E. Leder.
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Ermittelung für erforderlich halten; sie sind an
gesetzliche Beweisregeln nicht gebunden, entscheiden
vielmehr nach ihrer freien Ueberzeugung darüber,
ob eine thatsächliche Behauptung für wahr zu er
achten ist. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmen
mehrheit. Der Schiedsspruch muss von den drei
Schiedsrichtern unterschrieben, auch mit Gründen
versehen sein, wenn die Parteien nicht durch schrift
liche Erklärung auf die Niederschreibung der Gründe
Verzicht leisten oder schon vorher geleistet haben.
Das Schiedsgericht entscheidet gleichzeitig über
die Kostenpflicht.
§ 8.
Auf Verlangen ist der gefällte Schiedsspruch
der streitenden Parteien in Ausfertigung durch Ge
richtsvollzieher zuzustellen und für den Zweck der
Vollstreckbarkeit in einer weiteren Ausfertigung
nebst den Zustellungs-Urkunden auf der Gerichts
schreiberei des Amts- resp. Landgerichts 1 Berlin
niederzulegen.
Die hierdurch entstehenden Kosten hat der
Antragsteller vorzuschiessen.
§ 9.
Das Schiedsgericht entscheidet selbst über die
Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens; es
ist in jedem Stadium desselben berechtigt, die
Fällung des Schiedsspruchs gänzlich abzulehnen.
In diesem Falle trägt der Kläger die Kosten.