Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

XIII. Holz. 
223 
Parteien bei Distanzgeschäften franko Bahnhof 
Berlin vereinbart haben, hat der Käufer die Kosten 
der Emballage zu tragen, gleichviel ob derselbe in 
Berlin wohnt oder nicht. 
(G. 128. Blatt 25. — 11. Juli 1893.) 
Es ist beim Handel mit Nutzholz in Berlin 
Gebrauch, dass Splint durch Längsschnitt von der 
Breite, Aeste und schlechte Stellen dagegen durch 
Querschnitt von der Länge bei Ermittelung des 
Inhalts abgerechnet werden. 
Auf den in den anbei zurückfolgenden Prozess 
akten behandelten Fall angewandt, würde, da nach 
der getroffenen Vereinbarung die zur Kehlleisten 
fabrikation bestimmten Bretter nicht unter 3 m 
Länge haben sollten, bei dementsprechender Be 
rechnung daran festgehalten werden müssen, dass 
das einzelne Brett sich überwiegend noch zur Her 
stellung von 3 m langen fehlerfreien Leisten eignet. 
(G. 128. Blatt 97. — 1. April 1897.) 
Möbel und Holzwaaren bedürfen schon bei 
der gewöhnlichen Versendung im Inlande, in noch 
höherem Grade aber bei dem überseeischen Trans 
porte besonders sorgfältiger Verpackung. In der 
Regel wird die Verpackung unter Ertheilung be 
stimmter Vorschriften dem Verfertiger übertragen, 
welcher sie auf Kosten des Käufers zu bewirken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer