D.
Kolonialwaaren.
Abschnitt I.
Organisation und Geschäftsordnung der ständigen Depu
tation der Berliner Kolonialwaarenhändler.
§ 1.
Auf Grund des Art. 30 des Statuts der Korpo
ration der Kaufmannschaft von Berlin wird eine
ständige Deputation der Berliner Kolonialwaaren
händler zu den im § 2 angegebenen Zwecken er
richtet.
Dieselbe wird gebildet:
1, aus einem Deputirten, welchen die Aeltesten
der Kaufmannschaft aus ihrer Mitte unter
Bezeichnung seines Vertreters für Verhinde
rungsfälle bestimmen;
2. aus 15 Korporations-Mitgliedern, welche
vom Aeltesten-Kollegium auf je 3 Jahre be
rufen werden, und unter denen sich minde
stens 5 Detailhändler befinden müssen.
Den Vorsitz in dieser Deputation führt der
Deputirte des Aeltesten-Kollegiums.
§ 2.
Die ständige Deputation hat die Aufgabe, die
Gesammtinteressen der Branchen des Handels in