C. Interessen-Vertretung der Berliner Holzhändler. 280
der Entwurf zu Usancen im Holzhandel vorberathen.
Diese Entwürfe sind demnächst in einer von
30 Firmen besuchten Generalversammlung ein
gehend diskutirt worden und zur Annahme gelangt.
Im Verlaufe der Zeit stellte sich die Noth
wendigkeit heraus, die Fassung der Bestimmungen
einer Revision zu unterziehen und gelangte daraufhin
1801 nachstehende Fassung zur Annahme, indem sie
auch die Billigung des Aeltesten-Kollegiums fand:
Usancen im Holzhandel.
A. Allgemeines.
1. Bei Geschäften zwischen Holzhändlern hat, so
fern nicht eine anderweite Verabredung über
die Regulirung getroffen ist, Zahlung Zug um
Sconto zu erfolgen:
Zug mit 1½%
2, Bei Verkäufen gegen Ziel von Ort zu Ort hat
der Empfänger in Anrechnung auf das Kauf
geld die Fracht bezw. die Restfracht baar zu
zahlen, ohne Skontovergütung hierfür bean
spruchen zu dürfen.
Nur derjenige Vermittler (Agent, Kommissionar)
hat Anspruch auf Provision, welcher das Ge
schäft thatsächlich mündlich oder schriftlich
zum Abschluss gebracht hat. Die Provision
mit 1% des Brutto-Rechnungsbetrages hat der
Vermittler nur vom Käufer zu fordern.
Dieselbe ist zahlbar: