Anhang.
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C.
Entscheidung in Streitfällen,
Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften in den
vorerwähnten Branchen entstehen, unterliegen.
wenn auch nur eine der Parteien es verlangt, dem
Sprüche des gemäss Reglements der hiesigen Sach
verständigen-Kommission über die Anrufung des
Schieds-Gerichtes gebildeten Schieds-Gerichts.
II. Reglement für das Schiedsgericht
der Leder-Industriellen, Häute- u. Fellhändler etc. zu Berlin.
Gültig vom 1. Januar 1896 ab.
§ 1.
Entstehen aus einem Geschäft, welches die
obigen Branchen betrifft, Streitigkeiten, so ist auf
Antrag auch nur einer der hierbei interessirten
Parteien das Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten.
Zu diesem Zweck hat die betreffende Partei
die Angelegenheit bei dem Vorsitzenden der Sach
verständigen-Kommission unter Uebersendung einer
genau formulirten Klage nebst Abschrift und unter
Beifügung eines Kosten-Vorschusses von 3 Mark
anzumelden und gleichzeitig den von ihm erwählten
Schiedsrichter namhaft zu machen.
§ 2.
Der Vorsitzende der Sachverständigen-Kom
mission fordert den Beklagten alsdann unter Ueber
sendung der Klage-Abschrift auf, den von ihm zu