Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

E. Leder. 
317 
Bei Geschäften, die durch einen Makler ge 
schlossen werden, zahlen, falls nichts Änderes verab 
redet ist, sowohl Käufer wie Verkäufer 
a. bei grünen Häuten und Fellen 1%, 
b. bei trockenen Häuten und Fellen ½ %, 
c. bei Leder, Gerbstoffen und allen anderen 
zur Branche gehörenden Artikeln 1% Cour 
tage. 
B. 
Beim Kommissions-Geschäft. 
Der Kommissionär ist berechtigt, von den ge 
machten Verkäufen, falls nichts Anderes verabredet 
ist, für Verkaufsprovision und Baarzahlung zu 
sammen 4% zu berechnen. 
Eine Verkaufsprovision darf, wenn der Kom 
mittent über die Waare anderweitig verfügt, nicht 
berechnet werden, wohl aber hat der Kommissionar 
dann das Recht, eine Vergütigung für Lagergeld, 
Arbeitslohn, Assekuranz, Konservirung u. s. w. zu 
fordern, deren Gesammtbetrag jedoch 2% des 
limitirten resp. marktgängigen Preises der Waare 
nicht überschreiten darf. 
Bestimmt der Kommittent nicht ausdrücklich 
das Gegentheil, so ist der Kommissionär auch be 
rechtigt, Theile der Partie zu verkaufen, doch darf 
dies nur in Original-Packung (Bürde, Ballen etc.) 
geschehen. 
Auf Mustersendungen hat dies keinen Bezug.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer