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Anhang.
freiem Ermessen bestimmt; es bezweckt, das
dem Streite zu Grunde liegende Sachverhält
niss zu ermitteln, soweit das Schiedsgericht
dies für erforderlich erachtet. An gesetzliche
Beweisregeln ist es in keinem Falle gebunden;
es entscheidet nach freier Ueberzeugung. Die
Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit.
Vertretung der Parteien durch gesetzliche
f.
oder bevollmächtigte Vertreter ist zulässig
g. Protokolle über die Vorträge der Parteien,
die Vernehmung von Zeugen und Sachver
ständigen, die Produktion von Urkunden u.s.w.
werden nach Ermessen des Schiedsgerichts für
den einzelnen Fall geführt. In jedem Falle
wird das Resultat der Verhandlungen in einem
Protokollbuche registrirt, wenn ein Vergleich
geschlossen oder eine Entscheidung getroffen
worden ist. Der Vergleich ist von den Par
teien, die Entscheidung von den drei Schieds
richtern unter Angabe des Tages der Ab
fassung zu unterschreiben.
h. Der Schiedsspruch ist in einer von den Schieds
richtern unterschriebenen Ausfertigung den
Parteien zuzustellen und unter Beifügung der
Beurkundung der Zustellung in einer eben
solchen Ausfertigung auf der Gerichtsschrei
berei des zuständigen Gerichts niederzulegen.
i. Das Schiedsgericht entscheidet nach Maass
gabe des § 1037 der Civil-Prozess-Ordnung vom