Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

Im Berliner Lederhandel besteht die Usance, 
dass der Kommissionär befugt ist, für Verkaufs 
provision und Baarzahlung zusammen 4% von den 
gemachten Verkäufen zu berechnen. Verfügt der 
Kommittent anderweit über die Waare, so darf 
allerdings eine Verkaufsprovision nicht berechnet 
werden, jedoch hat der Kommissionär in diesem 
Falle das Recht, eine Vergütigung für Lagergeld, 
Arbeitslohn, Assekuranz, Konservirung u. s. w. zu 
fordern, deren Gesammtbetrag 2% des festgesetzten 
oder marktgängigen Preises der Waare nicht über 
schreiten darf. 
10. Mai 1897.) 
(G. 116. Blatt 129. 
Im Handel mit gegerbten Ledern, rohen 
Häuten und Fellen in Berlin besteht ein Handels 
gebrauch in Bezug auf das Kreditiren des Kauf 
preises nicht, so dass alle Käufe und Verkäufe, bei 
denen nichts anderes verabredet ist, sich per comp 
tant ohne Abzug verstehen. 
(G. 116. Blatt 50. — I. November 1893.)
	        
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