Anhang.
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ständige ist verpflichtet, auf Verlangen einer Partei
sein Gutachten über den Befund schriftlich abzu
geben.
§ 2.
Der Sachverständige hat sich in möglichst
kürzester Frist, spätestens aber an dem nächsten
Geschäftstage nach Empfang des Auftrages von
der Beschaffenheit der bestrittenen Waare zu über
zeugen. Das etwa verlangte schriftliche Gutachten
ist innerhalb 2 Tagen nach erfolgter Besichtigung
dem Extrahenten gegen Zahlung der Gebühren zu
behändigen.
§ 3.
Die Sachverständigen sind zu Begutachtungen
nur für Berlin verpflichtet. Zu Begutachtungen
äusserhalb Berlins sind dieselben berechtigt, aber
nicht verpflichtet.
§ 4.
Die Gebühren der Begutachtung, sowie die
durch das Verfahren entstandenen Kosten trägt
der unterliegende Theil. Die ersteren betragen in
jedem Falle 5 Mark und ausserdem ein Prozent
vom Vertragswerthe des Streitobjekts, doch dürfen
dieselben im Ganzen den Betrag von 20 Mark nicht
übersteigen. Ausserdem hat der Sachverständige
Ersatz für seine Baarauslagen zu beanspruchen.
§ 5.
Der um Bestellung des Sachverständigen an
gegangene Vorsitzende der ständigen Deputation