Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

Anhang. 
318 
C. 
Entscheidung in Streitfällen, 
Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften in den 
vorerwähnten Branchen entstehen, unterliegen. 
wenn auch nur eine der Parteien es verlangt, dem 
Sprüche des gemäss Reglements der hiesigen Sach 
verständigen-Kommission über die Anrufung des 
Schieds-Gerichtes gebildeten Schieds-Gerichts. 
II. Reglement für das Schiedsgericht 
der Leder-Industriellen, Häute- u. Fellhändler etc. zu Berlin. 
Gültig vom 1. Januar 1896 ab. 
§ 1. 
Entstehen aus einem Geschäft, welches die 
obigen Branchen betrifft, Streitigkeiten, so ist auf 
Antrag auch nur einer der hierbei interessirten 
Parteien das Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten. 
Zu diesem Zweck hat die betreffende Partei 
die Angelegenheit bei dem Vorsitzenden der Sach 
verständigen-Kommission unter Uebersendung einer 
genau formulirten Klage nebst Abschrift und unter 
Beifügung eines Kosten-Vorschusses von 3 Mark 
anzumelden und gleichzeitig den von ihm erwählten 
Schiedsrichter namhaft zu machen. 
§ 2. 
Der Vorsitzende der Sachverständigen-Kom 
mission fordert den Beklagten alsdann unter Ueber 
sendung der Klage-Abschrift auf, den von ihm zu
	        
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