Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

E. Leder. 
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Ermittelung für erforderlich halten; sie sind an 
gesetzliche Beweisregeln nicht gebunden, entscheiden 
vielmehr nach ihrer freien Ueberzeugung darüber, 
ob eine thatsächliche Behauptung für wahr zu er 
achten ist. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmen 
mehrheit. Der Schiedsspruch muss von den drei 
Schiedsrichtern unterschrieben, auch mit Gründen 
versehen sein, wenn die Parteien nicht durch schrift 
liche Erklärung auf die Niederschreibung der Gründe 
Verzicht leisten oder schon vorher geleistet haben. 
Das Schiedsgericht entscheidet gleichzeitig über 
die Kostenpflicht. 
§ 8. 
Auf Verlangen ist der gefällte Schiedsspruch 
der streitenden Parteien in Ausfertigung durch Ge 
richtsvollzieher zuzustellen und für den Zweck der 
Vollstreckbarkeit in einer weiteren Ausfertigung 
nebst den Zustellungs-Urkunden auf der Gerichts 
schreiberei des Amts- resp. Landgerichts 1 Berlin 
niederzulegen. 
Die hierdurch entstehenden Kosten hat der 
Antragsteller vorzuschiessen. 
§ 9. 
Das Schiedsgericht entscheidet selbst über die 
Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens; es 
ist in jedem Stadium desselben berechtigt, die 
Fällung des Schiedsspruchs gänzlich abzulehnen. 
In diesem Falle trägt der Kläger die Kosten.
	        
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