Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

Anhang. 
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über Produktion der Urkunden u. s. w. werden 
nicht geführt. Dagegen wird ein Protokoll auf 
genommen, wenn die eidliche Vernehmung eines 
Zeugen beschlossen wird. Das Resultat der Ver 
handlung wird in einem Protokollbuch registrirt. 
wenn ein Vergleich geschlossen oder eine Ent 
scheidung gefällt worden ist. 
Der Vergleich ist von den Parteien, die Ent 
scheidung von den drei Schiedsrichtern zu unter 
schreiben. Diese sind verpflichtet, die Entscheidung 
mit schriftlichen Gründen zu versehen, falls nicht 
die Parteien auf schriftliche Feststellung der Gründe 
zum Protokolle verzichten. 
Wird seitens einer der Parteien die schriftliche 
Ausfertigung des Schiedsspruches verlangt, so ist 
jeder Partei eine Ausfertigung zuzustellen und dem 
nächst eine dritte Ausfertigung mit den Zustellungs 
urkunden auf der Gerichtsschreiberei des zustän 
digen ordentlichen Gerichts niederzulegen. 
§ 5. 
Das Schiedsgericht entscheidet selbst über die 
Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. 
Es ist in jedem Stadium desselben berechtigt, die 
Fällung des Schiedsspruchs gänzlich abzulehnen. 
§ 6. 
Der Tarif für die in § 3, Abs. 3, erwähnten 
Gebühren wird von der Ständigen Deputation fest 
gesetzt.
	        
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