E. Leder.
317
Bei Geschäften, die durch einen Makler ge
schlossen werden, zahlen, falls nichts Änderes verab
redet ist, sowohl Käufer wie Verkäufer
a. bei grünen Häuten und Fellen 1%,
b. bei trockenen Häuten und Fellen ½ %,
c. bei Leder, Gerbstoffen und allen anderen
zur Branche gehörenden Artikeln 1% Cour
tage.
B.
Beim Kommissions-Geschäft.
Der Kommissionär ist berechtigt, von den ge
machten Verkäufen, falls nichts Anderes verabredet
ist, für Verkaufsprovision und Baarzahlung zu
sammen 4% zu berechnen.
Eine Verkaufsprovision darf, wenn der Kom
mittent über die Waare anderweitig verfügt, nicht
berechnet werden, wohl aber hat der Kommissionar
dann das Recht, eine Vergütigung für Lagergeld,
Arbeitslohn, Assekuranz, Konservirung u. s. w. zu
fordern, deren Gesammtbetrag jedoch 2% des
limitirten resp. marktgängigen Preises der Waare
nicht überschreiten darf.
Bestimmt der Kommittent nicht ausdrücklich
das Gegentheil, so ist der Kommissionär auch be
rechtigt, Theile der Partie zu verkaufen, doch darf
dies nur in Original-Packung (Bürde, Ballen etc.)
geschehen.
Auf Mustersendungen hat dies keinen Bezug.