Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

Anhang. 
268 
ständige ist verpflichtet, auf Verlangen einer Partei 
sein Gutachten über den Befund schriftlich abzu 
geben. 
§ 2. 
Der Sachverständige hat sich in möglichst 
kürzester Frist, spätestens aber an dem nächsten 
Geschäftstage nach Empfang des Auftrages von 
der Beschaffenheit der bestrittenen Waare zu über 
zeugen. Das etwa verlangte schriftliche Gutachten 
ist innerhalb 2 Tagen nach erfolgter Besichtigung 
dem Extrahenten gegen Zahlung der Gebühren zu 
behändigen. 
§ 3. 
Die Sachverständigen sind zu Begutachtungen 
nur für Berlin verpflichtet. Zu Begutachtungen 
äusserhalb Berlins sind dieselben berechtigt, aber 
nicht verpflichtet. 
§ 4. 
Die Gebühren der Begutachtung, sowie die 
durch das Verfahren entstandenen Kosten trägt 
der unterliegende Theil. Die ersteren betragen in 
jedem Falle 5 Mark und ausserdem ein Prozent 
vom Vertragswerthe des Streitobjekts, doch dürfen 
dieselben im Ganzen den Betrag von 20 Mark nicht 
übersteigen. Ausserdem hat der Sachverständige 
Ersatz für seine Baarauslagen zu beanspruchen. 
§ 5. 
Der um Bestellung des Sachverständigen an 
gegangene Vorsitzende der ständigen Deputation
	        
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