Im Berliner Lederhandel besteht die Usance,
dass der Kommissionär befugt ist, für Verkaufs
provision und Baarzahlung zusammen 4% von den
gemachten Verkäufen zu berechnen. Verfügt der
Kommittent anderweit über die Waare, so darf
allerdings eine Verkaufsprovision nicht berechnet
werden, jedoch hat der Kommissionär in diesem
Falle das Recht, eine Vergütigung für Lagergeld,
Arbeitslohn, Assekuranz, Konservirung u. s. w. zu
fordern, deren Gesammtbetrag 2% des festgesetzten
oder marktgängigen Preises der Waare nicht über
schreiten darf.
10. Mai 1897.)
(G. 116. Blatt 129.
Im Handel mit gegerbten Ledern, rohen
Häuten und Fellen in Berlin besteht ein Handels
gebrauch in Bezug auf das Kreditiren des Kauf
preises nicht, so dass alle Käufe und Verkäufe, bei
denen nichts anderes verabredet ist, sich per comp
tant ohne Abzug verstehen.
(G. 116. Blatt 50. — I. November 1893.)