Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

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Anhang. 
freiem Ermessen bestimmt; es bezweckt, das 
dem Streite zu Grunde liegende Sachverhält 
niss zu ermitteln, soweit das Schiedsgericht 
dies für erforderlich erachtet. An gesetzliche 
Beweisregeln ist es in keinem Falle gebunden; 
es entscheidet nach freier Ueberzeugung. Die 
Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit. 
Vertretung der Parteien durch gesetzliche 
f. 
oder bevollmächtigte Vertreter ist zulässig 
g. Protokolle über die Vorträge der Parteien, 
die Vernehmung von Zeugen und Sachver 
ständigen, die Produktion von Urkunden u.s.w. 
werden nach Ermessen des Schiedsgerichts für 
den einzelnen Fall geführt. In jedem Falle 
wird das Resultat der Verhandlungen in einem 
Protokollbuche registrirt, wenn ein Vergleich 
geschlossen oder eine Entscheidung getroffen 
worden ist. Der Vergleich ist von den Par 
teien, die Entscheidung von den drei Schieds 
richtern unter Angabe des Tages der Ab 
fassung zu unterschreiben. 
h. Der Schiedsspruch ist in einer von den Schieds 
richtern unterschriebenen Ausfertigung den 
Parteien zuzustellen und unter Beifügung der 
Beurkundung der Zustellung in einer eben 
solchen Ausfertigung auf der Gerichtsschrei 
berei des zuständigen Gerichts niederzulegen. 
i. Das Schiedsgericht entscheidet nach Maass 
gabe des § 1037 der Civil-Prozess-Ordnung vom
	        
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