A. Annahme und Ausführung von Aufträgen.
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Nach den Gewohnheiten des Bankverkehrs
werden Gelder, welche einer Bank zur Verzinsung
übergeben worden sind, nur bis zu dem Tage ver
zinst, an welchem dieselben auf Grund der ver
einbarten Kündigungsfrist zur Rückzahlung fällig
werden. Wenn aus irgend einem Grunde, ohne
dass eine neue Vereinbarung wegen Verzinsung
der Gelder getroffen ist, dieselben erst nach dem
Fälligkeitstage abgehoben werden, so besteht ein
Anspruch auf weitere Verzinsung nicht.
(G. 41. Band XXIII. — Blatt 330. — 14. Januar 1889.)
Ein hiesiger Bankier oder eine hiesige Bank
ist nach dem hier geltenden Geschäftsgebrauch
nicht verpflichtet, Papiere, die nur an ausser
deutschen Börsen gehandelt werden, ohne be
sonderen Auftrag oder Abrede zu verwalten und
namentlich nicht verbunden, dem Kommittenten
von einer Kapitalserhöhung behufs Ausübung des
Bezugsrechtes Nachricht zu geben.
(G. 146. Band I. — Blatt 253.
- 23. Oktober 1895.)