B. Zahlung des Kaufpreises.
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Bedeutung, dass der Verkäufer berechtigt ist, vom
Käufer Baarzahlung gegen Aushändigung der Waare
zu verlangen. Allerdings wird von diesem Rechte
selten und gewöhnlich nur dann Gebrauch gemacht,
wenn der Verkäufer durch Aushändigung der Waare
„ohne gleichzeitige Bezahlung“ sich gefährdet sieht.
Sonst ist es üblich, dem Bäcker eine kürzere
oder längere Frist zur Bezahlung von Mehlliefe
rungen zu gewähren.
(G. 180. Band I. — Blatt 130.— 16. Oktober 1896.)
Nach dem im Mehlhandel bestehenden all
gemeinen Handelsgebrauch ist bei einem Abschlusse
eines Mehlgeschäfts durch Briefwechsel die Vertrags
bestimmung „frei Bahn Berlin per netto Kasse“ in
dem Sinne zu verstehen, dass Berlin als Erfüllungs
ort für beide Theile, insbesondere auch für die
Zahlung des Kaufpreises Seitens des Käufers an
zusehen sei.
(G. 180. Band I. — Blatt 117. — 17. Januar 1895.)
10.
Im hiesigen Geschäftsverkehr zwischen Mehl
händlern und Bäckern hat sich eine Usance,
dass die Bezahlung des gelieferten Mehles durch
die Bäcker innerhalb 14 Tagen nach der Liefe
rung unter Abzug von ½ % Skonto überhaupt und