Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

C. Interessen-Vertretung der Berliner Holzhändler. 280 
der Entwurf zu Usancen im Holzhandel vorberathen. 
Diese Entwürfe sind demnächst in einer von 
30 Firmen besuchten Generalversammlung ein 
gehend diskutirt worden und zur Annahme gelangt. 
Im Verlaufe der Zeit stellte sich die Noth 
wendigkeit heraus, die Fassung der Bestimmungen 
einer Revision zu unterziehen und gelangte daraufhin 
1801 nachstehende Fassung zur Annahme, indem sie 
auch die Billigung des Aeltesten-Kollegiums fand: 
Usancen im Holzhandel. 
A. Allgemeines. 
1. Bei Geschäften zwischen Holzhändlern hat, so 
fern nicht eine anderweite Verabredung über 
die Regulirung getroffen ist, Zahlung Zug um 
Sconto zu erfolgen: 
Zug mit 1½% 
2, Bei Verkäufen gegen Ziel von Ort zu Ort hat 
der Empfänger in Anrechnung auf das Kauf 
geld die Fracht bezw. die Restfracht baar zu 
zahlen, ohne Skontovergütung hierfür bean 
spruchen zu dürfen. 
Nur derjenige Vermittler (Agent, Kommissionar) 
hat Anspruch auf Provision, welcher das Ge 
schäft thatsächlich mündlich oder schriftlich 
zum Abschluss gebracht hat. Die Provision 
mit 1% des Brutto-Rechnungsbetrages hat der 
Vermittler nur vom Käufer zu fordern. 
Dieselbe ist zahlbar:
	        
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