XIII. Holz.
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Parteien bei Distanzgeschäften franko Bahnhof
Berlin vereinbart haben, hat der Käufer die Kosten
der Emballage zu tragen, gleichviel ob derselbe in
Berlin wohnt oder nicht.
(G. 128. Blatt 25. — 11. Juli 1893.)
Es ist beim Handel mit Nutzholz in Berlin
Gebrauch, dass Splint durch Längsschnitt von der
Breite, Aeste und schlechte Stellen dagegen durch
Querschnitt von der Länge bei Ermittelung des
Inhalts abgerechnet werden.
Auf den in den anbei zurückfolgenden Prozess
akten behandelten Fall angewandt, würde, da nach
der getroffenen Vereinbarung die zur Kehlleisten
fabrikation bestimmten Bretter nicht unter 3 m
Länge haben sollten, bei dementsprechender Be
rechnung daran festgehalten werden müssen, dass
das einzelne Brett sich überwiegend noch zur Her
stellung von 3 m langen fehlerfreien Leisten eignet.
(G. 128. Blatt 97. — 1. April 1897.)
Möbel und Holzwaaren bedürfen schon bei
der gewöhnlichen Versendung im Inlande, in noch
höherem Grade aber bei dem überseeischen Trans
porte besonders sorgfältiger Verpackung. In der
Regel wird die Verpackung unter Ertheilung be
stimmter Vorschriften dem Verfertiger übertragen,
welcher sie auf Kosten des Käufers zu bewirken