Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

D. 
Kolonialwaaren. 
Abschnitt I. 
Organisation und Geschäftsordnung der ständigen Depu 
tation der Berliner Kolonialwaarenhändler. 
§ 1. 
Auf Grund des Art. 30 des Statuts der Korpo 
ration der Kaufmannschaft von Berlin wird eine 
ständige Deputation der Berliner Kolonialwaaren 
händler zu den im § 2 angegebenen Zwecken er 
richtet. 
Dieselbe wird gebildet: 
1, aus einem Deputirten, welchen die Aeltesten 
der Kaufmannschaft aus ihrer Mitte unter 
Bezeichnung seines Vertreters für Verhinde 
rungsfälle bestimmen; 
2. aus 15 Korporations-Mitgliedern, welche 
vom Aeltesten-Kollegium auf je 3 Jahre be 
rufen werden, und unter denen sich minde 
stens 5 Detailhändler befinden müssen. 
Den Vorsitz in dieser Deputation führt der 
Deputirte des Aeltesten-Kollegiums. 
§ 2. 
Die ständige Deputation hat die Aufgabe, die 
Gesammtinteressen der Branchen des Handels in
	        
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