Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

B. Zahlung des Kaufpreises. 
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Bedeutung, dass der Verkäufer berechtigt ist, vom 
Käufer Baarzahlung gegen Aushändigung der Waare 
zu verlangen. Allerdings wird von diesem Rechte 
selten und gewöhnlich nur dann Gebrauch gemacht, 
wenn der Verkäufer durch Aushändigung der Waare 
„ohne gleichzeitige Bezahlung“ sich gefährdet sieht. 
Sonst ist es üblich, dem Bäcker eine kürzere 
oder längere Frist zur Bezahlung von Mehlliefe 
rungen zu gewähren. 
(G. 180. Band I. — Blatt 130.— 16. Oktober 1896.) 
Nach dem im Mehlhandel bestehenden all 
gemeinen Handelsgebrauch ist bei einem Abschlusse 
eines Mehlgeschäfts durch Briefwechsel die Vertrags 
bestimmung „frei Bahn Berlin per netto Kasse“ in 
dem Sinne zu verstehen, dass Berlin als Erfüllungs 
ort für beide Theile, insbesondere auch für die 
Zahlung des Kaufpreises Seitens des Käufers an 
zusehen sei. 
(G. 180. Band I. — Blatt 117. — 17. Januar 1895.) 
10. 
Im hiesigen Geschäftsverkehr zwischen Mehl 
händlern und Bäckern hat sich eine Usance, 
dass die Bezahlung des gelieferten Mehles durch 
die Bäcker innerhalb 14 Tagen nach der Liefe 
rung unter Abzug von ½ % Skonto überhaupt und
	        
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