufs Ausübung des 
Bezugsrechtes Nachricht zu geben. 
(G. 146. Band I. — Blatt 253. 
- 23. Oktober 1895.)
	        
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